Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen Vom 5. Januar 1951 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom
21. Dezember 1948 folgende Verordnung:
Zuständigkeit
§1. Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen entscheidet das Dreiergericht für Zivilsachen des Kantons Basel-Stadt. Verfahren
§2. Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.
2 Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung über das Verfahren vor dem Dreiergericht. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Wirksamkeit. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 19. Februar 1951.
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