Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen (414.472)
CH - SO

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Vom 1. Juli 2013 (Stand 1. April 2022) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 10 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 1 ) erlässt:

1. Organisatorisches

§ 1 Organisation

1 Die Schulleitung ist für die Gesamtorganisation der Maturitätsprüfungen zuständig.

§ 2 Zeitpunkt

1 Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien des letzten Schul - jahres statt.
2 ... *

§ 3 Zulassung

1 Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer die Schule mindestens wäh - rend des letzten Jahres besucht und eine Maturaarbeit verfasst hat.
2 Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.

§ 4 Information über das Prüfungsverfahren

1 Die Fachlehrperson orientiert die Schüler und Schülerinnen spätestens zwei Monate vor einer Prüfung über das Prüfungsverfahren.

§ 5 Verhinderung

1 Schüler und Schülerinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Krankmeldungen werden nicht berücksichtigt.
2 Die Schüler und Schülerinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Be - stimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
1) BGS 414.11 . GS 2013, 24
1

2. Maturitätsprüfungen

§ 6 Massgebende Leistungen für die Maturität

1 Für das Bestehen der Maturität entscheiden die Leistungen in a) den zehn Grundlagenfächern; b) dem gewählten Schwerpunktfach; c) dem gewählten Ergänzungsfach; d) der Maturaarbeit.

§ 7 Prüfungsfächer und Prüfungsart

1 Die Grundlagenfächer werden wie folgt geprüft: a) * Deutsch (Erstsprache): schriftlich und mündlich; b) Französisch oder Italienisch (zweite Landessprache): schriftlich; c) * zweite Landessprache oder dritte Sprache: mündlich; die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach wählen; d) Mathematik: schriftlich und mündlich; e) * Geschichte oder Physik: schriftlich; die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach wählen. f) * ... g) * ...
2 Das Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft. Die Schwer - punktfächer Bildnerisches Gestalten und Musik werden schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.
3 ... *
4 ... *

§ 8 Prüfungsaufgaben

1 Die Fachlehrpersonen erarbeiten die schriftlichen Prüfungsaufgaben und unterbreiten sie der zuständigen Ressortleitung der Maturitätskommission rechtzeitig zur Genehmigung.
2 Die mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufgaben werden in der Regel von den unterrichtenden Fachlehrpersonen erarbeitet und unter Beizug von Fachexperten und Fachexpertinnen durchgeführt.

§ 9 Schriftliche Prüfungen

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern im Grundlagenfach Deutsch vier Stun - den, in den Grundlagenfächern Geschichte und Physik sowie im Schwer - punktfach Bildnerisches Gestalten zwei Stunden. In allen übrigen Fächern dauern die schriftlichen Prüfungen drei Stunden. *
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Mittelschulkonferenz in den kantonalen fachlichen Rahmenvorgaben festgelegt.

§ 10 Mündliche Prüfungen

1 Die mündliche Prüfung dauert pro Schüler oder Schülerin 15 Minuten.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den Fachschaften in Absprache mit der Schulleitung festgelegt.
2
3 Der Fachexperte oder die Fachexpertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest.

§ 11 Mündlich-praktische Prüfungen

1 Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung 30 Minuten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instrumental - vortrag oder Sologesang.
2 Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten dauert die mündlich-prakti - sche Prüfung sechs Stunden und die mündliche Prüfung 15 Minuten. *
3 Der Fachexperte oder die Fachexpertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie des Instrumentalvortrags oder Sologesangs beziehungswei - se der Präsentation der Arbeiten schriftlich fest.

3. Bewerten und Berechnen der Leistungen

§ 12 Maturitätsnoten

1 Für die Maturitätsnoten zählen die Erfahrungsnoten und die Prüfungsno - ten.
2 Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.

§ 13 Erfahrungsnoten

1 Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet: a) In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungs - fach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote. b) Im Grundlagenfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalun - terricht. c) Im Schwerpunktfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem arith - metischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
2 Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern, welche im Verlauf des dritten Ausbildungsjahres aus einer anderen Schule übertreten, kann die Schulleitung eine Sonderregelung treffen.

§ 14 Bewerten der schriftlichen Prüfungsarbeiten

1 Die Fachlehrpersonen korrigieren und bewerten die Prüfungsarbeiten. Sie sind verantwortlich für eine einheitliche Korrektur und Bewertung im Team.
2 Die Schulleitung entscheidet im Bedarfsfall über die Zweitkorrektur durch Fachexperten oder Fachexpertinnen.

