Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Gesetz über den  Feuerschutz  (Feuerschutzverordnung, FSV)  vom 30. November 1999 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 3 Abs.  2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Feuerschutzgesetz, FSG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Behörden und Organe
Art. 1 Feuerwehrkommission und Feuerwehrinspektor
                            1  Die Standeskommission wählt eine Kantonale Feuerwehrkommission. Sie  wird unter dem Vorsitz des zuständigen Departementsvorstehers  1  )    geführt.  Die Kommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Bezirke und der  Kommandanten zusammen und besteht aus maximal neun Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission wählt einen Feuerwehrinspektor auf Antrag der  Kantonalen Feuerwehrkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezirksrat
                            1  Der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung obliegt dem Bezirksrat, soweit  nicht besondere Behörden bezeichnet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Aufgaben ganz oder teilweise an eine von ihm gewählte Feuer  -  schutzkommission mit mindestens drei Mitgliedern übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ernennt einen Feuerschauer und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Feuerpolizei
Art. 3 Technische Richtlinien
                            1  Hinsichtlich des Feuerschutzes gelten die Brandverhütungsnormen der von  der Standeskommission bezeichneten Fachorganisation und die Richtlinien  für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger  Treib- und Brennstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungspflicht
                            1  Die Errichtung oder Abänderung von ortsfesten Feuerungsanlagen ist be  -  willigungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsverfahren
                            1  Den einzureichenden Projekten sind ausser dem Lageplan die Grundrisse  aller   Geschosse   sowie   die   zur   Darstellung   des   Bauvorhabens   nötigen  Schnitte beizufügen, aus denen die Anlage und Konstruktion der Feuerstät  -  ten, Kamine, Heizräume und Tankanlagen ersichtlich sind. Die Vorlage wei  -  terer Pläne und Beschriebe kann verlangt werden, sofern dies zur Sicherung  des Bauvorhabens notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Gesuchsunterlagen sind beim Bezirksrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Feuerschauer prüft das eingereichte Bauvorhaben und stellt Antrag an  die Baubewilligungsbehörde. Ein bewilligungspflichtiges Bauprojekt darf erst  nach Zustimmung des Feuerschauers bewilligt werden. In einfachen Fällen  kann der Feuerschauer unter Bekanntgabe an die Baubewilligungsbehörde  die feuerpolizeiliche Baubewilligung direkt erteilen. Die meldepflichtigen und  vom Feuerschauer zu kontrollierenden Baustadien sind in der Bewilligung  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungsgebühr
                            1  Für die Prüfung, Begutachtung und Kontrolle der Gesuche und Anlagen so  -  wie die Beanspruchung des Feuerschauers werden die feuerpolizeilichen  Gebühren nach effektivem Aufwand erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausbildung Feuerschauer
                            1  Das Departement sorgt zu Lasten des Kantons für die periodische und  fachgerechte Ausbildung der Feuerschauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kaminfegerordnung
                            1  Das Departement legt in Zusammenarbeit mit den Bezirken die Wahlvor  -  aussetzungen und Pflichten der Kaminfeger sowie die Reinigungsintervalle  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirksrat wählt den Kaminfeger und erlässt den Kaminfeger-Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Blitzschutz
                            1  Mit Blitzschutzanlagen müssen versehen sein:  a)  Gebäude, in denen regelmässig grössere Menschenansammlungen  stattfinden;  b)  Neubauten mit vier und mehr Wohnungen;  c)  Gebäude, die geschützt sind oder einen schützenswerten Inhalt be  -  herbergen;  d)  Jedes neu erstellte Wohngebäude mit angebauten oder nahegelege  -  nen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten;  e)  Herausragende und besonders hohe Bauwerke;  f)  Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährli  -  che Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen (Abs. 1 lit. b)  oder Wohngebäuden mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftli  -  chen Ökonomiebauten (Abs. 1 lit. d) kann die Baubewilligungsbehörde die  Installation einer Blitzschutzanlage verfügen, wenn das Gebäude umfassend  saniert wird und der Blitzschutz technisch sinnvoll lösbar sowie wirtschaftlich  verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachtechnisch einwandfreie Ausführung, die periodische Kontrolle nach  der Ausführung sowie der Unterhalt obliegen dem Eigentümer der Anlage; er  hat insbesondere  sämtliche Kosten zu tragen. Die Bezirke können vom  Eigentümer jederzeit den Nachweis der fachgerechten Ausführung sowie  der periodischen Kontrolle der Anlage verlangen. Die Standeskommission  kann auf Antrag des Departementes ein Verzeichnis der zur Kontrolle von  Blitzschutzanlagen befähigten Fachleute erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anforderungen an Blitzschutzeinrichtungen richten sich nach den Leit  -  sätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Feuern im Freien
