Gesetz über die Flurgenossenschaften (913.000)
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Gesetz über die Flurgenossenschaften

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (Stand 1. Mai 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 703 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 (ZGB), Art. 93 ff. des Bundesgesetzes über die Land -

wirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossen - schaften im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
2 Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Un - terhalt eines Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.

Art. 2 Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

1 Flurgenossenschaften, die gestützt auf Art. 703 Abs. 1 ZGB und nach den Regeln dieses Gesetzes gegründet werden, bilden Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 3 Inhaber von Baurechten

1 Eigentümer 1 ) von selbständigen und unselbständigen Baurechten im Sinne von Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB sind im Rahmen dieses Gesetzes den Grundeigentümern gleichgestellt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

II. Einleitung des Gründungsverfahrens

Art. 4 Gesuch an den Bezirksrat

1 Das Gesuch zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist schriftlich dem Be - zirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Erfasst das Unternehmen meh - rere Bezirke, so ist die Behörde jenes Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet der grösste Teil des Unternehmens zu liegen kommt.

Art. 5 Einleitung des Gründungsverfahrens

1 Zur Einreichung eines Gesuches im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes ist jeder an der Gründung einer Flurgenossenschaft interessierte Grundeigentü - mer berechtigt.
2 Besteht unter den interessierten Grundeigentümern Uneinigkeit über die Gründung einer Flurgenossenschaft, so kann der Bezirk der gelegenen Sa - che das diesbezügliche Verfahren unter Festlegung der Angaben im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes einleiten.
3 Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Bezirk, sofern er es als notwendig erachtet, das Gründungsverfahren einleiten.

Art. 6 Inhalt des Gesuches

1 Das Gesuch hat Angaben über den Zweck und Umfang des Projektes, die Grenzen und die Grösse der in das gemeinschaftliche Unternehmen fallen - den Grundfläche sowie die für den Einbezug in den Flurgenossenschafts - kreis vorgesehenen Grundstücke und deren Eigentümer zu enthalten.

Art. 7 Amtliche Vorprüfung

1 Der Bezirksrat prüft das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung so - wie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durch - führung. Er holt die Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdeparte - mentes (nachfolgend Departement genannt) ein.
2 Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so erstellt er ein Verzeichnis der be - teiligten Grundstücke und deren Eigentümer, welches von der Eingabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes abweichen kann. Der Beschluss sowie das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke ist den beteiligten Grundei - gentümern schriftlich mitzuteilen. Zudem ist das Verzeichnis während 30 Ta - gen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
3 Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels steht jedem Grundeigentümer innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Standes - kommission zu.

III. Erste Beteiligtenversammlung

Art. 8 Einberufung

1 Wurde dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt und ist das Verzeich - nis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt, ordnet der Bezirksrat unverzüglich eine Versammlung aller beteiligten Grundeigentü - mer an. Hiezu ist unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens zehn Tage vorgängig einzuladen.
2 Der Bezirkshauptmann oder ein Mitglied des Bezirksrates leitet die erste Beteiligtenversammlung und bestimmt einen Protokollführer.

Art. 9 Stimmrecht

1 Jeder am Unternehmen beteiligte Grundeigentümer hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums eine Stimme bei den Versammlungen. Stimmberechtigte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Per - son vertreten lassen. Die Mit- oder Gesamteigentümer eines Grundstückes haben einen Vertreter zu wählen.
2 Niemand darf mehr als eine Stellvertretung im Sinne von Abs. 1 dieses Ar - tikels übernehmen.

Art. 10 Geschäfte

1 Die erste Beteiligtenversammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere Prüfung des vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wozu die einfa - che Mehrheit der Stimmenden genügt.
2 Wird Eintreten auf das Projekt beschlossen, ist unverzüglich eine vorberei - tende Kommission sowie eine unabhängige Schätzungskommission zu wäh - len. Der vorbereitenden Kommission können auch nichtbeteiligte Grundei - gentümer angehören. Der Schatzungskommission dürfen keine beteiligten Grundeigentümer angehören.
3 Ausserdem ist jedes kantonale Gemeinwesen, welches das Unternehmen mit Beiträgen unterstützt, berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in die vorbereitende Kommission zu delegieren.

Art. 11 Kostenverlegung bei Ablehnung

1 Wird die nähere Prüfung des Unternehmens abgelehnt, sind die nach Ein - reichung des Gesuches entstandenen Kosten vom Bezirk zu übernehmen. Sofern das Unternehmen das Gebiet mehrerer Bezirke umfasst, sind die Kosten von diesen anteilsmässig zu übernehmen.

