Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel Basel-Stadt angestellten Personen
Normalarbeitsvertrag Detailhandel Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel Basel-Stadt angestellten Personen (NAV Detailhandel) Vom 2. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 359 ff. insbesondere Art. 360a bis 360f des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
1 ) und § 215 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des schweizeri - schen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911
2 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
§ 2 Betrieblicher Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.
2 Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels: Versandhandel; Messen und Märkte; Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern: Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum; Lernende; Praktikanten und Praktikantinnen.
2 Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung ste - hen: Ehefrau und Ehemann; eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner; Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 - grammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind.
4 Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklär - ten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
1) SR
2) SG 211.100
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Normalarbeitsvertrag Detailhandel II. Pflichten der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers
§ 4 Lohnkategorien
1 Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt: ungelernt; ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel; gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA); gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel; gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ); gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel; in Lehre; Praktikum
3 )
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2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
3 Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeug - nis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.
§ 5 Höhe des Mindestlohnes
1 Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien: Kategorie Franken pro Monat ungelernt 3'650
4 ) 5 ) ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'750
6 ) 7 ) gelernt mit EBA 3'850
8 ) 9 ) gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'950
10 ) 11 ) gelernt mit EFZ 4'050
12 ) 13 ) gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 4'150
14 ) 15 ) Lernende im 1. Lehrjahr 600 Lernende im 2. Lehrjahr 800 Lernende im 3. Lehrjahr 1'000 Lernende im 4. Lehrjahr
16 )
1'100
17 ) Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat
18 )
900
3) Ein Praktikum kann maximal 12 Monate dauern.
4) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
5) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
6) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
7) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
9) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
10) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
11) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
12) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
13) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
15) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
16) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
17) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
18) Eingefügt am 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
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Normalarbeitsvertrag Detailhandel
2 Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.
19 )
2bis Legen die entsprechenden Branchenverbände die Löhne der in der Branche beschäftigten Lernen - den fest oder geben eine Empfehlung ab, so gelten diese.
20 )
3 Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.
§ 6 Anwendbarkeit auf bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwend - bar. III. Behörden
§ 7 Kontrollen und Verwaltungssanktion
1 Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsende - gesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsver - trages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde )
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2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitge - berinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungs - sanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen. Schlussbestimmung Dieser Normalarbeitsvertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und gilt ab diesem Da - tum für drei Jahre
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19) Fassung vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
20) Eingefügt am 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 14.03.2020)
21) Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
22) Mit RRB vom 10. 3. 2020 ab 1. 7. 2020 um drei Jahre verlängert.
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