Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 ) (VELG) Vom 12. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihil - fen (EG/ELG) vom 11. November 1987
2 ) , beschliesst: I. Berechnungsgrundlagen (I.) I. Anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen
3 ) 4 )
§ 1
5
1 Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen berechnen sich nach Art. 10 und 11 ELG und den Art. 11–18 ELV sowie den §§ 4 und 5 EG/ELG. (I.)II. Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
6 )
§ 2
7
... (I.)III. Mietzins/Nebenkosten
§ 3
8
... (I.)IV. Spitaltaxen
§ 4
1 Als Spitalkosten im Bereich der Langzeitpflege gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 werden als Ausgaben die anerkannten Kosten nach Eigenbeitrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG für die Pflege berücksichtigt.
9 )
2
...
10 )
3
...
11 )
4
...
12 )
1) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 2. 2. 1990 SG 832.700 .
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
4) Titel I in der Fassung des RRB vom 25. 8. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).
5)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
6) Titel II in der Fassung des RRB vom 25. 8. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).
7)
§ 2 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
§ 3 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
9) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
10) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
11) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
12)
§ 4 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 15. 10. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
1
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung (I.)V. Heimtaxen
§ 5
13 )
1 Als Heimtaxen, welche bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden, gelten bei Vertragsheimen mit Alterspflege die vom Kanton anerkannten Kosten für Pension und Betreuung sowie der Eigenbeitrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG für die Pflege, bei gemäss dem Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016 anerkannten Heimen, für Personen mit Behinderung im Sinne von § 4 BHG die Kosten für die nicht personalen Leistungen und für alle übrigen Personen die Kosten für die personalen und nicht personalen Leistungen und bei den übrigen Heimen (Nichtver - tragsheime) die als Höchstbetrag festgesetzten Taxen gemäss § 8 dieser Verordnung.
14 )
2 In den Vertragsheimen mit Alterspflege ist für die Berücksichtigung der Taxen ein Pflegebedürftig - keitsnachweis erforderlich. In den anerkannten Heimen ist eine Bewilligung des Leistungsbezugs ge - mäss § 14 BHG erforderlich.
15 )
3 Versicherungsleistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung werden als Einkünfte angerechnet, Hilflosenentschädigungen nur, wenn in der Taxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
4 Solange bei vorübergehendem Aufenthalt im Heim der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf an - erkannt wird, wird die berücksichtigte Heimtaxe wie beim vorübergehenden Spitalaufenthalt gemäss § - zungsleistungen (KBV) vom 18. Dezember 2007 gekürzt.
§ 6
16 ) Auswärtiger Heimaufenthalt
1 Bei ausserkantonalen Heimaufenthalten, welche aus sozialen oder aus medizinisch pflegerischen Gründen bzw. weil (innert zumutbarer Frist) kein geeigneter Heimplatz in Basel-Stadt zur Verfügung steht, erfolgen, kann anstelle der Taxen gemäss § 8 dieser Verordnung, die von der zuständigen Stelle des Heimkantons genehmigte oder in einer interkantonalen Vereinbarung geregelte Taxe berücksich - tigt werden. Zuständig zum Entscheid über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist bei Be - tagten die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements und bei Behinderten die Abteilung Behindertenhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 7 Urlaub und Spitalaufenthalt
1 Bleibt ein Heimplatz bei Urlaub der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners frei, findet während höchstens 30 Tagen die Reservationstaxe (Pensionstaxe abzüglich Verpflegungskosten) Berücksichti - gung.
2 Bleibt ein Heimplatz wegen vorübergehenden Spitalaufenthalts frei, wird während höchstens 60 Ta - gen die Reservationstaxe berücksichtigt. Längere Freihaltungen werden bei Bezügerinnen und Bezü - gern von AHV-Leistungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsdepartements, Abteilung Langzeit - pflege, bei Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen nur mit Zustimmung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, Abteilung Behindertenhilfe, anerkannt.
17 )
§ 8 Nichtvertragsheime
18 )
1 Für Aufenthalte in Nichtvertragsheimen können für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchs - tens Fr. 130 pro Tag werden.
19 )
13)
§ 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
14) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
15) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
16)
§ 6 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008). Zweiter Satz geändert durch § 3 Ziff. 109 der ZuständigkeitsV vom 9.
