Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (411.271)
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Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz

Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut) Vom 30. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2022) Die Plenarversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Statuts der Interkantonalen Lehrmittel - zentrale ilz (ilz-Statut) vom 7. Dezember 2012 1 ) beschliesst: A. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz
1 Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ih - ren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle. Art. 2 Zweck
1 Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Lehrmitteln.
2 Sie erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich der Lehrmittelkoordination. Art. 3 Mitgliedschaft
1 Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses Statuts.
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.
3 Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. B. Organisation Art. 4 Plenarversammlung der Mitgliederkantone
1 Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.
2 Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel einmal jährlich. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
1) BGS 411.271 . GS 2021, 25
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3 Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten / eine Präsidentin für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist mög - lich.
4 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mit - glieder anwesend oder vertreten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
5 In besonderen Fällen kann der Präsident / die Präsidentin Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen lassen; Absatz 4 gilt sinngemäss. Art. 5 Aufgaben der Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: a) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz, b) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revi - sionsberichts, c) Festlegung der Mitgliederbeiträge, d) Beschluss über Projekte, e) Einsetzung von Gremien zur Vorbereitung der Geschäfte der Plenar - versammlung sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben. Art. 6 Präsident / Präsidentin
1 Die Präsidentin / der Präsident leitet die Plenarversammlung und vertritt die ilz nach aussen. Er kann diese Vertretung nach aussen an die Geschäfts - stelle delegieren. Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Plenarversammlung bezeichnet eine Geschäftsstelle, welche die Ge - schäfte der ilz führt.
2 Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Geschäfts - stelle werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Trägerschaft der Ge - schäftsstelle geregelt. C. Finanzen Art. 8 Beiträge
1 Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch jährliche Beiträge der Mitglieder pro Einwohner.
2 Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge bei der Genehmi - gung des Budgets fest.
3 Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz. Art. 9 Revisionsstelle
1 Die Plenarversammlung wählt die Revisionsstelle.
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D. Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit der bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.
2 Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Lehr - mittelzentrale ilz vom 7. Dezember 2012 aufgehoben. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr.
2021/655 vom 10. Mai 2021. Inkrafttreten am 1. Januar 2022. Publiziert im Amtsblatt vom xx. Juli 2021.
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