Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen i... (212.260)
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Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien: Verordnung Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977
1 ) sowie auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kin - der und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161906 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Aufnahme und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Famili - enpflege im Kanton.
2 Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien betreut werden.

§ 2 Definition

1 Als Pflegekinder gelten Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien betreut werden (Familienpfle - ge).
2 Als Pflegefamilie gelten Familien oder Einzelpersonen, die bis zu drei Kinder und Jugendliche tags- und nachtsüber zur Pflege, Betreuung und Förderung in ihrem Haushalt aufnehmen.
3 Als Fachpflegefamilie gelten Pflegefamilien, welche zusätzliche Anforderungen im Bereich der Qua - lifikation und der Weiterbildung erfüllen und die als Fachpflegefamilie anerkannt worden sind.
4 Nicht als Pflegefamilien gelten: Familien, die Kinder und Jugendliche in Tagespflege aufnehmen und die in § 2 der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) definierten Heime.

§ 3 Ziele der Familienpflege

1 Pflegefamilien integrieren Pflegekinder in ihren Alltag.
2 - dürfnissen.
3 Sie unterstützen den Kontakt zwischen dem Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie im Rahmen des Möglichen.
1) SR
2) SG 415.100
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Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien: Verordnung

§ 4 Formen der Betreuung

1 Es werden folgende Formen der Betreuung unterschieden: Dauerbetreuung: Betreuung mit Ausnahme von Ferien oder Besuchen ausserhalb der Pflegefamilie entsprechend der Besuchsregelung; Wochenbetreuung: Betreuung in der Regel fünf Tage pro Woche; Wochenenden und Fe - rien werden regelmässig ausserhalb der Pflegefamilie verbracht; Kurzzeitbetreuung: Betreuung bis zu drei Monaten.

§ 5 Zuständiges Departement

1 Das Erziehungsdepartement ist für das Pflegekinderwesen zuständig.
2 Es kann Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
3 Es kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.

§ 6 Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit

1 Die an einer Unterbringung in einer Pflegefamilie beteiligten Behörden und Private arbeiten im Inter - esse des Kindeswohls zusammen.
2 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informatio - nen verpflichtet.
3 Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Pflegefamilien

1 Pflegefamilien schützen die ihnen anvertrauten Pflegekinder vor jeglicher Form von körperlicher oder psychischer Gewalt und achten deren persönliche Integrität.
2 Sie klären Pflegekinder entsprechend ihrem Alter über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entschei - dungen, die ihren Alltag betreffen.
3 Sie sind vor wichtigen Entscheiden, die Auswirkungen auf das Pflegeverhältnis haben, anzuhören.
4 Sie haben Pflegekinder gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu ver - sichern.

§ 8 Förderung des Pflegekinderwesens

1 Das zuständige Departement kann Beiträge an Dritte ausrichten, die mit ihren Angeboten Pflegefami - lien in ihrer Aufgabe unterstützen. II. Bewilligung und Aufsicht

§ 9 Bewilligungspflicht

1 Pflegefamilien bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Pflegekind von einer Behörde untergebracht oder im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen wird.
3 Die Pflegefamilie hat das Bewilligungsgesuch frühzeitig, in jedem Fall vor der Aufnahme des Pflege - kindes, einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die not - wendigen Angaben festlegen.

§ 10 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung

1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 5 PAVO erfüllt sind und die Pflegefamilie ihren Wohnsitz im Kanton hat.
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Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien: Verordnung

§ 11 Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

1 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erfolgt unter der Bedingung, dass das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert wird.
2 Das zuständige Departement überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit seinem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrati - onsbehörde.
3 Die zuständige Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthalts - bewilligung für das Kind und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Departement mit.

§ 12 Abklärungen

1 Das zuständige Departement klärt die Verhältnisse in der Pflegefamilie in geeigneter Weise, insbe - sondere durch Hausbesuche, ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

§ 13 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement für ein bestimmtes Pflegekind erteilt.
2 Sie wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

§ 14 Änderung der Verhältnisse

1 Pflegefamilien melden der Bewilligungsbehörde wichtige Veränderungen der Verhältnisse unverzüg - lich.

§ 15 Eignungsbescheinigung

1 Familien oder Personen, die sich zur Verfügung stellen, Pflegekinder aufzunehmen, können sich ihre Eignung mittels Bescheinigung bestätigen lassen.
2 Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Bewilligung.
3 Das zuständige Departement erteilt Familien oder Personen, die über eine gültige Eignungsbescheini - gung verfügen, die Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren.

