Gesetz betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe (913.1.8)
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Gesetz betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe

1 Gesetz vom 16. März 1921 betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe Der Grosse Rat des Kantons Freiburg in Erwägung: dass es angezeigt ist, im Interesse der Landwirtschaft den Weidgang der Ziegen und Schafe durch neue gesetzliche Bestimmungen zu ordnen; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1

Es ist jedem Bergeigentümer, Bergpächter oder deren Hirten verboten, mit dem Grossvieh (Kühen, Rindern oder Pferden) auf die Weide zu führen: – mehr als 6 Ziegen oder Schafe mit einer Herde bis zu 20 Stück Grossvieh; – mehr als 7 Ziegen oder Schafe mit einer Herde bis zu 30 Stück Grossvieh; – mehr als 8 Ziegen oder Schafe mit einer Herde bis zu 40 Stück Grossvieh; – mehr als 9 Ziegen oder Schafe mit einer Herde bis zu 50 Stück Grossvieh; – mehr als 10 Ziegen oder Schafe mit einer Herde bis zu 60 Stück Grossvieh; – mehr als 12 Ziegen oder Schafe mit einer Herde von mehr als 60 Stück Grossvieh.

Art. 2

1 Der Weidgang der Ziegen und Scha fe ist oberhalb der Waldgrenze gestattet, auf den für diese Tiere bes timmten Weiden, unte r der Bedingung, dass sie gehütet werden.
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2 Es ist für jede Ziegen- oder Schafherde eine besondere Ermächtigung der kantonalen Forstverwaltung erforderlich.

Art. 3

Jede auf die Weide geführte Ziege und desgleichen jedes Schaf muss mit einem Zeichen versehen sein, welches den Eigentümer des Tieres erkennen lässt.

Art. 4

1 Die Übertretungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer Busse von 2 Franken pro Tier, durch welches die gesetzliche Höchstzahl überschritten wird oder welches das im vorhergehenden Artikel vorgesehene Zeichen nicht trägt, bestraft.
2 Dieselbe Busse wird verhängt für jedes Tier , welches sich in den Aufforstungen oder im Jungholz ausserhalb seiner Weide aufhält.
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...

Art. 5

1 Im Falle einer Übertretung ist das Ti er vom Polizisten in Verwahrung zu nehmen. Das Oberamt ist von dieser Massregel in Kenntnis zu setzen.
2 Im Rückfalle werden die Bussen unbeschadet des Schadenersatzes verdoppelt.

Art. 6

Die Viehinspektoren haben bei der Ausstellung der Gesundheitsscheine für die Sömmerung die Befolgung dieser Vorschriften zu überwachen.

Art. 7

Die mit vorliegendem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich die Reglemente vom 20. Ja nuar und 11. Mai 1804, das Gesetz vom 5. Februar 1821 und die Artikel 194 und 195 des Forstgesetzes, insofern sie den Weidgang der Zieg en und Schafe betreffen, sind aufgehoben.

Art. 8

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug de s vorliegenden Gesetzes, welches mit seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, beauftragt.
1)
1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 22.3.1921.
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