                            1  Der Bezirksrat bezeichnet die Plätze, auf denen das bewilligte Funken und  Abbrennen von Feuerwerken im grösserem Umfang gestattet ist und legt in  der Bewilligung nach Rücksprache mit dem Departement die Bedingungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbrennen von natürlichen Abfällen in grösserem Umfang ist melde  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Feuerwehr
Art. 11 Einordnung
                            1  Die Einordnung der Feuerwehren in Kategorien richtet sich nach den Richt  -  linien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird insbesonders die Einwohnerzahl, die Anzahl Gebäude, das vor  -  handene Gefahrenpotential, die geographischen Gegebenheiten, die Boden  -  fläche und die Anzahl Betten in Hotels und Heimen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einordnung beschliesst die Standeskommission auf Antrag der  Kantonalen Feuerwehrkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Andere Dienste
                            1  Der Samariterdienst in der Feuerwehr ist dem aktiven Feuerwehrdienst  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Feuerwehrkommission regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben der Organe
                            1  Die Kantonale Feuerwehrkommission koordiniert und kontrolliert das Feu  -  erwehrwesen und legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des  Kaders und der Spezialisten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Feuerwehrinspektor obliegt die Koordination und Kontrolle der fach  -  technischen Ausbildung. Er führt periodisch Inspektionsübungen durch und  rapportiert an die Kantonale Feuerwehrkommission. Er hat mit beratender  Stimme Einsitz in der Kantonalen Feuerwehrkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezirksrat genehmigt die Jahresübungspläne, übt die Aufsicht über die  Dienstbereitschaft aus, genehmigt die Beförderungen und erstellt das Feuer  -  wehrbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommandant führt das Kommando über die gesamte Feuerwehr im  Übungs- und im Ernstfalldienst. Er trägt die Verantwortung für die personelle  und materielle Bereitschaft der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben der Feuerwehr
                            1  Die Feuerwehr hat in erster Linie die Aufgabe, bei Feuer, Elementar- und  anderen Schadenereignissen Hilfe zu leisten. Sie kann ferner zu weiteren  Hilfeleistungen aufgeboten werden. Sie organisiert Kurse im vorbeugenden  Brandschutz (z. B. in Schulen, Heimen, Spitälern etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stützpunktfeuerwehr
                            1  Neben ihren Aufgaben als Ortsfeuerwehr sind den Stützpunktfeuerwehren  übertragen:  a)  Ölwehr;  b)  Chemiewehr;  c)  Strassenrettungen und technische Hilfeleistungen;  d)  Unterstützung der Ortsfeuerwehren mit Einsatzmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einsatzgebiet
                            1  Die Einsatzgebiete der Feuerwehren entsprechen den festgelegten Lösch  -  kreisen. Die Feuerwehren sind zur Nachbarhilfe verpflichtet. Sie erfolgt in  der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organisation
                            1  Die Rekrutierung, Organisation und Gliederung der Feuerwehr ist Sache  des Bezirksrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekrutierung kann vom Bezirksrat an das Feuerwehrkommando dele  -  giert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausbildung
                            1  Die Feuerwehr hat jährlich mindestens durchzuführen:  a)  2 Offiziersübungen;  b)  4 Kaderübungen;  c)  8 Mannschaftsübungen;  d)  1 Hauptübung;  e)  6 Atemschutzübungen;  f)  1 Alarmübung;  g)  Spezialistenübungen nach Bedarf.  Die Kantonale Feuerwehrkommission kann für die Feuerwehren der Kat. I  und II abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Periodisch sind gemeinsame Übungen mit Nachbarfeuerwehren und den  Samaritervereinen zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel dauert eine Übung zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausbildung Kader und Spezialisten
                            1  Die Ausbildung der Instruktoren, Kader und Spezialisten hat nach dem  Ausbildungskonzept zu erfolgen und ist Sache des Kantons. Der Schweizeri  -  sche Feuerwehrverband und der Appenzellische Feuerwehrverband werden  mit der Durchführung der entsprechenden Kurse betraut. Die Kantonale  Feuerwehrkommission hat die Ausbildungskonzepte und Kursinhalte zu ge  -  nehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entschädigungen
                            1  Entschädigungen richten sich nach der Einsatzdauer und erfolgen durch  den Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Präsenzkontrolle
                            1  Die Feuerwehr führt von jeder eingeteilten Person eine Kontrolle über die  Anzahl der besuchten Übungen, Kurse und Einsätze. Diese ist jeweils auf  Ende des Jahres dem Bezirksrat vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entschuldigungsgründe