§ 16 Aufsicht

1 Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 PAVO.
2 Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Widerruf der Bewilligung

1 Haben Veränderungen der Verhältnisse in der Pflegefamilie wesentliche Auswirkungen auf das Betreuungsverhältnis, werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt oder Aufforderungen zur Be - hebung von Mängeln nicht befolgt, kann das zuständige Departement die Bewilligung widerrufen.
2 Für das Verfahren ist Art. 11 PAVO massgebend.

§ 18 Amtshilfe

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2 Die zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Interesse des Kindeswohls ins - besondere bei den Gesundheitsdiensten, bei den Bevölkerungsdiensten und den Migrationsbehörden, beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über Pflegefamilien sowie Gesuchstellerinnen oder Gesuch - steller für eine Eignungsbescheinigung oder Pflegeplatzbewilligung und über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen einzuholen. III. Anerkennung als Fachpflegefamilie

§ 19 Zusätzliche Anforderungen

1 Fachpflegefamilien haben zusätzliche Anforderungen im Bereich der fachlichen Qualifikation, der Weiterbildung und der Begleitung des Pflegeverhältnisses zu erfüllen.
2 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die zusätzlichen Anforderungen an Fachpflegefa - milien.

§ 20 Anerkennung

1 Das zuständige Departement kann Pflegefamilien auf Antrag als Fachpflegefamilie anerkennen, wenn die Anforderungen nach § 19 dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Die Anerkennung wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag erneuert werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, so kann das zuständige Depar - tement die Anerkennung widerrufen. IV. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

§ 21 Melde- und Bewilligungspflicht

1 Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten (Anbieterinnen und Anbieter), müssen dies dem zuständigen Departement schriftlich melden und die in Art. 20b PAVO verlangten Angaben und Belege einreichen.
2 Sie benötigen eine Bewilligung, wenn sie: Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln; das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleiten; im Rahmen der ambulanten Wohnbegleitung gegen Entgelt Minderjährige beim selbst - ständigen Wohnen unterstützen und begleiten.

§ 22 Bewilligung und Aufsicht

1 Das zuständige Departement prüft gestützt auf die für die Meldung erforderlichen Angaben und Bele - ge, ob ein Angebote bewilligungspflichtig ist. Es kann weitere Angaben und Belege einfordern.
2 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Die Bewilligung kann
3 PAVO aus.
4 Ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter, welche Dienstleistungen im Kanton erbringen wollen, weisen gegenüber dem zuständigen Departement nach, dass sie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht im Sitz- bzw. Wohnsitzkanton erfüllt haben oder über eine dort nötige Bewilligung verfügen.
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§ 23 Aufsichtsmassnahmen

1 Stellt das zuständige Departement Mängel bei den Dienstleistungsangeboten fest, so ordnet es geeig - nete Massnahmen zur Mängelbehebung an.
2 Kommt die Anbieterin oder der Anbieter der Anordnung nicht nach, so kann das zuständige Departe - ment die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder die Bewilligung widerrufen. Pflegefamilien, die mit der Anbieterin oder dem Anbieter zusammenarbeiten, sowie die in Art. 20f PAVO aufgeführten Perso - nen und Behörden werden vom zuständigen Departement unverzüglich informiert. V. Beiträge des Kantons

§ 24 Grundsätze und Voraussetzungen

1 Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Pflegekindern können ausgerichtet werden, wenn: das Pflegekind seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat; der Aufenthalt in einer Pflegefamilie fachlich indiziert ist; der Aufenthalt angeordnet wurde oder die Sorgeberechtigten den Aufenthalt beantragt ha - ben; der Aufenthalt muss von einer anerkannten Fachstelle begleitet werden; die Pflegefamilie eine Bewilligung für das aufzunehmende Pflegekind besitzt; die Pflegefamilie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und das Pflegeverhältnis vertraglich geregelt ist.
2 Anerkannte Fachstellen, welche Indikationen im Sinne von Abs. 1 lit. b stellen können, sind folgende Behörden des Kantons Basel-Stadt: die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB); der Kinder- und Jugenddienst; die Jugendanwaltschaft oder die psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.
3 Liegen wichtige Gründe vor, so kann auf Antrag einer anerkannten Fachstelle ein Beitrag für den Aufenthalt und die Betreuung von jungen Erwachsenen über das vollendete 18. Lebensjahr bis maxi - mal zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden, sofern der Aufenthalt und die Betreuung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen haben.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für gemäss § 11 aufgenommene Pflegekinder aus dem Ausland oder für Pflegekinder, die im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen werden.