12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
17)
§ 7 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung von § 3 Ziff. 109
der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
18)
§ 8 Titel in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
19) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
2
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung
2 Für die Berücksichtigung der Taxen gemäss Abs. 1 ist ein Pflegebedürftigkeitsnachweis erforder - lich. )
§ 9
21 )
... (I.)VI. Persönliche Auslagen
§ 10
1 Der Betrag für persönliche Auslagen in Heimen und Spitälern wird auf Fr. 400 pro Monat festge - setzt. ) (I.)VII. Taxe für ambulante Pflege
§ 11
23 )
... (I.)VIII. Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für kantonale Beihilfe an zu Hause Wohnende
24 )
§ 12
1 Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe an zu Hause Wohnende ge - mäss § 18 EG/ELG belaufen sich auf: Alleinstehende aa)
25 ) ohne Kinder Fr. 21'100 ab)
26 )
1. und 2. Kind nach dem 11. Altersjahr je Fr. 10'515
ac)
27 )
3. und 4. Kind nach dem 11. Altersjahr je Fr. 7'010
ad)
28 )
5. und weitere Kinder nach dem 11. Altersjahr je Fr. 3'505
ae)
29 )
1. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 7'380
af)
30 )
2. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 6'150
ag)
31 )
3. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 5'125
ah)
32 )
4. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 4'270
ai)
33 )
5. und weitere Kinder vor dem 11. Altersjahr je Fr. 3'560
Ehepaare und eingetragene Partnerschaften ba)
34 ) ohne Kinder Fr. 31'650 bb)
35 )
1. und 2. Kind nach dem 11. Altersjahr je Fr. 10'515
bc)
36 )
3. und 4. Kind nach dem 11. Altersjahr je Fr. 7'010
bd)
37 )
5. und weitere Kinder nach dem 11. Altersjahr je Fr. 3'505
be)
38 )
1. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 7'380
bf)
39 )
2. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 6'150
20) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
21)
§ 9 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
22) Fassung vom 18. August 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 22.08.2020)
§ 11 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
24) Titel VIII in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
25) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
26) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
27) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
28) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
30) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
31) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
32) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
33) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
34) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
36) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
37) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
38) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
39) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
3
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung bg)
40 )
3. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 5'125
bh)
41 )
4. Kind vor dem 11. Altersjahr Fr. 4'270
bi)
42 )
5. und weitere Kinder vor dem 11. Altersjahr je Fr. 3'560
43 ) Waisen ca)
44 ) nach dem 11. Altersjahr Fr. 11'015 cb)
45 ) vor dem 11. Altersjahr Fr. 7'880 (I.)IX. Pflegebeihilfe
§ 13
46 )
... (I.)X. Mietzinsbeihilfe
§ 14
1 In besonderen Fällen, in denen für Beihilfeberechtigte die Belastung durch Mietzins und Mietneben - kosten zu einer offensichtlichen Härte führt, wird nach Massgabe von § 14 Abs. 3 EG/ELG auf Antrag eine Mietzinsbeihilfe ausgerichtet.
2 Härtefälle können insbesondere sein: Der Eintritt in ein Pflegeheim oder in ein Wohnheim für Behinderte.
47 )
48 ) Der Eintritt des Todes einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder eingetra - genen Partnerin oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetra - genen Partners.
3 Die Mietzinsbeihilfe wird während längstens insgesamt sechs Monaten ausgerichtet. Auf begründetes Gesuch hin kann sie um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden.
4 Solange ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe besteht, erhöht sich der maximal anerkannte Mietzins ein - schliesslich Nebenkosten um höchstens Fr. 1'800 pro Jahr bei Alleinstehenden und um höchstens Fr. 3'000 pro Jahr bei Ehepaaren, in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. ) (I.)XI. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes
50 )
§ 14a
51 )
1 Die Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes gemäss § 25a EG/ELG werden einmal jährlich in Form einer Teilrückerstattung ausgerichtet. Die Zahlung erfolgt aufgrund der von den Be - rechtigten im vergangenen Jahr gekauften Umweltschutzabonnemente.
2 Der Beitrag an das Monatsabonnement beträgt Fr.
52 )
40) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
41) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
43) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
44) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
45) Fassung vom 29. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 02.12.2022)
46)
§ 13 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
47)
§ 14 Abs. 2 lit. b aufgehoben durch RRB vom 4. 5. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1993, publiziert am 8. 5. 1993).
