Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (956.800)
    CH - BS

    Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

    Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen Vom 5. Januar 1951 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom

    21. Dezember 1948 folgende Verordnung:

    Zuständigkeit

    §1. Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme

    von Luftfahrzeugen entscheidet das Dreiergericht für Zivilsachen des Kantons Basel-Stadt. Verfahren

    §2. Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.

    2 Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
    3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung über das Verfahren vor dem Dreiergericht. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Wirksamkeit. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 19. Februar 1951.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren