Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
                            GS 2021, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung über die  Interparlamentarische Konferenz der  Nordwestschweiz  Vom 6. September 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Bern,  der  Kantonsrat  des  Ka  ntons  Solothurn,  der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  der  Landrat  de  s  Kantons  Basel-  Landschaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1   Die  Interparlamentarische  Konferenz  der  Nordwestsch  weiz  (IPK)  be-  zweckt,  die  gegenseitige  Information  der  nordwestsch  weizerischen  Kan-  tonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begl  eiten und zu be-  raten. Hierfür werden thematische Tagungen organisi  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern   und Erklärungen, im  Besonderen  zuhanden  der  Nordwestschweizer  Kantonsparl  amente,  der  Nordwestschweizer  Kantonsregierungen  und  der  Nordwest  schweizer  Re-  gierungskonferenz (NWRK), abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1   Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsi  denten, den Vizeprä-  sidentinnen  oder  Vizepräsidenten,  den  auf  Ende  des  ver  gangenen  Amts-  jahres abgetretenen Präsidentinnen oder Präsidenten   sowie je 3 ständigen  Mitgliedern der 5 Kantonsparlamente zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kan  tonsparlamenten  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsausschuss
                            1   Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeits  ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahre  stagung und die Erklä-  rungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsitz
                            1   Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Janu  ar in folgendem Tur-  nus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt,   Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  oder  die  Vorsitzende  der  IPK  präsidiert  gleichzeit  ig  den  Arbeitsaus-  schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tagungen
                            1   Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in de  r Regel jeweils am letz-  ten Freitag im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  steht  allen  Mitgliedern  der  angeschlossenen  Kant  onsparlamente  of-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 6 Erklärungen
                            1   Der  Arbeitsausschuss  legt  die  Erklärungen  der  IPK  zu  r  Beschlussfassung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  IPK  beschliesst  die  Erklärungen  mit  einer  2/3-M  ehrheit,  wobei  aus  jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sekretariat
                            1   Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die au  ch das Sekretariat  der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Sekretariat  hat  für  einen  reibungslosen  Informa  tionsaustausch  zwi-  schen der NWRK und der IPK zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1   Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und d  ie NWRK entrichten  die  Konferenzkantone  jährliche  Pauschalbeiträge  an  de  n  Kanton  Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton glei  ch hoch sind, jähr-  lich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1   Diese  Vereinbarung  wird  nach  der  Genehmigung  durch  alle  beteiligten  Kantonsparlamente wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1978.  Genehmigung Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0126/2021   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Juli 2021.
                            Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 22. Oktober 2021 unbenu  tzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021.  Inkrafttreten gemäss Schreiben der IPK NWCH vom 21. Sep  tember 2021 am