IV. Ausarbeitung der Statuten und des Projektes

Art. 12 Vorbereitungsarbeiten

1 Die vorbereitende Kommission hat die Statuten zu entwerfen sowie die Er - stellung der erforderlichen Pläne und Kostenvoranschläge zu veranlassen.
2 Die Schätzungskommission hat einen Kostenverteiler auszuarbeiten, in welchem die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grund - stücke entsprechend ihrem Nutzen am Werk anzugeben sind. Dabei sind bei Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden.

Art. 13 Inhalt der Statuten

1 Die Statuten haben Bestimmungen über Zweck und Umfang der Flurge - nossenschaft, Rechte und Pflichten der Beteiligten (wie Fahrrechte, Fahrbe - schränkungen etc.), Kompetenzen der Organe, Leitung und Aufsicht der Ausführungsarbeiten, Besorgung und Unterhalt des Werkes sowie die De - ckung der Anlage- und Unterhaltskosten zu enthalten. Die Standeskommis -
2 Im öffentlichen Interesse kann die Standeskommission nach Anhörung der betreffenden Flurgenossenschaft andere als in den Statuten festgelegte Fahrrechte und/oder Fahrbeschränkungen erlassen. Diese Vorschrift ist auch auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Statuten anwendbar.

Art. 14 Auflage der Akten

1 Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind dem Bezirksrat einzureichen und von diesem während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten, Pläne zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit, aufzulegen.
2 Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben. Den beteilig - ten Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen.
3 Innert der Auflagefrist können die Pläne von jedem in seinen Interessen beeinträchtigten Grundeigentümer sowie von jeder im betreffenden Bezirk wohnhaften natürlichen Person beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache angefochten werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Abs. 4 dieses Ar - tikels.
4 Wünsche und Abänderungsvorschläge bezüglich Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind innert der Auflage - frist beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache zuhanden der vorbereitenden Kommission anzubringen, welche die Begehren prüft und nach Möglichkeit auf gütlichem Wege erledigt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der Bezirksrat über die Einsprachen zu entscheiden. Gegen dessen Ent - scheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
5 Verändern sich aufgrund von Einsprachen die Perimeterquoten, ist der Kostenverteiler neu aufzulegen. Bei einer minimalen Veränderung der Peri - meterquote genügt eine entsprechende Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung an sämtliche Beteiligte.

V. Zweite Beteiligtenversammlung

Art. 15 Einberufung

1 Nach Ablauf der Auflagefrist und der rechtskräftigen Erledigung von Ein - sprachen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist vom Be - zirksrat innert drei Monaten die zweite Beteiligtenversammlung einzuberu - fen, welche über die definitive Gründung des gemeinschaftlichen Unterneh - mens zu entscheiden hat.

Art. 16 Befugnisse

1 Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
2 Die abwesenden oder sich der Stimme enthaltenden Grundeigentümer gel - ten als zustimmend.
3 In der schriftlichen Einladung ist auf den Abstimmungsmodus gemäss Abs.
2 dieses Artikels aufmerksam zu machen. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes sind für die zweite Beteiligtenversammlung sinngemäss anzuwenden.
4 Wird der Ausführungsbeschluss gefasst, hat die Versammlung über die Statuten abzustimmen und aufgrund derselben die entsprechenden Organe zu wählen, welche die weitere Durchführung des Unternehmens veranlas - sen. In die Organe können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer gewählt werden.
5 In die Organe gewählte beteiligte Grundeigentümer sind verpflichtet, die entsprechende Funktion anzunehmen.

Art. 17 Rechtsmittel

1 Der Ausführungsbeschluss kann innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Stan - deskommission angefochten werden, sofern die Notwendigkeit einer gemeinsamen Ausführung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Betei - ligungspflicht bestritten werden.
2 Die Standeskommission kann im Rahmen des Rekursentscheides Ände - rungen verfügen.

Art. 18 Kostenverlegung bei Ablehnung

1 Wird das Unternehmen abgelehnt, haben die Grundeigentümer die bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu über - nehmen.

VI. Genehmigung und Anmerkung im Grundbuch

Art. 19 Verleihung der juristischen Persönlichkeit

1 Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag, Statuten und die Protokolle der Be - teiligtenversammlungen sind der Standeskommission einzureichen.
2 Die Standeskommission genehmigt die eingereichten Akten, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Bedingungen für eine zweck - mässige Ausführung erfüllt sind und die Kosten des Unternehmens mit sei - nem Nutzen im Einklang stehen.
3 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird der Flurgenos - senschaft die juristische Persönlichkeit verliehen.

Art. 20 Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch

1 Der Einbezug eines Grundstückes in eine Flurgenossenschaft ist innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung durch die Standeskommission auf Anmeldung der Kommission und unter Beilage der Statuten, des Mitglieder - verzeichnisses, der Pläne, der Beschriebe, des Kostenverteilers, der Proto - kolle der Beteiligtenversammlungen und des Genehmigungsbeschlusses der Standeskommission im Grundbuch anzumerken.

