Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Ba... (365.520)
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Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

Tierversuchskommission: Vereinbarung Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
1 ) Vom 29. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998) Das Sanitätsdepartement
2 ) des Kantons Basel-Stadt, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
3 ) des Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
4 ) sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der Vertragskantone, vereinbaren: Ziff. 1 Ziel und Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskom - mission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
2 Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Ver - suchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher. Ziff. 2 Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission
1 Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, das Gesundheitsdeparte - ment des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdepartement ) Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
4 Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.
5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau erwah - ren diese Wahl.
1) Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum: 29./30. 10. und 20. 11. 1997. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Jetzt Gesundheitsdepartement.
3) Jetzt Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
4) SR .
5) Ziff. 2 Abs. 3: Jetzt Gesundheitsdepartement.
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Tierversuchskommission: Vereinbarung Ziff. 3 Kommissionstätigkeit
1 Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverord - nung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981
6 ) sowie dem gestützt darauf erlassenen Regle - ment für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements
7 ) Basel-Stadt vom 21. März
1995
8 )
. Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
2 Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren. Ziff. 4 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt. Ziff. 5 Kostenverteilung
1 Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen dem Sanitätsdeparte - ment
9 ) des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Land - schaft sowie dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt. Ziff. 6 Aufsicht über die Kommission
1 Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die TVK BS/BL/AG aus. Ziff. 7 Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalen - derjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr. Basel, den 29. Oktober 1997 Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Die Vorsteherin: Veronica Schaller Liestal, den 30. Oktober 1997 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: Eduard Belser Aarau, den 20. November 1997 Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau Die Vorsteherin: Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez
6) SG 365.500, §§ 11 ff. Ziff. 3 Abs. 1: Jetzt Gesundheitsdepartement.
8) Ziff. 3 Abs. 1: Dieses Reglement ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement Tierversuchskommission) vom 19. Oktober 2012 (publiziert im KB 2012 II
1931). Dieses Reglement kann beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt eingesehen werden.
9) Ziff. 5: Jetzt Gesundheitsdepartement.
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