Verordnung betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
1) ,
1) und der dazugehö-
2) obliegt folgenden
2)
.
2) zu erstattende Meldun-
Einrichtungen und Geräten a) gegen Verfügungen der Ackerbaustelle bei der Landwirtschaftsdirek- tion
3) ; b) gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates bei der Gewerbedirekti- on
3)
.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt
zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men. Fussnoten:
1) SR 819.1.
2) SR 819.11.
3) heute Volkswirtschaftsdepartement.
4) Amtsblatt 1982, S. 22.
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