Art. 21 Erteilung des Enteignungsrechtes

1 Im Umfang der von der Standeskommission genehmigten Pläne kommt der Flurgenossenschaft das Enteignungsrecht für die dafür benötigte Bodenflä - che zu.

VII. Ausführungsarbeiten

Art. 22 Kosten

1 Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache unterstützen die geneh - migten Werke durch Leistung von Beiträgen im Sinne der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt - schaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) und vermitteln gemäss den geltenden Bestimmungen die vorgesehenen Bundesbeiträge.
2 Der Rest der Kosten ist von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.

Art. 23 Projektänderung

1 Bei Projektänderungen, welche von der Standeskommission zu genehmi - gen sind, ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober
2004 (VSV) sinngemäss anwendbar.

Art. 24 Definitive Kostenanteile

1 Nach Beendigung des Werkes setzt die Schätzungskommission die defini - tiven Kostenanteile aufgrund der prozentualen Perimeterquoten und der Bauabrechnung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Auslösungsbeiträge für eingegangene Dienstbarkeiten, Grundlasten und Bodenentschädigungen sowie weiteren Beschwerden fest.
2 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Ein - sichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichti - gen sind.
3 Innert der Auflagefrist kann der Kostenverteiler als solcher, nicht jedoch die prozentualen Perimeterquoten mit Rekurs bei der Standeskommission ange - fochten werden.

Art. 25 Kostenverlegung bei Nichtausführung des Werkes

1 Kommt ein Projekt nicht zur Ausführung, haben die Grundeigentümer die bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen.

VIII. Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 26 Bereinigungsverfahren

1 Die Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten der in die Flurgenos - senschaft einbezogenen Grundstücke, insbesondere die Verlegung und Neuregelung sowie die Löschung nicht mehr benötigter Fuss- und Fahrrech - te obliegt innert zwölf Monaten seit Beendigung des Werkes auf Antrag der Kommission der Flurgenossenschaft dem Bezirksrat. Die entsprechende Be - reinigung ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen. Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben, welche den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind.
2 Kommt der Bezirksrat oder die Kommission der Bereinigungspflicht im Sin - ne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, sind diese vom Departement hiezu zu verpflichten, wobei dieses im Säumnisfall Massnahmen wie Rückerstat - tung von Leistungen im Sinne der Verordnung über die Strukturverbesserun - gen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober
2004 (VSV) etc. unter Kostenfolge verfügen kann.
3 Innert der Auflagefrist kann die Bereinigung mit Einsprache beim Bezirksrat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.

Art. 27 Eintragung ins Grundbuch

1 Die rechtskräftig bereinigten Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die entsprechenden Löschungen sind auf Anmeldung des Bezirksrates im Grundbuch einzutragen.

IX. Bestimmungen betreffend Fälligkeit und Rückerstattung der

Beiträge

Art. 28 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer besteht zugunsten der Flurgenossenschaft ein Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches allen anderen eingetragenen Belastungen im Range vorgeht. Der Eintrag der Anmerkung auf dem belasteten Grundstück hat innert sechs Mo - naten nach Fälligkeit des Betrags auf Anmeldung der Kommission im Grund - buch zu erfolgen.

Art. 29 Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen

1 Die rechtskräftigen Beschlüsse oder Entscheide über die Beiträge der be - teiligten Grundeigentümer an die Kosten werden einem vollstreckbaren ge - richtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe - treibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) gleichgestellt.

Art. 30 Zweckentfremdung

1 Bei Zweckentfremdung des von der Flurgenossenschaft erstellten Werkes haben die zweckentfremdeten Grundstücke bzw. deren Eigentümer der Flur - genossenschaft die öffentlichen Beiträge anteilsmässig zurückzuzahlen.

X. Unterhalt

Art. 31 Unterhalt

1 Die Unterhaltskosten sind nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
2 Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Unterhalt und dessen Beauf - sichtigung.

Art. 32 Unterhaltsperimeter / Verursachergerechte Beiträge

1 Die Schätzungskommission legt nach Beendigung des Werkes aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer und/oder des Verursacher - prinzips einen Unterhaltsperimeter fest, welcher den betroffenen Genossen - schaftern zur Abstimmung zu unterbreiten ist.
2 Anstelle oder in Ergänzung zum Unterhaltsperimeter kann die Flurgenos - senschaftsversammlung verursachergerechte Beiträge festlegen.
3 Der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge sind nach dessen Annahme durch die Genossenschafter während 30 Tagen vom Be - zirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind. Innert der Auflagefrist können der Unterhaltsperi - meter bzw. die verursachergerechten Beiträge mit Einsprache beim Bezirks - rat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Re - kurs bei der Standeskommission erhoben werden.
4 Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter übernommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.

