Gesetz über die Mietgerichtsbarkeit (132.2)
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Gesetz über die Mietgerichtsbarkeit

1 Gesetz vom 18. Mai 1989 über die Mietgerichtsbarkeit (MGG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 59 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg; gestützt auf Artikel 1 Bst. k des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. April 1989; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Organisation
1. Zusammensetzung Art. 1 Mietgericht a) Allgemeines Es gibt drei Mietgerichte: – ein Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg; – ein Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers; – ein Gericht für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle. Art. 2 b) Mitglieder
1 Das Mietgericht (im folgenden Gericht genannt) wird von einem Präsidenten, einem Stellvertreter des Präsidenten, zwei Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern gebildet.
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2 Einer der Beisitzer wird aus einer Organisation gewählt, die die Eigentümer vertritt, der andere aus einer Organisation, die die Mieter vertritt.
3 Jedem Beisitzer werden zwei Ersa tzbeisitzer aus dem Kreise, dem er angehört, zugeordnet. Art. 3 c) Vorsitz
1 Das Kantonsgericht ernennt die Gerichtspräsidenten aus dem Kreis der Bezirksgerichtspräsidenten.
2 Bei Verhinderung tritt an die Stelle de s Präsidenten sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, so ersetzt ihn das Kantonsgericht durch den Präsidenten eines anderen Gerichts oder dessen Stellvertreter. Art. 4 Gerichtsschreiberei Ein Gerichtsschreiber eine s Bezirksgerichts amtet als Gerichtsschreiber. II. Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand Art. 5 Wählbarkeit a) Im Allgemeinen Die Wahl der Stellvertreter der Präsidenten, der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer wird in einem Spezialgesetz geregelt. Art. 6 b) Stellvertreter des Präsidenten Der Stellvertreter des Präsidenten muss Lizentiat oder Master der Rechte sein. Art. 7 c) Beisitzer und Ersatzbeisitzer
1 Ein Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus einer Organisation gewählt, die die Eigentümer vertritt; der andere Beisitzer und die beiden anderen Ersatzbeisitzer werden aus einer Organisation gewählt, die die Mieter vertritt.
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... Art. 8 Eid
...
3 Art. 9 Unvereinbarkeit
1 Die Unvereinbarkeitsbesti mmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation bezüglich Ausübung eines Amtes oder eines Berufes sind auf die Stellvertreter der Präsidenten, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer nicht anwendbar.
2 Für die Richter und die Beamten der Mietgerichte bleiben die Artikel 47–
52 des Gesetzes über die Geri chtsorganisation vorbehalten. Art. 10 Ausstand a) Im Allgemeinen Die Artikel 53–56 sowie 59 und 60 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation sind auf den Au sstand der Mitglieder des Gerichts anwendbar. Art. 11 c) Zuständigkeit Im Streitfall entscheidet über den Ausstand: a) wenn es sich um den Gerichtspräsidenten handelt: sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser abgele hnt wird, das Kantonsgericht; b) wenn es sich um einen Beisitzer handelt: das Gericht, dem der Beisitzer angehört, nachdem sich der Betroffene zurückgezogen hat und durch einen Ersatzbeisitzer ersetzt worden ist; c) wenn es sich um den Gerichtsschreiber handelt: das Gericht; d) wenn es sich um die Mehrheit der Gerichtsmitglieder einschliesslich der Ersatzbeisitzer handelt: das Kantonsgericht. Art. 12 d) Überweisung an eine andere Behörde
1 Befindet sich die Mehrheit der Gerichtsmitglieder einschliesslich der Ersatzbeisitzer im Ausstand, so überweist das Kantonsgericht die Angelegenheit in dem Stadium, in dem sie sich befindet, an ein anderes Gericht.
1 Befinden sich der Gerichtspräsident und sein Stellvertreter im Ausstand, so bezeichnet das Kantonsgericht eine n Stellvertreter unter den anderen Gerichtspräsidenten.
