Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (411.222)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung

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1/2018 Zweck und Inhalt
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Richtlinien für den sonderpädagogischen Bereich im Kanton Schaffhausen regeln die Umsetzung und das Verfahren der Sonder- schulung. 3)
3 Die Sonderschulung erfolgt entweder durch regelmässigen Schul- unterricht in einer Sonderschulinstitution oder unterstützt durch heil- pädagogische Zusatzangebote integrativ in einer Regelklasse am Wohnort des Kindes bzw. Jugendlichen.
3)
4 Zur Sonderschulung gehören im Weiteren: 3) a) vom Erziehungsdepartement genehmigte:
1. pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
2. medizinisch-therapeutische Massnahmen;
3. spezielle Fördermassnahmen;
4. sonderpädagogische Massnahmen im Frühbereich; b) die notwendige Betreuung; c) die durch den Schulbesuch bedingte Verpflegung und Unter- bringung; d) die notwendigen Transporte.
§ 2
9) Für Kinder und Jugendliche, die eine Behinderung gemäss § 1 Abs.
1 haben, bestehen folgende Arten von Sonderschulungen: a) Integrative Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung; b) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behin- derung; c) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Körperbehinde- rung oder mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung; d) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Verhal- tensauffälligkeit; e) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sprachbehinde- rung; f) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sinnesbehinde- rung; g) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Mehrfachbehin- derung; h) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit weiteren Behinderun- gen. Arten von Sonder- schulungen
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10) Die Rekursfrist be- Abklärung, Antrag und Anordnung
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1/2018 Rekurs- möglichkeit 3)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 5
3) Sonderschulung, die nicht basierend auf von den kantonalen Unter- stützungsdiensten vorgenommene oder vom Erziehungsdeparte- ment bewilligte Abklärungen bzw. ohne Kostengutsprache der Ab- teilung Sonderpädagogik angeordnet wurde, gilt als Privatschulung. Es entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden. III. Sonderschulung im Kanton Schaffhausen 3)
1. Öffentliche und private Sonderschulung
3)
§ 6
1 Die öffentlichen Sonderschuleinrichtungen im Kanton werden unter dem Namen „Schaffhauser Sonderschulen“ als eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.
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... 8)
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...
8)
§ 7
1 Die Eröffnung und der Betrieb von privaten Sonderschulen bedür- fen der Bewilligung des Erziehungsrates.
2 Über die Bewilligung hinaus kann der Erziehungsrat einer privaten Sonderschule die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn: a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand er- fordert; b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht.
3 Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinn- gemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Re- gelungen.

§ 8 Sonderschulen, die Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen,

sind grundsätzlich zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton Schaffhausen, für welche eine Sonderschulung ange- ordnet wurde, verpflichtet. Privatschulung Öffentliche Son- derschulung
3) Private Sonder- schulung
3) Pflicht zur Aufnahme
5 Sonde r - pädagogische Kompetenz- zentren
3) Klassengrösse Teilstationäre und stationäre Unterbringung sowie Tagesbetreuung
3) Schülerpensen und Schulung
1/2013 Lehrstellen pro Klasse
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 14
3) Die Anzahl der Stellen und der Anteil des ausgebildeten Fachperso- nals in den Kompetenzzentren im Kanton Schaffhausen werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.

§ 15 Ausbildungsmässige Voraussetzungen sind:

a) für die Leiterin bzw. den Leiter einer Sonderschule oder eines Sonderschulheims kumulativ:
1. sonderpädagogische Ausbildung;
2. Kaderausbildung;
3. mehrjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich; b) für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung ein von der EDK anerkannter pädagogischer Grundberuf sowie eine sonderpä- dagogische Ausbildung; c) für Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen sowie für Pfle- geeltern das Diplom einer Fach- bzw. Fachhochschule für So- zialpädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung; d) für Betreuerinnen bzw. Betreuer im Behindertenbereich ein entsprechendes Diplom einer Fachschule; e) für die Tätigkeit als Therapeutin oder Therapeut eine aner- kannte Ausbildung im Fachgebiet.
§ 16
1 Die Weiterbildung des Personals aller Sonderschulinstitutionen ist auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch: a) die Ermöglichung des Besuches von Veranstaltungen, Semi- narien, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufs- kenntnisse dienen; b) die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen.
2 Für die Anrechnung der Weiterbildungskosten bleibt § 8 der regie- rungsrätlichen Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung vorbehalten.
3 Weiterbildungskurse und schulinterne Konferenzen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Bei ausfallenden Unter- richts- und Therapiestunden sind in Bezug auf die Stellvertretung schulinterne Lösungen anzustreben. Stellen im Bereich der teilstationären und stationären Unterbringung sowie bei der Tagesbetreuung
3) Ausbildung des Personals Weiterbildung des Personals
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5) Entscheidungs- befugnis für Ausnahmefälle Regelung der Einzelheiten Aufsicht Verfahren und Zuständigkeit 5)
1/2018 Übergangs- bestimmung, In-Kraft-Treten
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen.
3 Die Verordnung des Erziehungsrates über das Sonderschulwesen (Sonderschulverordnung) vom 19. August 1993 gilt bis zum Zeit- punkt des Zustandekommens einer Leistungsvereinbarung, längs- tens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten. Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Dezember 2004 Fussnoten:
1) Amtsblatt 2004, S. 1791.
3) Fassung gemäss ERB vom 12. Dezember 2007, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 25).
5) Eingefügt durch ERB vom 11. Februar 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 291).
8) Aufgehoben durch ERB vom 13. April 2011, in Kraft getreten am
1. Mai 2011 (Amtsblatt 2011, S. 554).
9) Fassung gemäss ERB vom 26. September 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1449).
10) Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1006).
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