Beschluss über die Rundungsmethoden bei der Berechnung der Beiträge und Leistungen der Pensionskasse des Staatspersonals
Beschluss vom 12. April 1994 über die Rundungsmethoden be i der Berechnung der Beiträge und Leistungen der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere auf den Artikel 32; nach Anhören des Vorstandes der Pens ionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Zeitspannen und Prozentsätze bei der Berechnung der Beiträge und der Leistungen der Pensionskasse werden auf drei Dezimalstellen, Frankenbeträge auf 5 Rappen gerundet.
2 Die Rundungsmethode beruht auf dem Vielfachen von 5.
Art. 2
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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