§ 25 Beiträge für Pflegefamilien

1 An die Aufenthalts- und Betreuungskosten werden Beiträge von maximal Fr. 1'700 monatlich für ein Pflegekind ausgerichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist den Unterschieden der Dauer-, Wo - chen- und Kurzzeitbetreuung angemessen Rechnung zu tragen. Das zuständige Departement erlässt entsprechende Richtlinien.
2 Ist das Pflegekind bei nahen Verwandten untergebracht, so werden die Beiträge angemessen redu - ziert.
3 Anerkannten Fachpflegefamilien kann bei besonders schwierigen Pflegeverhältnissen ein Zuschlag
4 In begründeten Fällen kann bei ausserkantonalen Pflegefamilien unter Berücksichtigung der ortsübli - chen Ansätze von den kantonalen Beitragshöhen abgewichen werden.
5 Die Beiträge gemäss Abs. 1 bis 3 können jährlich aufgrund des Novemberindexes des Basler Lebens - kostenindexes an die allgemeine Teuerung angepasst werden.

§ 26 Kinderzulagen

1 Allfällige Kinderzulagen, die Pflegefamilien für ein Pflegekind beziehen, werden angerechnet.
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§ 27 Verfahren und Entscheid über Beiträge

1 Die anerkannte Fachstelle gemäss § 24 Abs. 2 reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen Departement ein Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.
2 Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die Kostengutsprache unmittelbar nach der Platzierung beim zuständigen Departement ein.
3 Das zuständige Departement entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Es teilt seinen Ent - scheid der Pflegefamilie und der anerkannten Fachstelle mit.

§ 28 Beiträge an Familienplatzierungsorganisationen

1 Erfolgt die Platzierung und Abrechnung des Pflegeverhältnisses über eine Familienplatzierungsorga - nisation, so hat diese vorgängig beim zuständigen Departement ein Gesuch um beitragsrechtliche An - erkennung einzureichen.
2 Das Anerkennungsgesuch muss folgende Angaben beinhalten: Bezeichnung der Dienstleistungen, die von der Familienplatzierungsorganisation über - nommen werden, einschliesslich dem Nachweis, dass der entsprechende Melde- und Be - willigungspflicht nachgekommen wurde; Bezeichnung der innerhalb der Familienplatzierungsorganisation zuständigen Personen; Verfahren zur Entschädigungen der Pflegefamilien; Höhe der Entschädigungen der Pflegefamilien; Verfahren zur Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge; Bezeichnung des für die Aufsicht über das Dienstleistungsangebots zuständigen Kantons und vorhandene Aufsichtsberichte.
3 Die Familienplatzierungsorganisation kann beitragsrechtlich anerkannt werden, wenn: die Angaben im Gesuch vollständig und überprüfbar sind und die vorhandenen Berichte oder Auskünfte der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde positiv ausfallen.
4 Das zuständige Departement klärt die Anerkennungsvoraussetzungen ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.
5 Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für welche Dienstleistungen Beiträge ausgerichtet werden und in welcher Höhe.
6 Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Ersuchen hin Jahresrechnungen und Revisorenberichte einzureichen.
7 Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen erbringen den Nachweis, dass die Pflegefamilie über eine Pflegeplatzbewilligung verfügt.

§ 29 Kostentragung bei Platzierungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege

1 Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leis - tungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. VI. Gebühren

§ 30 Gebühren

1 Die Tätigkeit der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2 Gibt ein Pflegeverhältnis oder ein Dienstleistungsangebot zu schwerwiegenden Beanstandungen An - lass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführ - ter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
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3 Notwendige Auslagen für bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, Dolmetscherinnen- oder Dol - metscher- sowie Übersetzungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen können den Pflegefamilien oder den Anbieterinnen und Anbietern von Dienstleistungen ganz oder teilweise auferlegt werden.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. All - fällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsge - bühren vom 20. Juni 1972. VII. Sanktionen

§ 31 Pflichtverletzungen

1 Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, kann vom zuständigen Departement mit einer Busse bis Fr. 1'000 beleget werden. VIII. Rechtsmittel

§ 32 Rechtsmittel

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zu - ständigen Departementsvorsteher angefochten werden. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Bei Wirskamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Pflegefamilien und Beitrags - entscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt.
3 Bei meldepflichtigen Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege gemäss § 21, für die das neue Recht eine Bewilligung verlangt, prüft das zuständige Departement bis spätestens 31. Dezember 2017, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Bestehende Angebote dürfen weitergeführt werden, bis das zuständige Departement über die Bewilligung entschieden hat. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September 1997 aufgehoben.
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