Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens
1 Kantonale Steuer- verwaltung Aufgaben der Gemeinde
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung wird durch den Ge- meinderat gewählt.
2 Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und zu deren Wahl das zuständige Departement seine Zustimmung ge- geben hat.
3 Das zuständige Departement kann die Abberufung beantragen, wenn sich die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung als unfähig erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.
§ 4
1 Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
2 Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung fest- gelegten Anwenderprogramme gegen entsprechende Kostenbetei- ligung zu verwenden.
§ 5
1 Steuerkatasterführerinnen und -führer, die beim Inkrafttreten die- ses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 be- traut.
2 Die Übernahme der Anwenderprogramme hat bis spätestens 1. Januar 2002 zu erfolgen.
§ 6 Das Dekret betreffend den Bezug der Steuern der juristischen Per-
sonen vom 19. Dezember 1994 wird aufgehoben.
§ 7
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2000, S. 1731. Leitung der Gemeinde- steuer- verwaltung Elektronische Datenverar- beitung Ü bergangs- bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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