Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (121.27)
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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

GS 2021, 29
1 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Vom 6. September 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Ka ntons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat de s Kantons Basel- Landschaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestsch weiz (IPK) be- zweckt, die gegenseitige Information der nordwestsch weizerischen Kan- tonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begl eiten und zu be- raten. Hierfür werden thematische Tagungen organisi ert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparl amente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwest schweizer Re- gierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsi denten, den Vizeprä- sidentinnen oder Vizepräsidenten, den auf Ende des ver gangenen Amts- jahres abgetretenen Präsidentinnen oder Präsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 5 Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kan tonsparlamenten gewählt.

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeits ausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahre stagung und die Erklä- rungen vor.

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Janu ar in folgendem Tur- nus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeit ig den Arbeitsaus- schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in de r Regel jeweils am letz- ten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kant onsparlamente of- fen.
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§ 6 Erklärungen

1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zu r Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-M ehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7 Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die au ch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informa tionsaustausch zwi- schen der NWRK und der IPK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und d ie NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an de n Kanton Basel- Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton glei ch hoch sind, jähr- lich fest.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird nach der Genehmigung durch alle beteiligten Kantonsparlamente wirksam.
2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1978. Genehmigung Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0126/2021 vom

7. Juli 2021.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 22. Oktober 2021 unbenu tzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021. Inkrafttreten gemäss Schreiben der IPK NWCH vom 21. Sep tember 2021 am

1. Januar 2022.

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