Reglement über die Berufsmaturität (416.113.1)
CH - SO

Reglement über die Berufsmaturität

Reglement über die Berufsmaturität Vom 5. Juni 2013 (Stand 1. November 2021) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1, 20 Absatz 1, 27 Absatz 2 und 34 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufs - maturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 1 ) sowie § 44 Absatz 1 Buch - stabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008 2 ) erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Bedin - gungen und das Verfahren für die Aufnahme, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung.

2. Aufnahme

§ 2 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 In den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) wird aufgenommen, wer zum Zeitpunkt des Antritts über einen gültigen Lehrvertrag verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt. *
2 In die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grund - bildung (BM 2) wird aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähig - keitszeugnis (EFZ) verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt. *

§ 3 Aufnahme ohne Prüfung

1 In die BM 1 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbe - dingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerun - deter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 aufweist. *
2 In die BM 2 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer die folgenden Aufnah - mebedingungen erfüllt: * a) * Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft):

1. * Gelernte Berufsleute mit EFZ als Kauffrau oder Kaufmann mit

erweiterter Grundbildung (E-Profil): Schulische Gesamtnote von mindestens 4.7;
1) SR 412.103.1 .
2) BGS 416.111 . GS 2013, 21
1

2. * Gelernte Berufsleute mit anderem EFZ: Notendurchschnitt von

mindestens 5.0.

3. * Lernende Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit erweiterter

Grundbildung (E-Profil): Zeugnisnoten des 5. Semesters in den Fächern Deutsch (Gewichtung 1/5), Französisch (Gewichtung
1/5), Wirtschaft und Gesellschaft (Gewichtung 2/5) und Eng - lisch (Gewichtung 1/5, Fachnote) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4.8.

4. * ...

b) * Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Dienstleistungen) und alle anderen Berufsmaturitätsausrichtun - gen: Gelernte Berufsleute mit EFZ: Notendurchschnitt von mindes - tens 5.0. c) * Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Dienstleistungen): Lernende Detailhandelsfachfrau oder Detail - handelsfachmann EFZ: Zeugnisnoten des 5. Semesters in den Fächern Deutsch (Gewichtung 1/4), Französisch (Gewichtung 1/4), Englisch (Gewichtung 1/4) und Betriebswirtschaft (Gewichtung 1/4) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 5.0. Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 gelten unter Vorbehalt von § 27 Ab - satz 1 dieses Erlasses.
3 ... *

§ 4 Aufnahme mit Prüfung

1 Lernende und gelernte Berufsleute, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestehen.

§ 5 Prüfungsfächer

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen (Fran - zösisch und Englisch) und Mathematik.
2 ... *
3 ... *
4 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der Sekundarschule E.

§ 6 Empfehlung der bisherigen Schule

1 Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Lernenden für den Berufs - maturitätsunterricht anhand vorgegebener Kriterien mit den Punktzahlen
1 (empfohlen) und 0 (nicht empfohlen).
2 Bei Lernenden, die keine Empfehlung beibringen können, beträgt die Punktzahl 0.
3 Bei gelernten Berufsleuten wird keine Empfehlung berücksichtigt.

§ 7 Bestehen der Aufnahmeprüfung

1 Die Prüfung besteht, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (unge - rundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (dop - pelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule mindes - tens 16 Punkte erreicht.
2 ... *
2
3 ... *

§ 8 Zeitpunkt und Wiederholung der Aufnahmeprüfung *

1 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.
2 Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden, entweder für den Berufsmaturitätsunterricht oder die Fachmittelschule.
3 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt wer - den. Dies ist frühestens nach einem Jahr möglich.
4 ... *

§ 9 Aufnahmeverfahren in Zusammenarbeit mit der Fachmittelschule

1 Die Berufsmaturitätskonferenz koordiniert das Aufnahmeverfahren mit der Fachmittelschule.
2 Sie erarbeitet gemeinsam mit der Fachmittelschule die Aufnahmeprü - fung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.