Art. 33 Änderung des Unterhaltsperimeters / der verursachergerechten

Beiträge
1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhalts - perimeter und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kom - mission der Flurgenossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Ver - fahren gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes.
2 Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flur - genossenschaftsversammlung eine Änderung des Unterhaltsperimeters oder der verursachergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Än - derung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.

XI. Mutationen

Art. 34 Erweiterung des Genossenschaftskreises

1 Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft setzt deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechen - den Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
2 Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der Flurgenossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Da - bei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Kann über die Höhe der Einkaufssumme keine gütliche Eini - gung erzielt werden, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.

Art. 35 Austritt aus der Genossenschaft

1 Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
2 Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benüt - zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das In - teresse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk. Der ausgetretene Grundeigentümer hat zudem keinen An - spruch auf eine Rückzahlung seines ursprünglich geleisteten Perimeterbei - trages oder sonst auf eine Entschädigung.

Art. 36 Auflösung der Flurgenossenschaft

1 Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Genossenschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standes - kommission. Sie darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperi - meters unter die Genossenschafter zu verteilen.

Art. 37 Zusammenschluss mehrerer Genossenschaften

1 Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem sachlichen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen. Dabei ist der Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossen - schaften möglich, deren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zwei - drittelmehrheit zugestimmt haben.
2 Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bishe - rigen Flurgenossenschaften ihre Rechtspersönlichkeit.

Art. 38 Grundbuchamtliche Behandlung von Mutationen

1 Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft ist auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken.
2 Die Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft ist bei der Entlassung eines Grundstückes auf Anmeldung der Kommission im Grund - buch zu löschen.
3 Vor der Auflösung einer Flurgenossenschaft sind, sofern keine öffentlichen Fuss- und Fahrwege für die Grundstücke zur Verfügung stehen und im Grundbuch keine öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte angemerkt sind, pri - vatrechtliche Fuss- und Fahrwegrechte mittels Grunddienstbarkeitsverträgen zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen.
4 Die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossen - schaft kann erst erfolgen, wenn alle an der Flurgenossenschaft beteiligten Grundeigentümer über ein rechtlich zugesichertes Fuss- und Fahrwegrecht verfügen. Die Anmeldung der Löschung erfolgt durch die Kommission.

XII. Güterzusammenlegungen

Art. 39 Realersatz

1 Bei Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 und 2 ZGB soll jedem daran beteiligten Eigentümer die abzutretende Fläche mit einer sol - chen in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Qualität sowie Ertragsfähigkeit ersetzt werden.

Art. 40 Ersatz in Geld

1 Eine Entschädigung in Geld darf mit Ausnahme von freien Vereinbarungen erfolgen, wenn a) geringe Wertunterschiede auszugleichen sind; b) geringe Flächen abzutrennen sind und es an geeignetem Realersatz fehlt.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. b dieses Artikels ist der volle Schadenersatz zu leisten.

Art. 41 Verfahren der Neuzuteilung

1 Für die Auflage und die Anfechtung des Güterzusammenlegungsprojekts bzw. des Neuzuteilungsplanes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinn - gemäss.

Art. 42 Eintragung ins Grundbuch

1 Nach Rechtskraft des Neuzuteilungsplanes treten die damit verbundenen Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein und sind im Grundbuch nach - zutragen. Die diesbezügliche Anmeldung ist vom Bezirksrat vorzunehmen.
2 Für Eintragungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen keine Gebüh - ren erhoben werden.

XIII. Erledigung von Streitigkeiten und Haftung

Art. 43 Erledigung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten der Genossenschafter unter sich oder mit der Genossen - schaft, ausgenommen solche über die Entschädigung für das von den Betei - ligten an das Unternehmen abzutretende oder beanspruchte Land, entschei - det, falls eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann, der Be - zirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden. Für Enteignungen gilt das Verfahren gemäss Gesetz über die Enteignung vom 30. April 1961.
2 Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Drittpersonen werden auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.

Art. 44 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten der Flurgenossenschaft haftet vorab das Genos - senschaftsvermögen.

XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Gründungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ab - geschlossen sind, werden während längstens drei Jahren nach den Bestim - mungen der alten Gesetzgebung zu Ende geführt.
2 Bestehende Flurgenossenschaften, welche die Dienstbarkeiten und Grund - lasten im Sinne von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes noch nicht bereinigt ha - ben, sind dazu innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ver - pflichtet.

Art. 46 * ...

Art. 47 * Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde, Art. 28 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 1 ) , in Kraft.
1) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24. Mai 2007.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2007 29.04.2007 Erlass Erstfassung -

01.05.2007 01.05.2007 Art. 46 aufgehoben -

01.05.2007 01.05.2007 Art. 47 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2007 29.04.2007 Erstfassung - Art. 46 01.05.2007 01.05.2007 aufgehoben - Art. 47 01.05.2007 01.05.2007 geändert -
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