Beschluss über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
                            Beschluss  vom 14. Juni 2000  über die unentgeltliche Rechtspflege bei der  fürsorgerischen F  reiheitsentziehung  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  26.  November  1998  über  die  fürsorgerische  Freiheitsentziehung;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege
                            Die    unentgeltliche    Rechtspflege    im    Bereich    der    fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  umfasst  die  Übernahme  der  Verfahrenskosten  durch  den Staat sowie, falls die betroffene Person von einen Anwalt verbeiständet  wird, die Ausrichtung einer Entschädigung an den Anwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren
                            1  Das Gesuch wird an die mit der Angelegenheit befasste Behörde bzw. an  deren   Präsidenten,   wenn   es   sich   um   eine   Kollegialbehörde   handelt,  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  für  die  unentgeltliche    Rechtspflege  ist  summarisch  und  kostenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Instruktion
                            1  Die  Behörde,  die  für  die  Gewährung  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  zuständig ist, holt von Amtes wegen die erforderlichen Erkundigungen über  die Bedürftigkeit der betroffenen Person ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hört in der Regel diese Person an und verlangt von ihr, dass sie Belege  vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid
                            1  Sobald  sie  glaubt,  über  die  nötigen  Auskünfte  zu  verfügen,  trifft  die  Behörde ihren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Entscheid,  der  zu  begründen  ist  und  im  Falle  der  Verweigerung  oder     des     Entzugs     der     unentgeltlichen     Rechtspflege     auf     das  Beschwerderecht   hinweisen   muss,  wird   der   betroffenen   Person   und  nötigenfalls einer ihr nahe stehenden Person mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschwerde
                            1  Gegen  den  Entscheid,  mit  welchem  die  unentgeltliche  Rechtspflege  verweigert oder entzogen wird, kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung  bei  der  Vormundschaftskammer  des  Kantonsgerichts  Beschwerde  geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vormundschaftskammer entscheidet innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
                            Die  unentgeltliche  Rechtspflege  wird  entzogen,  sobald  sie  nicht  mehr  gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitteilung
                            Die Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder entzieht,  übermittelt unverzüglich dem Amt für Justiz eine Kopie ihres Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entschädigung   des   Rechtsanwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Angemessene Entschädigung
                            Der Staat richtet dem Anwalt eine angemessene Pauschalentschädigung aus  und erstattet ihm die Auslagen nach dem Justizreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entschädigung im Rech tsmittelverfahren
                            1  Die  zuletzt  befasste  Behörde  setz  t  die  Entschädigung  des  Anwalts  für  sämtliche Instanzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet auf Grund der vorgelegten Kostenliste und der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zustellung des Entscheids
                            Der  Entscheid  wird  in  die  Akten  aufgenommen,  dem  Anwalt  zugestellt  sowie dem Amt für Justiz mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ergänzendes Recht und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ergänzendes Recht
                            Für  Sachverhalte,  die  in  diesem  Beschluss  nicht  geregelt  sind,  gelten  die  Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung
                            Der  Beschluss  vo  m  30.  Dezember  1980  betreffe  nd  die  unentgeltliche  Rechtspflege  im  Bereich  der  fürsor  gerischen  Freiheitsentziehung  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.5.52) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.