Gesetz über das Filmwesen und das Theater (953.1)
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Gesetz über das Filmwesen und das Theater

Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 6. April 1977; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf alle Betriebe, die sich mit der öffentlichen Vorführung von Filmen und Th eater befassen, selbst wenn ihre Tätigkeit nur gelegentlich oder ohne lukrativen Zweck ausgeübt wird.
2 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Handelspolizei bleiben vorbehalten, was die wandernden oder zeitweiligen Berufsarten anbetrifft.
3 Die Organisation aller anderen Veranstaltungen innerhalb der Räume, die für Filmvorführungen und Theateraufführungen vorgesehen sind, bleiben der betreffenden Gesetzgebung unterstellt.
4 Eine Vorstellung ist öffentlich, we nn sie nicht einer beschränkten und bestimmten Anzahl von Personen vorbehalten ist.
5 Wenn das öffentliche Interesse es erfordert, kann der Staatsrat den Anwendungsbereich des Gesetzes auf nicht öffentliche Vorstellungen ausdehnen, allerdings mit Ausnahme der Vorstellungen, die im Familienrahmen stattfinden.

Art. 2 Förderung

Der Staatsrat ist darauf bedacht, Film und Theater in ihrer Eigenschaft als geistige, künstlerische und kulturelle Ausdrucksformen zu fördern.

Art. 3 Einschränkung

Der Staatsrat kann bestimmte Tage festlegen, an denen die Vorstellungen untersagt sind. II. Einrichtungsbewilligung

Art. 4 Erteilung und Rückzug

1 Die Eröffnung oder die Umwandlung eines Film- oder Theatervorführungsunternehmens ist einer Bewilligung des Oberamtmannes unterstellt.
2 Die Gemeindebehörde gibt ihre Stellungnahme ab.
3 Der Rückzug der Bewilligung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Oberamtmannes.
4 Das Ausführungsreglement legt das Erteilungs- und Rückzugsverfahren für die Bewilligung fest.

Art. 5 Bedingungen für die Erteilung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die von der Bundesgesetzgebung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; b) die Vorschriften der Gesetzgebung über Hygiene, Feuer- und Baupolizei erfüllt sind; c) die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seines Ausführungsreglements erfüllt sind; d) der Gesuchsteller seinen Wohnort oder Sitz in der Schweiz hat; e) der Gesuchsteller im Besitz eines Versicherungsvertrages ist, wodurch seine aus seiner zivilen Haftpflicht entstehenden Verpflichtungen gedeckt werden.
2 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Eröffnung, die Umwandlung und die Schliessung von Betrieben der Filmvorführung sind analog anwendbar auf Betriebe, deren Zweck die Vorführung von Theater ist.

Art. 6 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, sobald eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.

Art. 7 Rekurs

...
III. Betriebsbewilligung

Art. 8 Erteilung und Rückzug

1 Ohne eine vom Amt für Gewerbepolizei erteilte Bewilligung darf niemand einen Filmvorführungsbetrieb oder ein Theater betreiben, weder für sich selbst noch für Dritte.
2 Der Rückzug dieser Bewilligung fällt ebenfalls in die Zuständigkeit des Amtes für Gewerbepolizei.
3 Das Ausführungsreglement setzt das Erteilungs- und Rückzugsverfahren fest.

Art. 9 Dauer

1 Die permanente Betriebsbewilligung wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie erneuert sich von Amtes wegen von Jahr zu Jahr, solange die Erteilungsbedingungen erfüllt sind.
2 Eine befristete Betriebsbewilligung kann nicht länger als sechzig Tage gültig sein.

Art. 10 Bedingungen für die Erteilung

1 Um eine permanente Betriebsbewilligung zu erhalten, muss der Gesuchsteller in der Schweiz wohnhaft sein und, falls er nicht Schweizer Staatsbürger ist, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
2 Er muss den Anforderungen eines Examens genügen, das seine persönlichen Qualitäten, seine Eignungen und Kenntnisse entsprechend den Bestimmungen des Ausführungsreglements überprüft.
3 Das Ausführungsreglement wird ebenfalls die Bedingungen für die Erteilung einer befristeten Betriebsbewilligung festlegen.

