Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (946.1)
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Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons

Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG) vom 19.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 31 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Oktober 1990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeines
1.1 Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
b) den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit of - fenstehen.
2 ...

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
b) sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitss - pielautomaten vorzubeugen;
c) die Jugend zu schützen.

Art. 3 Definitionen

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate.
b) Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständi - gen Bundesbehörde homologierter Apparat.
c) Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne er - möglichen.
d) Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt.
e) Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugäng - liche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentli - chen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststät - ten unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.
1.2 Vollzugsorgane

Art. 4 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberauf - sicht aus.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 5 Direktion

1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons.
b) Sie bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons.
c) ...
d) ...
3 ...

Art. 6 Amt

1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion.
1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
2 Es hat ausserdem die folgenden Aufgaben:
a) Es erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate.
b) Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons.
c) Es zieht die Betriebsabgabe für die Spielapparate ein.
d) Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate.
3 Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestim - mungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.

Art. 7 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei kontrolliert:
a) die Betriebsbewilligungen für Spielapparate;
b) die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten;
c) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
d) die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons.
2 Sie kann vom Amt mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt wer - den.

Art. 8 Oberamtmann

1 Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schlies - sung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.
1.3 Rechtsmittel

Art. 9

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
2 Gegen die Verfügungen über die Betriebsabgabe für Spielapparate kann je - doch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht ange - fochten werden.
2 Spielapparate
2.1 Bewilligung

Art. 10 Bewilligungsverfahren

1 Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für einen bestimmten Ort erteilt.
2 Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erteilt.
3 Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
4 Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entspre - chend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates.

Art. 11 ...

Art. 12 Entzug der Bewilligung

1 Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingun - gen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielap - parate gegen die Artikel 13, 16, 18, 19, 21, 22 oder 23 Abs. 2 verstösst.
2 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 17a, 17b oder 23 Abs. 1 und 3 ver - stösst.
2.2 Besondere Vorschriften
2.2.1 Spielapparate

Art. 13 Betriebsort

1 Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben werden.
2 Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist jedoch verboten in den öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gast - stätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautoma - ten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fä - higkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss.

Art. 14 ...

Art. 15 ...

Art. 16 Verbotene Apparate

1 Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten.

Art. 17 Kontrolle und Beschlagnahme

1 Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten.
2 Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnah - men, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vor - schriften nicht entsprechen.
2.2.2 Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 17a Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen

Gaststätten
1 Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer unter ständiger Aufsicht hat.
2 Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen.
3 Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich.

Art. 17b Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten

1 Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.

Art. 18 Einsatz

1 Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen.

Art. 19 Gewinn

1 Der Wert der Gewinne darf höchstens 50 Franken betragen.

Art. 20 ...

Art. 21 Zähler

1 Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert.
2 Dieser Zähler muss vom Amt zugelassen sein.

Art. 22 Spielregeln

1 Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss die Spielregeln in klarer Weise in französischer und deutscher Sprache angeben.

Art. 23 Schutz der Jugendlichen

1 Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen unter - sagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.
2 Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein.
3 Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Ein - haltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbe - züglichen Verstoss der Polizei melden.
3 Spielsalons
3.1 Patent

Art. 24 Grundsatz – Im Allgemeinen

1 Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein. Die - ses Patent ist persönlich und unübertragbar.
2 Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt.
3 Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentü - mers einholen.
4 Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate not - wendigen Bewilligungen einzuholen.

Art. 25 Grundsatz – Juristische Person

1 Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.

Art. 26 Grundsatz – Persönliche Anforderungen

1 Das Patent wird einer Person erteilt:
a) die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist; Angehörige anderer Staaten müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen;
b) ...
c) die handlungsfähig ist;
d) gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist;
e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes so - wie den Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird.

Art. 27 Grundsatz – Tod des Patentinhabers

1 Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte oder eingetra - gene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betreibers den Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in Artikel 26 angeführten Bedingun - gen erfüllen.

Art. 28 Grundsatz – Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon

1 Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fort - gesetzt wird.
2 Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fäl - len und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Be - treiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird.
3 Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Art. 29 Pflicht zur Betriebsführung

1 Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben.
2 Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier auf - einanderfolgende Monate unterbrochen werden.

Art. 30 Entzug des Patentes – Fakultativer Entzug

1 Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet.

Art. 31 Entzug des Patentes – Obligatorischer Entzug

1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Er - teilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr er - füllt ist.
2 Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:
a) dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend geschlossen werden musste;
b) der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen die - ses Gesetz verurteilt wurde;
c) in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt oder stilwidrige Handlungen begangen wurden;
d) der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsa - lon ohne Bewilligung nicht betreibt.

Art. 32 Entzug des Patentes – Neues Patentgesuch

1 Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen kann.
2 Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.
3.2 Besondere Vorschriften

Art. 33 Bedürfnisklausel

1 Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde er - teilt, die wenigstens 3000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für je weitere 5000 Einwohner erteilt werden.
2 Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der Einwohnerzahl erteilt werden.

Art. 34 Standort von Spielsalons

1 ...
2 Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnli - chen Anstalten ist verboten.
3 Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit solchen Einrichtungen aufweisen.

Art. 35 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.

Art. 36 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten

1 Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Si - cherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Ge - biet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
2 Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten festlegen.
3.3 Betrieb des Spielsalons

Art. 37 Verbotene Tätigkeiten

1 In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden.
2 Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung; ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmit - teln.

