Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (814.01.3)
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Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen

Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) vom 24. August 2010 (Stand 1. September 2010) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt 1 ) sowie Art. 56a Abs. 2 des Ge - setzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer 2 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für: a) die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auf - tretens; b) die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Orga - nismen; c) die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen; d) die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zu - ständigen Behörden und Personen.
1) Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911 )
2) Umwelt- und Gewässerschutz-Gesetz (UGsG; bGS 814.0 )
2 Das Amt für Umwelt ist zuständig für: a) die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven ge - bietsfremden Organismen; b) das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen; c) die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen; d) Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven ge - bietsfremden Organismen belastet ist.
3 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen können namentlich Bekämpfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden.

Art. 3 Koordination

1 Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
2 Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behör - den sowie den umliegenden Kantonen zusammen.

Art. 4 Meldepflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Be - wirt schafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.

Art. 5 Bekämpfungsmassnahmen

a) durch Private
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Be - wirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern.
2 Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallen - den Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien.

Art. 6 b) durch den Kanton

1 - weit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich: a) in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen; b) wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume besteht.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Be - wirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das Wiederaufkommen von invasiven gebietsfremden Organismen an Stand - orten nach Abs. 1 zu verhindern.

Art. 7 Zutrittsrecht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Be - wirt schafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der Regel nach Absprache zu dulden.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
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