§ 10 Sonderfälle

1 Wer über eine Bewilligung für eine verkürzte Dauer der beruflichen Grundbildung verfügt und genügendes Wissen nachweist, wird in den Berufsmaturitätsunterricht einer höheren Klasse aufgenommen.
2 Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums ei - ner solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weite - res Verfahren in den Berufsmaturitätsunterricht aufgenommen. Wer provi - sorisch promoviert ist, absolviert die Aufnahmeprüfung. *
2bis Ausserkantonale werden ohne weiteres Verfahren aufgenommen, wenn sie im Wohnsitzkanton die Bedingungen für den Berufsmaturitäts - unterricht erfüllen. *
3 In Einzelfällen kann das zuständige Rektorat ausnahmsweise von den Aufnahmebedingungen dieses Reglements abweichen.

§ 11 Form der Aufnahme

1 Jede Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der berufli - chen Grundbildung erfolgt definitiv.
2 Jede Aufnahme in die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erfolgt provisorisch.

3. Unterricht und Promotion

§ 12 Unterricht

1 Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 1 ) , dem Rahmenlehrplan des Bundes und dem kantonalen Lehrplan.

§ 13 Sprachfächer im Grundlagenbereich

1 Die Sprachfächer im Grundlagenbereich sind: a) Deutsch (erste Landessprache);
1) SR 412.103.1 .
3
b) Französisch (zweite Landessprache); c) Englisch (dritte Sprache).

§ 14 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach Artikel 17 der Verordnung vom 24. Juni
2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverord - nung, BMV) 1 ) .

4. Berufsmaturitätsprüfung

§ 15 Zulassung

1 Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer die beiden letzten Se - mester des Berufsmaturitätsunterrichts im Kanton Solothurn besucht hat und zur Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen ist oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt.

§ 16 Prüfungsort

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

§ 17 Organisation

1 Die schriftlichen Prüfungen werden nach den Vorgaben des Departe - ments regional vorbereitet und validiert.
2 Als Examinatoren oder Examinatorinnen wirken die unterrichtenden Lehrpersonen. Sie sind für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Festlegung der einzel - nen Prüfungsnoten verantwortlich und legen in Absprache mit den Fachex - perten und Fachexpertinnen die Prüfungsnoten fest.
3 Als Fachexperten und Fachexpertinnen werden in der Regel Dozenten und Dozentinnen von Fachhochschulen eingesetzt.

§ 18 Prüfungsfächer und -stoff

1 Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Art. 21 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 2 ) , nach dem Rahmenlehrplan des Bun - des und dem kantonalen Lehrplan.

§ 19 Prüfungswegleitung

1 Die Berufsmaturitätskonferenz erstellt in Zusammenarbeit mit den prü - fenden Fachlehrpersonen und den Fachexperten und -expertinnen eine Prüfungswegleitung.
2 Die Wegleitung erklärt a) die Organisation der Prüfungen;
1) SR 412.103.1 .
2) SR 412.103.1 .
4
b) den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung.

§ 20 Verhinderung

1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.
2 Sie haben ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an der Prüfung verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung kön - nen Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung fest.

§ 21 Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten

1 Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfung und Unredlichkeiten von Ler - nenden.
2 Gegen Lernende, die sich unlauter verhalten, kann die Prüfungsleitung insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: a) die Prüfung einstellen; b) die ganze oder teilweise Wiederholung der Prüfung anordnen; c) die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 22 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Prüfung richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturi - tätsverordnung, BMV) 1 ) .
2 Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe der Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 23 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Die Berufsmaturitätskonferenz entscheidet über das Bestehen oder Nicht - bestehen der Berufsmaturitätsprüfung.
2 Das zuständige Rektorat eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich.

