Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas (730.320)
CH - BS

Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas

Veloparkplatzverordnung Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas (Veloparkplatzverordnung, VeloPPV) Vom 24. Januar 2017 (Stand 29. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 73 und 75 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
1 ) - wie § 13 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen P160240 , beschliesst:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht An - gaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.
2 Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszu - gestalten.
3 Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.
4 Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschoss - fläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Bau - bewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.
5 Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7

§ 2 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerb -

licher Nutzung
1 Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.
2 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich: Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF Verkauf des täglichen Bedarfs 50 m² kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie 75 m² Sonstiger Verkauf 200 m² Sonstige Dienstleistung 400 m² Gewerbe und Industrie 1'000 m²
3 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren Nutzungsart Dienstleistung und Gastronomie Verkauf Gewerbe und Industrie
1) SG 730.100
2) SG 780.100
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Veloparkplatzverordnung

§ 3 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohn -

nutzungen
1 Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstel - len.

§ 4 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren

Nutzungen
1 Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grund - lage des Standardbedarfs der VSS-Norm
3 ) zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkie - rungsanlagen zu ermitteln.

§ 5 Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung

1 Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.
2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge ge - tragen werden müssen.

§ 6 Ausnahmen

1 Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.
2 Die Erstellungspflicht entfällt, bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen; wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden; bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.
3 Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden, wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denk - mal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen; wenn die Erstellung unzumutbar ist.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam
4 )
.
3) Die massgeblichen Normen der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) liegen bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde zur Einsicht auf bzw. sind beim VSS kostenpflichtig erhältlich.
4) Wirksam seit 29. 1. 2017.
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