Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. 06. 1909 (Fassung in Kraft getreten am 01. 01. 1910 ) Das Eidgenössische Justiz - und Polizeidepartement und die Polizeidirektionen sämtlicher Kantone haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen.
§ 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (de m Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür: a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut - und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird; b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird; c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlich em Formular mitzugeben.
§ 3
Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien: I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a) wenn einem Kanton eine von i hm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird; b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimat kanton zugeschoben werden. II. Die Kosten der Abschub - und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund. III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u. a. a uch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts - oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
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4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur poliz eiliche Amtsstellen zuständig.
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar we rden die Transporte der 1. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechung mit den übrigen schweizerischen Bahn -, evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit o der des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
2 Die nach den Vorschriften übe r die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung....
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die erste n
30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsor t zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeor dnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt: a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation; b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station; c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requ irierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8
Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transpo rtierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10
Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren
einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtss itz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs - und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischen verpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegan genen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf diese r Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportieren de Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartements bar zu bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs - und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreff enden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
§ 14
Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferu ngen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).
§ 15
Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16
Weibliche Personen dürfen nicht in Zelle n zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport vo n Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17
Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzen Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts - bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsort des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone auf bewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
§ 19
Dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910 (Bundesratsbeschluss vom
§ 22
Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit. Hinweis In der Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 354.1) enthalten gewisse Artikel dieser Übereinkunft Anmerkungen, die hier nicht wiedergegeben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 3.06.1909 Erlass Grunderlass 0 1.01.1910 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 3.06.1909 0 1.01.1910 —
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