§ 24 Folgen des Nichtbestehens

1 Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Verordnung vom

24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitäts -

verordnung, BMV) 2 ) .
2 Die Ermittlung der Note für das Fach Allgemeinbildung richtet sich nach dem Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbil - dung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) vom

17. Mai 2013 3 ) .

1) SR 412.103.1 .
2) SR 412.103.1 .
3) BGS 416.144 .
5
3 Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nicht erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbil - dung ablegen. Das zuständige Rektorat entscheidet über das Gesuch.

§ 25 Wiederholung

1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 26 der Verord - nung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufs - maturitätsverordnung, BMV) 1 ) .
2 Sie findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach drei Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die erste Prüfung absolviert wurde.
4 bis
. ... *

§ 25 bis ...

5. Übergangsbestimmung

§ 26 Übergangsbestimmung

1 Die §§ 12–25 gelten für die Lehrgänge, welche ab dem 1. August 2015 be - ginnen.
2 Für die Lehrgänge, welche vor dem 1. August 2015 beginnen, gelten noch die §§ 1 Absätze 1 und 2, 2, 7, 14 Absätze 1 und 2 sowie 15–28 der alten Verordnung über die Berufsmaturität vom 7. Juli 2000 2 ) .

§ 27* Übergangsregelung für Lernende und gelernte Berufsleute mit im

Schuljahr 2020/2021 bestandener Aufnahmeprüfung und für Ab - solvierende des anerkannten vorbereitenden Lehrgangs (VWB)
1 Für gelernte Berufsleute, welche das EFZ vor dem 1. November 2021 er - langt haben, gilt das bisherige Recht.
2 Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit EFZ, welche die Aufnahmeprüfung in die BM 2 im Schuljahr 2020/2021 ab - solviert und bestanden haben, behält diese ihre Gültigkeit bis zur Aufnah - me in die BM 2.
3 Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit EFZ, welche den von der Berufsmaturitätskonferenz anerkannten vorberei - tenden Lehrgang (Vorbereitungskurs für Weiterbildungen VWB) im Schul - jahr 2020/2021 erfolgreich absolviert haben oder bis 2022/2023 erfolgreich abschliessen werden, behält dieser die Gültigkeit bis zur Aufnahme in die BM 2.
1) SR 412.103.1 .
2) BGS 416.113 .
6
Beschlossen vom Departement für Bildung und Kultur am 5. Juni 2013. Inkrafttreten am 1. Januar 2014. Publiziert im Amtblatt vom 21. Juni 2013.
7
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.03.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 14

31.03.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 14

31.03.2015 01.08.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2015, 14

31.03.2015 01.08.2015 § 10 Abs. 2

bis eingefügt GS 2015, 14

18.05.2020 18.05.2020 Titel 4

bis
. eingefügt GS 2020, 23

18.05.2020 01.09.2020 Titel 4

bis
. aufgehoben GS 2020, 23

18.05.2020 18.05.2020 § 25

bis eingefügt GS 2020, 23

18.05.2020 01.09.2020 § 25

bis aufgehoben GS 2020, 23

26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),

1.

eingefügt GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),

2.

eingefügt GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),

3.

eingefügt GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),

4.

eingefügt GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 49

26.10.2021 01.11.2021 § 27 eingefügt GS 2021, 49

05.11.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),

4.

aufgehoben GS 2021, 51

05.11.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, c) eingefügt GS 2021, 51

8
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 2 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 3 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a) 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a),

1.

26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a),

2.

26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a),

3.

26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a),

4.

26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a),

4.

05.11.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 51

§ 3 Abs. 2, b) 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 14

§ 3 Abs. 2, b) 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, c) 05.11.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 51

§ 3 Abs. 3 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 14

§ 3 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 5 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 5 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 7 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 7 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 8 26.10.2021 01.11.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 49

§ 8 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49

§ 10 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 14

§ 10 Abs. 2

bis

31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 14

Titel 4 bis
. 18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 23 Titel 4 bis
. 18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 23

§ 25

bis

18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 23

§ 25

bis

18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 23

§ 27 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49

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