Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über das  Dienstreglement der Kantonspolizei  vom 14. August 2006 (Stand 10. April 2012)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 1 der Verordnung zum Polizeigesetz vom 1.  Oktober 2001  (PolV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Allgemeines Verhalten, Verhältnismässigkeit
                            1  Der Polizeibeamte  1  )   handelt bei der Ausübung des Dienstes taktvoll und  entschlossen. Er prüft, ob ein Einschreiten notwendig und gesetzesmässig  ist und beachtet den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kameradschaft
                            1  Vorgesetzte und Mitarbeiter bringen sich gegenseitig Achtung und Vertrau  -  en entgegen. Sie stärken den Zusammenhalt des Korps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten aller Stufen fördern Kameradschaft und Korpsgeist auch  durch ihr Beispiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Legitimation
                            1  Wird die Uniform getragen, so gilt diese als Legitimation. Der uniformierte  Beamte gibt bei Amtshandlungen seinen Namen bekannt, ausgenommen  bei Einsätzen in Ordnungsdienstformationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung des Dienstes in Zivil haben sich Angehörige der  Kantonspolizei auf Ersuchen vor jeder Amtshandlung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Ausserhalb des Kantons dürfen Amtshandlungen nur auf Verfügung der  eigenen und mit der Einwilligung der zuständigen ausserkantonalen Behör  -  de vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für polizeiliche Einsätze im Konkordatsgebiet gelten die Bestimmungen  der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
Art. 5 Polizeikommando
                            1  Der Kommandant führt und instruiert das Korps; er ist verantwortlich für  eine ausreichende und zweckmässige Ausrüstung und für den sinnvollen  Einsatz der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung des Kommandanten wird von der Standeskommission  geregelt. Für die Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei sowie die Kom  -  mandodienste und Einsatzzentrale/Posten wird je nach den Erfordernissen  ein Abteilungsleiter bestimmt. Die Aufgaben und Pflichten richten sich nach  den Pflichtenheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Spezialformationen und die sicherheitspolizeiliche Instruktion kann ein  Instruktor ausgebildet werden, der auch für die Zusammenarbeit im Konkor  -  dat und die gemeinsame Ausbildung abkommandiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienstweg
                            1  Der Dienstweg richtet sich nach den Führungsstufen. Er ist grundsätzlich  ohne Überspringen einzelner Stellen einzuhalten. Wird eine Stelle über  -  sprungen, so ist diese so rasch wie möglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Informationsaustausch ist nicht an den Dienstweg gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufträge von Behörden des Bundes, des Kantons oder der Bezirke und  anderer Verwaltungen sind an das Polizeikommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rapportwesen
                            1  Schriftliche Rapporte, Protokolle und Berichte sind ohne Verzug zu erstel  -  len und auf dem Dienstweg an die zuständigen Amtsstellen zu leiten. Der  Posten- und die Abteilungschefs tragen dafür die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Polizeikommando (Kdt und/oder Kdo-Pikett) sind unverzüglich zu  melden;  a)  strafbare Handlungen oder Verdacht auf solche, wenn das Einschrei  -  ten der Staatsanwaltschaft erforderlich ist  b)  Festnahmen  c)  Fälle, die besondere Fahndungsmassnahmen oder Mannschaftsauf  -  gebote erfordern  d)  Unglücksfälle und Ereignisse von allgemeinem und sicherheitspoli  -  zeilichem Interesse, wie Naturkatastrophen oder dergleichen  e)  Verkehrsunfälle mit schweren Körperverletzungen oder Todesfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Aktenherausgabe
Art. 8 Aktenherausgabe
                            1  Für die Herausgabe von polizeilichen Akten ist in jedem Falle die Zustim  -  mung des Polizeikommandos erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Dienstverhältnis
Art. 9 Persönliche Aussprache
                            1  Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich bei seinem nächsten Vorgesetzten  oder direkt beim Kommandanten in einer Unterredung auszusprechen. In  fachlichen Belangen ist der Dienstweg einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verläuft die Aussprache mit den Vorgesetzten für den Mitarbeiter nicht be  -  friedigend, kann er das Gespräch bei der nächsthöheren Instanz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wiedererwägung
