Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut (BeE 786.150)
CH - BS

Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut

Abfallbeseitigung: Gebührenreglement Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut
1 ) Vom 4. Mai 1993 (Stand 1. Juli 2009) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen (Abfallordnung) vom 8. Dezember 1992 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke

1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück
3
2
17 Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35 Liter-Säcke zu versehen.

§ 2

4 Containermarken
1 Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut ge - füllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es wer - den folgende Gebühren erhoben: Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück

§ 3 Sperrgutmarke

1 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1 × 0,5 × 0,5 Meter oder 2 × 0,5 × 0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
2 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2 × 1 × 0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmar - ken zu versehen.
3 Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück
5 )

§ 4 Umtriebsentschädigungen

1 Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzli - che Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Titel in der Fassung des GB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2008, publiziert am 5. 7. 2008).
2) BeE 786.100
3)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 25. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2008).

4)

§ 2 in der Fassung des GB vom 25. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009).

5)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 25. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009).

1
Markierungen
Leseansicht