Art. 38 Öffnungszeiten

1 Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet werden.
2 An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 14.00 bis 23.00 Uhr geöffnet wer - den.

Art. 39 Schutz der Minderjährigen

1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons.
2 Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden.
3 Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsal - ter der Polizei melden.

Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung

1 Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei.
2 Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird.
3 Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.
4 Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden.

Art. 41 Pflichten des Kunden

1 Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen.
3a Besondere Regeln für Spielbanken

Art. 41a ...

4 Gebühren und Abgaben

Art. 42 Grundsätze

1 Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons fol - gende Abgaben:
a) eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes;
b) eine Betriebsabgabe.
2 Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 43 Gebühren

1 Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.

Art. 44 Betriebsabgaben

1 Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:
a) für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7‰ der registrierten Einsät - ze;
b) für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsre - glement bestimmten Art des Apparates, mindestens 100 und höchstens
500 Franken.
2 Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben.
3 2‰ des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbe - kämpfung verwendet.

Art. 45 ...

Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Der Betreiber muss dem Amt innert der von diesem gesetzten Frist für jeden Geschicklichkeitsspielautomaten den Betrag der am 31. Dezember jeden Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern.
2 Er unterzeichnet und datiert die Meldung.

Art. 47 Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Eine Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten findet statt, wenn:
a) der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht;
b) der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet;
c) der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann.
2 In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die Veranlagung beruhe auf Willkür.
3 Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und seines Standorts.

Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate

1 Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte her - abgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird.
2 ...

Art. 49 Schuldner

1 Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren Betreiber zu bezahlen.
2 Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentin - haber zu bezahlen.
5 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
5.1 Strafbestimmungen

Art. 50 Strafen

1 Mit einer Busse bis 2000 Franken oder bei Rückfall innert 5 Jahren seit der letzten Widerhandlung bis 10'000 Franken wird bestraft:
a) wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt;
b) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlich - keiten nichtbewilligte Spielapparate duldet;
c) der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den

Artikeln 13 Abs. 1, 16, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 verstösst;

d) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vor - schriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 17a, 17b und 23 Abs. 1 und 3 verstösst;
e) wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt;
f) der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den

Artikeln 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38 und 39 verstösst;

g) der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört.
1bis Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 18, 19, 35 und 38 abweichenden Ausführungsbestimmungen.
2 Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Mass - nahmen untersteht:
a) der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich wei - gert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen;
b) der Minderjährige, der gegen die Artikel 23 Abs. 1 und 39 Abs. 1 ver - stösst.

Art. 51 Verfahren

1 Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
5.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 53 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 54 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 55 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993; ausgenommen sind die Art. 18-22, deren Inkrafttre - ten auf den 1. Juli 1994 festgesetzt worden ist (StRB 30.06.1992, geändert durch StRB
01.12.1992).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.02.1992 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
19.02.1992 Art. 18 eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
19.02.1992 Art. 19 eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
19.02.1992 Art. 20 eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
19.02.1992 Art. 21 eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
19.02.1992 Art. 22 eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
10.02.1994 Art. 18 geändert 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
10.02.1994 Art. 19 geändert 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
10.02.1994 Abschnitt 3a eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
10.02.1994 Art. 41a eingefügt 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
10.02.1994 Art. 50 geändert 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
09.02.1996 Art. 13 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 83 / d 84
18.09.1997 Art. 51 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
19.06.2001 Art. 41a aufgehoben 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 279 / d 282
19.09.2002 Art. 11 geändert 01.06.2002 2002_092
19.09.2002 Art. 26 geändert 01.06.2002 2002_092
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 46 geändert 01.01.2003 2002_120
26.06.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 2 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 3 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 6 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 10 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 11 aufgehoben 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 12 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 13 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 14 aufgehoben 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 15 aufgehoben 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Abschnitt 2.2.2 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 17a eingefügt 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 17b eingefügt 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 19 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 20 aufgehoben 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 22 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 23 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 27 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 34 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 35 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 39 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 44 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 45 aufgehoben 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 46 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 47 geändert 01.01.2007 2006_059
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.06.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_059
26.06.2006 Art. 50 geändert 01.01.2007 2006_059
06.10.2006 Art. 50 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 9 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 51 geändert 01.01.2011 2010_066
10.10.2012 Art. 3 geändert 01.01.2013 2012_096
10.10.2012 Art. 13 geändert 01.01.2013 2012_096 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.02.1992 01.01.1993 BL/AGS 1992 f 51 / d 52

Art. 1 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 2 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 3 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 3 geändert 10.10.2012 01.01.2013 2012_096

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 9 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 9 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 10 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 11 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_092

Art. 11 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 12 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 13 geändert 09.02.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 83 / d 84

Art. 13 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 13 geändert 10.10.2012 01.01.2013 2012_096

Art. 14 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 15 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Abschnitt 2.2.2 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 17a eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 17b eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 18 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52

Art. 18 geändert 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167

Art. 19 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52

Art. 19 geändert 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167

Art. 19 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 20 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52

Art. 20 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 21 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 22 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52

Art. 22 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 23 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 26 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_092

Art. 27 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 34 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 35 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 39 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Abschnitt 3a eingefügt 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167

Art. 41a eingefügt 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167

Art. 41a aufgehoben 19.06.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 279 / d 282

Art. 44 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 45 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 46 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 46 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 47 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 48 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 50 geändert 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167

Art. 50 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059

Art. 50 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 51 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383

Art. 51 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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