Verordnung über die «Wirkungsorientierte Verwaltungsführung» (172.105)
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Verordnung über die «Wirkungsorientierte Verwaltungsführung»

1) ,
10) bezeichneten Amtsstellen, Anstalten Zweck und An- wendungs- bereich
11) W irkungsorien- tierte Verwal- tungsführung Leistungs- auftrag
genden Leistungen sowie die Art und Weise der Leistungsmessung fest. Spezielle Ziele sowie die zur Verfügung stehenden Mittel wer- den jährlich festgelegt.
2 Im Kontrakt beziehungsweise in der Dienstanweisung wird be- stimmt, ob und wieweit WoV-Dienststellen ausserhalb des Leis- tungsauftrages Aufträge erfüllen können. Solche Leistungen müs- sen in engem Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienststelle stehen und zu Vollkosten verrechnet werden.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das Departement eine entsprechende Dienstanweisung.
4 Der Kontrakt beziehungsweise die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. II. Anwendbares Recht
§ 4
1 Der Leiter oder die Leiterin der WoV-Dienststelle organisiert diese im Rahmen der Gesetze selbständig. Organisations- recht
2 Mit organisatorischen Anordnungen zusammenhängende Ände- rungen im Personalbereich haben für die Versuchsperiode Wir- kung. Im Entscheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3 Bei organisatorischen Änderungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle anzuhören.
§ 5
1 Für die am WoV-Versuch beteiligten Amtsstellen, Anstalten und Betriebe wird im Voranschlag ein Globalkredit eingestellt. Die zu erbringenden Leistungen sind zu umschreiben. Finanzhaushalt- recht a) Globalbudget
2 Die Rechnung zu den Globalbudgets umfasst einen Rechen- schaftsbericht über die erbrachten Leistungen.
§ 6
1 Die WoV-Dienststellen führen eine Kostenrechnung. Das Finanz- departement erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen. Die Kos- tenrechnung bildet die Grundlage für das Globalbudget. b) Rechnungs- w esen und interne Verrech- nungen
2 Als verwaltungsinterne Dienstleistungen gelten erbrachte Leistun- gen von WoV-Dienststellen, welche in der Verwaltungsrechnung der Staatsrechnung (Laufende Rechnung) aufgeführt sind, gegen- über anderen in der Laufenden Rechnung aufgeführten Dienststel- len.
7)
3 Die WoV-Dienststellen können folgende verwaltungsinterne Dienstleistungen nicht verrechnen:
8)
8)
8)
8)
8) c) Verfügung über Kredite d) R ück- stellungen
§ 9
1 Für die am WoV-Versuchsbetrieb beteiligten Dienststellen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts mit folgenden Ausnahmen: Personalrecht a) Mit Ausnahme der Stelle des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin ist der WoV-Dienststellenleiter oder die - Dienststellenleiterin Anstellungs- beziehungsweise Wahlbehör- de im Sinne der Personalverordnung. b) Im Rahmen des verfügbaren Globalkredites kann für die Dauer des Versuches zusätzliches Personal eingestellt werden. Die Besoldung hat sich grundsätzlich nach dem kantonalen Perso- nalrecht zu richten.
2 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin hat für Perso- nalentscheide die Stellungnahme des Personalamtes und die Zu- stimmung des Departementvorstehers einzuholen.
§ 10
1 Die WoV-Dienststellen können Güter und Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich frei beschaf- fen. Beschaffungs- w esen
2 Ausgenommen sind a) die Beschaffung von Drucksachen und Büromaterial, die von der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale/Lehrmittel- verlag zu beziehen sind; b) die Führung der Finanzbuchhaltung sowie das Debitorenwesen, für die im bisherigen Rahmen die Finanzverwaltung zuständig ist; c) die Beschaffung von Büroraum inklusive allfälliger Verkabelun- gen, die Reinigung und Heizung, sofern im Kontrakt nichts an- deres bestimmt wird. d) die Beschaffung von Informatikmitteln, die über die KSD erfol- gen muss.
5)
3
...
6) III. Aufsicht, Kontrolle und Controlling
§ 11
1 Die unmittelbare Aufsicht über die Dienststelle obliegt dem zu- ständigen Departement. Es überwacht die ordnungsgemässe Erfül- lung der Verwaltungsaufgaben und die Einhaltung der Leistungs- aufträge. Aufsicht und Kontrolle
2 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle.
Controlling
3) Personalrecht- liche Zuständig- keit Inkrafttreten
2) und in die kantonale Ge-
1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 21).
1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005). am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005). Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121). Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). nuar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 731).
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