Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen (761.112)
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Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen

Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen vom 14. September 2010 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen verkehr 1 ) , verordnet:

Art. 1 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer

1 Die ordentliche Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. De - zember 1958 über den Strassenverkehr 2 ) wird für Personenwagen mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 120g/km um 50 Prozent ermässigt. *
2 Fahrzeuge mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaub ausstoss von 0.01g/km nicht überschreiten.
3 Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug die Er - mässigungskriterien erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiede - nen Getriebe- oder Antriebsarten genehmigt sind.

Art. 2 Besondere Regelungen

1 Ausgenommen von der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 sind Fahrzeu - ge, welche dem Rabatt für elektrischen oder Hybridantrieb gemäss

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983

zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr 3 ) un - terliegen.
1) EG SVG (bGS 761.11 )
2) bGS 761.111
3) bGS 761.111 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr ge - setzt, ist für das nach Abzug der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahr - zeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 der Verordnung - zember 1958 über den Strassenverkehr 4 ) zu entrichten.

Art. 3 Anpassung des Grenzwertes

1 Das Departement Sicherheit und Justiz prüft den Grenzwert für den CO2- Ausstoss nach Art. 1 Abs. 1 alle zwei Jahre und stellt dem Regierungsrat ge - gebenenfalls Antrag auf Anpassung.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4) bGS 761.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.11.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 1245 / 2012, S. 1443
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert 1245 / 2012, S. 1443

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