                            1  Der Mitarbeiter kann eine Neubeurteilung der fachlichen und führungsmäs  -  sigen Anordnungen beim Vorgesetzten beantragen, wenn  a)  er glaubt, dass er es im Sinne des Korpsinteresses nicht verantwor  -  ten kann, diesen Anordnungen Folge zu leisten;  b)  der Vorgesetzte grundlos in den Aufgabenbereich des Mitarbeiters  eingegriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sich der Mitarbeiter mit dem Resultat der Neubeurteilung nicht abfin  -  den, hat er das Recht, sich diesbezüglich an den übernächsten Vorgesetz  -  ten zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzielle Belange
                            1  Die Überzeit-, Pikett-, Nachtdienst-, oder andere Entschädigungen und  Kompensationen werden durch die Standeskommission oder das Justiz-,  Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) in be  -  sonderen Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Beförderungen
                            1  Befördert wird, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen er  -  füllt. Für die Beförderung zum Feldweibel, höheren Unteroffizier oder Offizier  ist zudem die Übernahme einer entsprechenden Funktion erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen erfolgen auf den Jahresanfang und in der Regel wie folgt:  a)  Aspirant: Bei Anstellung zur Berufsausbildung Polizist  b)  Polizist: Bei Aufnahme ins Polizeikorps nach bestandener Berufsprü  -  fung  c)  Gefreiter: nach 4 Dienstjahren als Polizist  d)  Korporal: nach 4 Dienstjahren als Gefreiter  e)  Wachtmeister 1: nach 4 Dienstjahren als Korporal  f)  Wachtmeister 2: nach 4 Dienstjahren als Wachtmeister 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung zum Feldweibel oder höheren Unteroffizier ist frühestens  nach zwölf Dienstjahren möglich und erfolgt durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission wählt auf Antrag des Departements Offiziere und  befördert zum und im Offiziersgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Dienstjahr zählt eine Anstellung von acht und mehr Monaten eines Ka  -  lenderjahrs. Die Zeit als Aspirant zählt nicht als Dienstjahr für eine Beförde  -  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Departements über  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Anrechnung Dienstjahr und Ausbildungskosten
                            1  In einem anderen Korps geleistete Dienstjahre werden bei einem Übertritt  in die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. für die Besoldungseinstufung, die Ran  -  geinteilung und die Beförderung angerechnet, wenn sie auch bei Leistung im  Innerrhoder Korps angerechnet worden wären und wenn allfällige Lücken je  nicht mehr als drei Jahre umfassen. In anderen Fällen entscheidet die Stan  -  deskommission über die Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschuldete Ausbildungskosten bei einem anderen Korps werden nicht  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission entscheidet über Ausnahmen bei der Dienstjah  -  resanrechnung und den Ausbildungskosten.  Art.  12b  *  Nichtbestehen der Berufsprüfung als Polizist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besteht ein Aspirant die Berufsprüfung als Polizist nicht, entscheidet die  Standeskommission auf Antrag des Departements über die weitere Beschäf  -  tigung oder die Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Befehlsgewalt
                            1  Der Ranghöchste oder bei Beamten im gleichen Grad der Dienstältere ist –  wenn nichts anderes angeordnet – verantwortlicher Leiter beim Einsatz  mehrerer Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Bekleidung und Ausrüstung
Art. 14 Uniformierung
                            1  Die Polizeibeamten werden auf Kosten des Kantons nach einheitlicher Or  -  donnanz bekleidet und ausgerüstet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeidienst ist in Uniform auszuführen. Über Ausnahmen entscheidet  das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kleiderentschädigung
                            1  Beamte, die ihren Dienst vorwiegend in Zivil ausführen müssen, erhalten  anstelle der Uniform eine Kleiderentschädigung. Sie müssen aber jederzeit  über eine vollständige und gepflegte Uniform verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pflege und Unterhalt