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3. Organisation und Tätigkeit Art. 13 Grundsatz Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 22) tagt das Gericht mit drei Mitgliedern, das heisst mit dem Präsidenten sowie zwei Beisitzern, wobei der eine dem Krei se der Eigentümer, der andere dem Kreise der Mieter angehört. Art. 14 Gerichtsschreiberei Dem Gericht stehen die Gerichtsschr eibereien der Bezirksgerichte zur Verfügung. Art. 15 Präsident Die Bestimmungen der Artikel 82 und 84 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation über die Kompetenzen des Präsidenten sind auf den Gerichtspräsidenten anwendbar. Art. 16 Organisationsbestimmungen / Gerichtsferien
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Art. 85–92) sind anwendbar, soweit sie die interne Organisation der Gerichtsbehörden regeln.
2 Die Mietgerichte kennen jedoch keine Gerichtsferien. Art. 17 Aufsicht und Verantwortlichkeit Die Bestimmungen des Gerichtsorgani sationsgesetzes über die Tätigkeit der Gerichte und die Aufsicht über sie sind anwendbar. Die Aufsicht über die Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt. Art. 18 Bericht an das Kantonsgericht
... Art. 19 Tagungsort Der Präsident und das Gericht tagen in der Regel in den Räumlichkeiten des Gerichts desjenigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet. Art. 20 Gerichtskosten Der Staatsrat setzt in einem Tarif die Gerichtskosten fest, soweit solche erhoben werden können.
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2. KAPITEL Zuständigkeit und Verfahren
1. Zuständigkeit Art. 21 Sachliche Zuständigkeit Das Gericht entscheidet, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Präsidenten, über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, allenfalls anderen am Vertrag Beteiligten, aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine unbewegliche Sache und ihre Zugehör. Art. 22 Einzelrichter
1 Der Gerichtspräsident erkennt übe r Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt.
2 Er ist auch zuständig für Ausweisungsverfahren bei Mietverträgen und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen. Gegen den Vollzug der entsprechenden Urteile kann keine Einsprache erhoben werden. Art. 23 und 24
...
2. Verfahren Art. 25 Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung, insbesondere die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren, sind auf das Verfahren dieses Gesetzes an wendbar, soweit es nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen vorsieht. Art. 26 und 27
... Art. 28 Beschränkung der Verhandlungen Erfordern strittige Fragen eine sofor tige Beurteilung, so kann der Richter das Verfahren teilen und ein separates Urteil über diese Fragen fällen.
6 Art. 28a Widerklage Eine Widerklage, die sich auf das Mietverhältnis oder das nichtlandwirtschaftliche P achtverhältnis stützt, ka nn gegebenenfalls ohne vorherigen Versöhnungsversuc h bei der Gerichtsbehörde erhoben werden. Art. 29 Fristenstillstand Die gesetzlichen und richterlichen Fristen werden nicht gehemmt (Art. 40a der Zivilprozessordnung). Art. 30
... Art. 31 Bevollmächtigte
1 Die Parteien erscheinen persönlich. Artikel 106 Abs. 2 der Zivilprozessordnung bleibt vorbehalten.
2 Die Parteien können sich durch eine zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassene Person verbeistä nden oder vertreten lassen.
3 Der Gerichtspräsident kann einen Vertreter der Eigentümer oder der Mieter oder den Verwalter des Mietgegenstandes ermächtigen, die Parteien zu verbeiständen oder zu vertreten. Art. 32 Gerichts- und Parteikosten
1 Den Parteien dürfen keine Kosten aufe rlegt werden. Der Richter auferlegt einer Partei jedoch die Gerichtskoste n ganz oder teilweise, wenn sie das Verfahren erschwert oder missb räuchlich verlängert hat.
2 Der Richter kann die Parteien entsprechend dem ordentlichen Verfahren zu den Parteikosten verurteilen. Die Honorare und Auslagen der Anwälte werden nach dem vom Staatsrat aufgestellten Tarif festgesetzt. Art. 33 Rechtsmittel Die in Anwendung dieses Gesetzes entschiedenen Streitigkeiten unterliegen der Berufung an das Kantonsgericht. Art. 33a Mitteilung an die Bundesbehörden Die richterlichen Behörden des Ka ntons stellen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse oder andere Forderungen der Vermieter zu.
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3. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 34 Änderung bisherigen Rechts Der Artikel 359 quater zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
... Art. 35 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Prozesse sind weiterhin derjenigen Behörde unterstellt, die nach dem bei Beginn der Rechtshängigkeit geltenden Recht zuständig war. Art. 36 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1990 (StRB 5.9.1989).
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