Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (833.142)
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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 17. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton übernimmt die ausstehenden, am 1. Januar 2012 1 ) fälligen Prä - mien, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.
2 Die Gemeinde, in welcher die versicherte Person im Zeitpunkt der Ausstel - lung des Verlustscheins oder des gleichwertigen Rechtstitels zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, übernimmt die ausstehenden, am 1. Januar 2012 2 ) fälligen Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen.
Art. 2
1 Der Kanton übernimmt ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Ver - zugszinsen und Betreibungskosten, die ab 1. Januar 2012 zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
1) Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken - versicherung vom 19. März 2010 (AS 2011, S. 3523)
2) Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken - versicherung vom 19. März 2010 (AS 2011, S. 3523) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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