§ 14 Abs. 2 lit. c in der Fassung des RRB vom 11. 7. 2006 (wirksam seit 10. 12. 2006).
49) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
50) Titel XI eingefügt durch RRB vom 15. 10. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am 21. 6. 2003).
51)
§ 14a Abs. 1 eingefügt durch RRB vom 15. 10. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am 21. 6. 2003).
52) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
4
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung II. Organisation und Verfahren (II.)I. Zuständiges Amt
§ 15
1 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen, wird das Amt für Sozialbeiträge mit dem Vollzug der Bestimmungen betreffend Ergänzungsleistungen und Beihilfe betraut.
2 Zuständig für den Abschluss der durch den Regierungsrat zu genehmigenden Subventionsverträge sind für den Bereich der Alters- und Pflegeheime das Gesundheitsdepartement, für den Bereich der Behindertenheime das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
53 )
§ 16 Aufsicht
1 Das Gesundheitsdepartement überwacht die Leistungen für Pflege, Pension und Betreuung sowie Einhaltung vertraglicher Abmachungen; es kontrolliert die Voraussetzungen für Leistungen gemäss den Bestimmungen des EG/ELG im Bereich der Alters- und Pflegeheime, der Spitäler sowie der am - bulanten Leistungen für Betagte. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erfüllt diesel - ben Funktionen im Bereich der Behindertenheime und der ambulanten Leistungen für Behinderte.
54
§ 17
55 ) Pflegeberatung )
1 Die Pflegeberatung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements führt eine Bedarfsab - klärung über die Pflegebedürftigkeit der Betagten durch und stellt einen Pflegebedürftigkeitsnachweis aus. Für Betagte mit Wohnsitz in den Gemeinden Riehen und Bettingen wird der Pflegebedürftigkeits - nachweis durch deren Pflegeberatungsstelle erbracht.
57 )
2 Die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements ist berechtigt, die Pflegebedürftigkeit der Betagten, die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung und die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen. (II.)II. Verfahren
§ 18 Anmeldung
1 Wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen/Beihilfe erhebt, hat sich beim zuständigen Amt anzumelden und das Anmeldeformular zu unterzeichnen. Zur Anmeldung sind auch die in Art. 67 Abs. 1 AHVV
58 ) genannten Personen und Stellen befugt.
2
...
59 )
3
...
60 )
§ 19
61 )
...
§ 20 Akten
1 Die Akten haben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfe in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.
53)
§ 15 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008) und geändert durch § 3 Ziff. 109 der ZuständigkeitsV vom 9.
12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
54) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
55)
§ 17 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
56)
§ 17 Titel in der Fassung des RRB vom 15. 10. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
58)
§ 18 Abs. 1: VO über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. 10. 1947 (SR 831.101).
59) Aufgehoben am 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 06.01.2021)
60)
§ 18 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 15. 10. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
61) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 07.11.2018)
5
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: Verordnung
§ 21 Überprüfung der Anspruchsberechtigung
1 Das Amt für Sozialbeiträge überprüft periodisch die Anspruchsberechtigung der Ergänzungsleis - tungs- und Beihilfebezügerinnen und -bezüger. Die massgeblichen Einkommensverhältnisse werden jährlich gegebenenfalls unter Beizug der dafür notwendigen Steuerdaten überprüft; spätestens jedes vierte Jahr findet eine Gesamtüberprüfung statt.
2 Solange über einen ausländischen Rentenanspruch keine rechtskräftige Verfügung vorliegt, wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich überprüft. Anträge auf Beihilfe bleiben hängig und wer - den bei Vorliegen der rechtskräftigen Rentenverfügung rückwirkend zugesprochen. (II.)III. Revision
§ 22
62 )
1 Es ist jährlich eine Revision durchzuführen. Diese hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die allgemeine Geschäftsführung zu erstrecken. Die Durchführung der Revision ob - liegt der Finanzkontrolle Basel-Stadt. Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt für Sozialversiche - rungen in doppelter Ausfertigung zuzustellen. III. Schlussbestimmungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 16. Dezember 1986.
§ 24 Publikation und Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1990 wirksam.
62)
§ 22 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
6
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