                            1  Die Polizeibeamten sorgen für Pflege und Unterhalt des ihnen anvertrauten  Materials. Änderungen in Form und Beschaffenheit dürfen nur mit Bewilli  -  gung des Kommandos vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Defekte und Mängel an den Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind  dem Kommando unverzüglich schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausrüstung und Uniform werden regelmässig durch das Kommando, die  persönlichen Waffen durch den zuständigen Waffenkontrolleur überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Motorfahrzeuge und Unterhalt
Art. 17 Grundsatz
                            1  Für Dienstfahrten stehen den Polizeibeamten in der Regel Dienstfahrzeuge  zur Verfügung. Sie sind von Polizeibeamten zu lenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korpseigene Fahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Polizeikommandant bestimmt einen Verantwortlichen für den Unterhalt  der Fahrzeuge. Er sorgt für die Betriebssicherheit und die Einsatzbereit  -  schaft der Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die ständige Betriebsbereitschaft, wie Auftanken usw. ist jeder Benüt  -  zer vor dem Einstellen des Fahrzeuges besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für jedes Fahrzeug ist eine Betriebskontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schäden hat der Lenker unverzüglich dem Kommando oder Fahrzeugchef  zu melden. Für grössere Reparaturen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen  und dem Kommando zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Schäden, die Polizeibeamte an Dienstfahrzeugen vorsätzlich oder  grobfahrlässig verursacht haben, sind sie dem Kanton haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fahrzeugentschädigung
                            1  Werden durch Korpsangehörige im Bedarfsfalle private Fahrzeuge zu  dienstlichen Fahrten zur Verfügung gestellt, so werden sie gemäss Standes  -  kommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom 13. April 1999 (StKB  PeV) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2Unfallereignisse sind dem Kommando unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Diensthundewesen
Art. 19 Grundsatz
                            1  Das Polizeikommando fördert die Haltung und Ausbildung von Polizeihun  -  den:  a)  durch finanzielle Beiträge;  b)  durch Abkommandierung der Polizeihundeführer zu regelmässigen  Übungen, Kursen und Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Diensthunde wird ein monatliches Futtergeld ausgerichtet, dessen  Höhe das Departement festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsleistungen können vom erfolgreichen Abschluss der kantonalen  und schweizerischen Leistungsprüfungen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schäden gegenüber Dritten hat der Hundeführer eine entsprechende  Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6Die Ausbildung erfolgt nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizei  -  hundeführer-Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Diensthundeübungen sind regelmässig zu besuchen. Andernfalls kön  -  nen die Leistungen des Kantons gekürzt oder eingestellt werden; dies gilt  auch, wenn die erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 20 Diensteinteilung
                            1  Die Arbeitszeit der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach den  Dienstplänen und besonderen Weisungen sowie der Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pikett- und Nachtdienst wird im Dienstplan festgelegt. Wer in den Pi  -  kett- oder Nachtdienst eingeteilt ist, muss jederzeit und unverzüglich erreich  -  bar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten, wie zusätzliche Pikettstellungen und Bereitschaftsanordnun  -  gen werden vom Kommando nach Bedarf bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonderen Verhältnissen können Bestimmungen über Ferien, Ruhe  -  zeit und Urlaub vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden. Das Komman  -  do erlässt im Einvernehmen mit dem Departement die erforderlichen Befeh  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
                            1  Das Departement oder der Kommandant sind befugt, zum Vollzug dieses  Beschlusses Weisungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anhang