                            1  Als Entschuldigungsgründe gelten:  a)  persönliche Krankheit oder Unfall sowie schwere Erkrankung von  nächsten Familienangehörigen;  b)  Schwangerschaft und Stillzeit;  c)  Todesfälle aus dem nahen Verwandten- und Bekanntenkreis;  d)  unabwendbare Amtsgeschäfte oder Militär-, Zivil- und Zivilschutz  -  dienst;  e)  mehrtägige Ortsabwesenheit;  f)  nachgewiesene berufliche Unabkömmlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschuldigungen haben vor der Übung und vor Kursbeginn zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Disziplinarmassnahmen
                            1  Bleiben Angehörige der Feuerwehr in einem Kalenderjahr an zwei oder  mehr Übungen oder an Kursen unentschuldigt fern, so werden sie vom Feu  -  erwehrkommandanten verwarnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall werden sie vom Bezirksrat von der Feuerwehr ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausrüstung
                            1  Die Bezirke haben den Feuerwehren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben  notwendigen und zeitgemässen Gerätschaften und Fahrzeuge sowie die er  -  forderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mannschaft ist einsatztauglich auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mitwirkungspflicht Privater
                            1  Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer  Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden  und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerwehr kann in besonderen Fällen Privatpersonen zu angemesse  -  nen Hilfeleistungen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke,  Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum Voraus  abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Ersatzabgaben, Höhe, Promilleansatz
                            1  Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 FSG beträgt mindestens 2 Promille und höchstens 4 Promille des  für den Kanton steuerpflichtigen Einkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Ersatzabgaben, Bemessungen und Verfahren
                            1  Die Vollzug der Ersatzabgabe obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.  Sie kann die Ersatzabgabe zusammen mit der Veranlagung der Einkom  -  mens- und Vermögenssteuern verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzabgabe ist für das ganze Kalenderjahr geschuldet, wenn die feu  -  erwehrpflichtige Person am 31. Dezember den steuerrechtlichen Wohnsitz  im Kanton hat. Massgebend ist das steuerpflichtige Einkommen der laufen  -  den Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerwehrpflichtige, deren Einkünfte an der Quelle besteuert werden, ha  -  ben die Ersatzabgabe nach den von der Standeskommission festgesetzten  Tarifen zu entrichten. Sie wird durch die Verwaltungspolizei bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Einsprachen gegen die Verfügung der Ersatzabgabe entscheidet der  Bezirksrat endgültig. Im Übrigen werden die Verfahrens- und Bezugsvor  -  schriften des Steuergesetzes sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Löschkostenbeitrag / Höhe, Veranlagung und Bezug
                            1  Der Löschkostenbeitrag beträgt Fr.  100.-- pro überbaute Liegenschaft und  Stockwerkeigentümergemeinschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschkostenbeiträge werden von den Bezirken jährlich in Zusammen  -  arbeit mit dem Kanton in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungspflichtig sind der Eigentümer oder Baurechtsnehmer im Zeitpunkt  der Rechnungstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in Rechnung gestellten Löschkostenbeiträge sind innert 30 Tagen zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen  an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum  Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre  Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätes  -  tens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Stan  -  deskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommissi  -  on festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleiben  -  den Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbe  -  stand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträ  -  ge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor  der Anschaffung an das Departement zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche  gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an  die Standeskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmung
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit  dem Gesetz über den Feuerschutz vom 25.  April 1999 am 1.  Januar 2000 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 28 Abs. 1 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 26 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 29 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 30 aufgehoben -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 31 aufgehoben -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.11.1999  01.01.2000  Erstfassung  -  Ingress  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  22.10.2012  01.01.2013  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 19 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 26  27.06.2005  01.01.2005  geändert  -  Art. 27  22.10.2012  01.01.2013  geändert  -  Art. 28 Abs. 1  01.10.2001  01.10.2001  geändert  -  Art. 29  27.06.2005  01.01.2005  geändert  -  Art. 29 Abs. 4  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 29 Abs. 5  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 30  23.10.2006  23.10.2006  aufgehoben  -  Art. 31  23.10.2006  23.10.2006  aufgehoben  -