Art. 11 Rückzugsbedingungen

1 Die Betriebsbewilligung wird entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Betriebsinhaber zurückgezogen. Diese Bestimmungen sind analog auf Theaterleiter anwendbar.
2 Die Betriebsbewilligung wird zurückgezogen, wenn die vorausgesetzten Garantien nicht mehr erfüllt werden.
3 Der Rückzug kann befristet oder endgültig sein.
4 Der Betriebsinhaber, dem die Bewilligung für eine beschränkte Zeit entzogen wurde, kann angehalten werden, sich einem neuen Examen, wie es in Artikel 10 Abs. 2 vorgesehen ist, zu unterziehen.
5 Das Ausführungsreglement legt das Rückzugsverfahren fest.

Art. 12 Beschwerde

... IV. Schutz der Minderjährigen und Aufsicht

Art. 13 Grundsatz

Die Film- und Theatervorführungen sowie die Werbung für derartige Veranstaltungen dürfen Jugendlichen nicht ohne Bewilligung zugänglich gemacht werden.

Art. 14 Sonderbewilligungen

Eine Aufsichtskommission erteilt die Sonderbewilligungen nach einem im Ausführungsreglement vorgesehenen Verfahren.

Art. 15 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission wird vom Staatsrat ernannt, der die Zusammensetzung und die Aufgabe festlegt und den Präsidenten ernennt. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder, mit Ausnahme der Delegierten der Kantonsverwaltung, ist auf acht Jahre beschränkt.
2 Die Kommission bestimmt unabhängig, welche Darbietungen den Minderjährigen zugänglich sind, und legt das Mindestalter für den Zutritt fest.
3 Die Kommission führt das in Artikel 10 Abs. 2 vorgesehene Examen durch.

Art. 16 Beschwerde

...

Art. 17 Aufsicht

1 Der Betriebsinhaber, der gesetzliche Vertreter und jede andere Person, deren Aufsicht ein Minderjähriger anvertraut sind, tragen in erster Linie die Verantwortung für die Einhaltung der Entscheide der Kommission oder der Beschwerdeinstanz.
2 Die mit einer Kontrolle beauftragten Polizeiorgane, die Mitglieder der Aufsichtskommission, die Oberamtmänner sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft haben freien Zugang zu allen Vorstellungen.
V. Taxen, Patente und Gebühren

Art. 18 Taxen, Patente, Gebühren

1 Die Bewilligung für die Eröffnung oder die Umwandlung eines Theater- oder Filmvorführungssaals ist der Za hlung einer Taxe unterstellt, die vom Staatsrat festgelegt wird, aber sechstausend Franken nicht übersteigen darf.
2 Der Staatsrat legt auch die dem Staat und den Gemeinden geschuldeten Beträge für die Patente fest, die die Betriebsinhaber von ständigen oder gelegentlichen Theater- oder Filmvorführungen zu entrichten haben. Dieser Betrag kann sechstausend Franken pro Jahr oder fünfzig Franken pro Tag für den Staat und zweitausend Franken pro Jahr und zwanzig Franken pro Tag für die Gemeinde nicht übersteigen.
3 Eine Gebühr wird für jeden Beschluss der Überprüfungskommission oder ihres Präsidenten erhoben.

Art. 19 Taxenbefreiung oder Reduktion

Von diesen Beträgen kann abgesehen werden oder sie können reduziert werden: a) wenn die Vorstellungen gratis oder für wohltätige Zwecke gegeben werden; b) wenn die Anlässe von lokalen Vereinen organisiert werden. V bis
. Rechtsmittel

Art. 19a

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. VI. Strafbestimmungen

Art. 20 Zuwiderhandlungen

Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement wird mit einer Busse von 20 bis 5000 Franken geahndet. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar.

Art. 21 Verfahren

VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Das im Artikel 10 Abs. 2 vorgesehene Examen kann von den Betriebsinhabern, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz einer Betriebsbewilligung waren, nicht gefordert werden, ausgenommen, wenn ihnen die Betriebsbewilligung nachträglich für eine bestimmte Zeit entzogen werden musste.

Art. 23 Aufhebungsbestimmungen

Das Gesetz vom 1. Februar 1949 betreffend Kino und Theater, sowie

Artikel 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1973 über die

Jugendstrafrechtspflege werden aufgehoben.

Art. 24 Schlussbestimmungen

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. September 1978 (StRB 7.3.1978).
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