                            1  Der Anhang «Führungsgrundsätze» bildet integrierender Bestandteil die  -  ses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.  A1 Anhang 1: Führungsgrundsätze  Art.  A1-1  Führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führen heisst, den Mitarbeiter zum selbständigen Denken und Handeln zu  veranlassen, seine Initiative zu fördern und seine Tätigkeit auf ein gemein  -  sam zu erreichendes Ziel auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorgesetzte schafft durch sein Vorbild und sein Verhalten eine Atmo  -  sphäre, die es dem Mitarbeiter erleichtert, sich zu entfalten und sein Wissen  und Können dem Korps zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Bearbeitung der Einzelaufgaben haben die Mitarbeiter weitgehende  Handlungsfreiheit.  Art.  A1-2  Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verantwortung und Kompetenz werden an die unterste Stelle, die eine Auf  -  gabe noch selbständig beurteilen und erledigen kann, delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem Mitarbeiter ist, wo immer möglich, ein fest abgegrenzter Aufgaben  -  bereich zugewiesen, innerhalb welchem er selbständig handeln und ent  -  scheiden muss. Im Delegationsbereich fällt der Vorgesetzte normalerweise  keine Entscheide, sondern beschränkt sich auf die Überwachung. Es sind  nicht nur Aufgaben zu delegieren, sondern auch die zur speditiven Erledi  -  gung erforderlichen Kompetenzen. Dementsprechend trägt der Mitarbeiter  auch die Verantwortung für die pflichtbewusste Erledigung dieser Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die so definierten Delegationsbereiche werden, soweit sinnvoll, in Pflich  -  tenheften festgelegt.  Art.  A1-3  Pflichten als Vorgesetzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorgesetzte  a)  sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben fachlich und füh  -  rungsmässig erfüllen können;  b)  fördert die Handlungs- und Entscheidungsfreudigkeit seiner Mitarbei  -  ter;  c)  informiert seine Mitarbeiter über alles, was diese wissen müssen, um  die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen zu können;  d)  unterstützt seine Mitarbeiter, insbesondere im Bereiche der berufli  -  chen Weiterbildung.  Art.  A1-4  Pflichten als Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mitarbeiter  a)  unternimmt alles, um seinen Auftrag zu erfüllen;  b)  handelt und entscheidet in seinem Aufgabenbereich selbständig;  c)  legt alle Fälle, zu deren Entscheidung seine Kompetenzen nicht aus  -  reichen, seinem Vorgesetzten zum Entscheid vor;  d)  informiert seinen Vorgesetzten soweit, dass dieser den Gesamtüber  -  blick behält und die für seine Entscheidungen wichtigen Tatsachen  kennt;  e)  informiert unaufgefordert die Dienstkollegen und zuständigen Amts  -  stellen über alles aus seinem Aufgabenbereich, was diesen zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben dient;  f)  berät seinen Vorgesetzten in Form konkreter Antragstellung;  g)  arbeitet an seiner Weiterbildung und hält sein Wissen und Können  auf dem neuesten Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-5  Führungsstil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je nach Lage und Auftrag ist der Führungsstil partizipativ, kooperativ oder  autoritär. Das Führungsverhalten wird der Situation angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Möglichkeit wird ein kooperativer Führungsstil angewandt. Er ist ge  -  kennzeichnet durch:  a)  Konsequente Förderung von Initiative und Selbständigkeit: Der Vor  -  gesetzte bestimmt die zu erreichenden Ziele, überlässt jedoch die Art  der Ausführung seinen Mitarbeitern, soweit er nicht zur Wahrung ein  -  heitlichen Handelns Richtlinien erlassen muss.  b)  Aktive Mitwirkung aller Beteiligten am Entscheidungsprozess. Bevor  der Vorgesetzte seine Entscheidungen trifft, bespricht er diese mit  seinen nächsten oder, je nach Fall, mit allen Mitarbeitern. Er prüft  ihre Anregungen unvoreingenommen und trägt ihnen – soweit be  -  gründet – Rechnung.  c)  Überzeugende Begründung der Zielsetzungen und Entscheidungen:  Um initiativ handeln zu können, muss der Mitarbeiter Absichten und  Überlegungen des Vorgesetzten kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung -
25.05.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12 Abs. 5 geändert -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12a eingefügt -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12b eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  14.08.2006  14.08.2006  Erstfassung  -