§ 15 Bewerten der mündlichen und der mündlich-praktischen Prü -

fungsleistungen
1 In allen Fällen, bei denen sich Fachlehrperson und Fachexperte oder Fach - expertin über die Bewertung bei den mündlichen und mündlich-prakti - schen Prüfungen nicht einigen können, entscheidet der Fachexperte oder die Fachexpertin.
3

§ 16 Berechnen der Prüfungsnoten

1 Die Noten der schriftlichen, der mündlichen und der mündlich-prakti - schen Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
2 Die Prüfungsnote eines Fachs entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung. Die Note wird nicht gerundet.
3 Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsno - te.

§ 17 Berechnen der Maturitätsnoten

1 Die Maturitätsnote in Fächern mit Prüfung entspricht dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Prüfungsnote und Er - fahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet.
2 In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Matu - ritätsnoten den Erfahrungsnoten.

4. Bestehen oder Nichtbestehen

§ 18 Bestehen der Maturitätsprüfung

1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfä - chern und der Maturaarbeit a) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und b) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

§ 19 Unregelmässigkeiten und Verweigern der Leistung

1 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich anderweitig unerlaubte Vor - teile verschafft oder sich weigert, eine verlangte bewertbare Prüfungsleis - tung zu erbringen, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.

§ 20 Entscheid

1 Das zuständige Konrektorat verfügt den Entscheid der Maturitätskommis - sion über Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung in deren Namen.

§ 21 Maturitätsausweis

1 Form und Inhalt des Maturitätsausweises richten sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) 1 ) .
2 Zusätzlich im Maturitätsausweis aufgeführt wird das Thema der Matura - arbeit.
3 Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden vollständig absolvier - te fakultative Kurse im Maturitätsausweis eingetragen.
1) SR 413.11 .
4

§ 22 Wiederholung

1 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlos - sen worden ist, kann sie erst im folgenden Jahr wiederholen.
2 In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen.

§ 23 Erfahrungsnoten und Maturitätsarbeit bei Repetition des letzten

Schuljahres *
1 Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Erfahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.
2 ... *
3 ... *
4 Eine weitere Maturitätsarbeit kann verfasst werden, sofern die erste un - genügend war.
5 ... *
4 bis
. ... *

§ 23 bis * ...

§ 23 ter * ...

5. Übergangsbestimmungen

*

§ 24* Übergangsbestimmung

1 Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr
2018/2019 noch für die vierten Klassen des Gymnasiums.
2 Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr
2019/2020 noch für Schüler und Schülerinnen, die das letzte Schuljahr wie - derholen müssen (§ 22), und für Schüler und Schülerinnen, die eine Nach - prüfung absolvieren (§ 23). Beschlossen vom Departement für Bildung und Kultur am 1. Juli 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtblatt vom 5. Juli 2013.
5
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.03.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 4 aufgehoben GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 9 Abs. 1 geändert GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 Titel 5. eingefügt GS 2018, 6

27.03.2018 01.08.2018 § 24 eingefügt GS 2018, 6

18.05.2020 01.09.2020 Titel 4

bis
. aufgehoben GS 2020, 24

18.05.2020 18.05.2020 Titel 4

bis
. eingefügt GS 2020, 24

18.05.2020 01.09.2020 § 23

bis aufgehoben GS 2020, 24

18.05.2020 18.05.2020 § 23

bis eingefügt GS 2020, 24

18.05.2020 18.05.2020 § 23

ter eingefügt GS 2020, 24

18.05.2020 01.09.2020 § 23

ter aufgehoben GS 2020, 24

15.03.2022 01.04.2022 § 23 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 8

15.03.2022 01.04.2022 § 23 Abs. 2 aufgehoben GS 2022, 8

15.03.2022 01.04.2022 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 2022, 8

15.03.2022 01.04.2022 § 23 Abs. 5 aufgehoben GS 2022, 8

6
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 27.03.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 6

§ 7 Abs. 1, a) 27.03.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 6

§ 7 Abs. 1, c) 27.03.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 6

§ 7 Abs. 1, e) 27.03.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 6

§ 7 Abs. 1, f) 27.03.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 6

§ 7 Abs. 1, g) 27.03.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 6

§ 7 Abs. 3 27.03.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 6

§ 7 Abs. 4 27.03.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 6

§ 9 Abs. 1 27.03.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 6

§ 11 Abs. 2 27.03.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 6

§ 23 15.03.2022 01.04.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 8

§ 23 Abs. 2 15.03.2022 01.04.2022 aufgehoben GS 2022, 8

§ 23 Abs. 3 15.03.2022 01.04.2022 aufgehoben GS 2022, 8

§ 23 Abs. 5 15.03.2022 01.04.2022 aufgehoben GS 2022, 8

Titel 4 bis
. 18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 24 Titel 4 bis
. 18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 24

§ 23

bis

18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 24

§ 23

bis

18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 24

§ 23

ter

18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 24

§ 23

ter

18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 24

Titel 5. 27.03.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018, 6

§ 24 27.03.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018, 6

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