Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (952.300)
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Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt

Zufahrt in die Innenstadt: Verordnung Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
1 ) (Zufahrtsverordnung) Vom 13. August 2013 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
2 ) und ge - stützt auf § 2 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwal - tung und durch Private vom 24. März 1927
3 ) ,
4 beschliesst: I. Grundsatz

§ 1 Motorfahrzeugfreie Kernzone

1 Die Kernzone der Innenstadt gemäss Anhang dieser Verordnung ist grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Sie ist als Tempo-30-, Begegnungs- oder Fussgängerzone gemäss Art. 22a, 22b und 22c der Signalisa - tionsverordnung (SSV) signalisiert.
2 Diese Verordnung regelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Kernzone der Innenstadt trotz Fahrverbot befahren darf.
3 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund, ausgenommen Berechtigte auf den Be - hindertenparkplätzen, sowie blosse Durchfahrten sind nicht gestattet. II. Bewilligungsfreie Zufahrt

§ 2 Ausnahmen vom Fahrverbot

1 Es gelten die folgenden Ausnahmen vom Fahrverbot:
5 ) Güterumschlag: Montag bis Samstag: 05.00 bis 11.00 Uhr; aa) ... ab) ... Öffentliche Dienste im Rahmen ihres Auftrages; Zufahrt für Taxifahrzeuge zum Bringen und Abholen von Fahrgästen im Rahmen von Be - stellfahrten sowie zu den Taxistandplätzen; Hotelzufahrt für Hotelgäste; Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen;
6 ) von Kleinkindern;
7 ) Zufahrt auf offizielle Einladung der Staatskanzlei;
8 ) Zufahrt mit Bewilligung gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel;
1) Fassung vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
2) SR .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist des Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013, (SG ). Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
5)

§ 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 13. 5. 2014 (wirksam seit 18. 5. 2014); lit. aa und ab aufgehoben durch denselben RRB.

6) Eingefügt am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
7) Eingefügt am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
8) Fassung vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
1
Zufahrt in die Innenstadt: Verordnung
9 ) Zufahrt mit Fahrzeugen, die gestützt auf eine Bewilligung gemäss Verordnung zum Ge - setz über die Nutzung des öffentlichen Raumes an der bewilligten Örtlichkeit aufgestellt werden. III. Bewilligungspflichtige Zufahrt

§ 3 Bewilligungen

1 Die Behörde erteilt auf Antrag für Zufahrten ausserhalb der Güterumschlagzeiten gemäss § lit. a Kurz- oder Dauerbewilligungen.
2 Kurzbewilligungen werden für dringliche, nicht aufschiebbare und nicht während den Güterum - schlagzeiten durchführbare Verrichtungen erteilt.
2bis Kurzbewilligungen werden zudem erteilt für: )
11 ) Gesellschaftswagen zum Bringen und Abholen von Personengruppen im Rahmen von Bestellfahrten;
12 ) Fahrzeuge, die zentraler Bestandteil eines Umzuges mit sportlichem oder kulturellem Charakter sind, sofern am Umzug ein öffentliches Interesse besteht. Die Fahrzeuge sind auf ein Minimum zu reduzieren; die Behörde legt die Maximalzahl der zulässigen Fahr - zeuge fest.
2ter In Notfällen werden Kurzbewilligungen nach vorgängiger Meldung an die Behörde ohne Verzug er - teilt. )
3 Dauerbewilligungen werden für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt an: Private Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und der Sicherheitsdienstleis - tungen mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
14 )
... Gehbehinderte mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
15 ) Unternehmen für regelmässige Lieferungen von rasch verderblichen Waren in die Kern - zone;
16 ) Unternehmen für regelmässige touristische Stadtrundfahrten mit Gesellschaftswagen auf der Route Spiegelgasse – Stadthausgasse – Eisengasse – Schifflände – Blumenrain.
4 Kurz- und Dauerbewilligungen erlauben den Güterumschlag sowie das für die Auftragserledigung unumgängliche Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichem Grund. Sie beinhalten: Nummer des Kontrollschildes; Gültigkeitsdauer; Zeitfenster; allfällige weitere Auflagen.
5 Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.

§ 4 Gebühren

1 Die Gebühr für eine Kurzbewilligung beträgt CHF 20.
1bis Personen und Unternehmen, die einen regelmässigen Bedarf an Kurzbewilligungen nachweisen, können sich bei der Behörde registrieren lassen. Die Gebühr für eine Kurzbewilligung für registrierte Personen und Unternehmen beträgt CHF 5.
17 )
9) Eingefügt am 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
10) Fassung vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
11) Eingefügt am 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
12) Eingefügt am 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018) Eingefügt am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
14) Aufgehoben am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
15) Fassung vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
16) Eingefügt am 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
17) Fassung vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018 (KB 18.08.2018)
2
Zufahrt in die Innenstadt: Verordnung
1ter Kurzbewilligungen für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie für ihre Zulieferantinnen und Zu - lieferanten sind gebührenfrei, falls ein Beitrag aus dem Swisslos-Fonds beschlossen oder ein Gebüh - renerlass für die Nutzung des öffentlichen Raumes bewilligt worden ist.
18 )
2 Die Gebühr für eine Dauerbewilligung beträgt CHF 100.
3 Bewilligungen für Gehbehinderte und gemeinnützige Organisationen im Bereich des Gesundheitswe - sens sind gebührenfrei. IV. Anwohnerschaft

§ 5

19 ) Begriff
1 Als Anwohnerschaft gelten Personen und Unternehmen, die in der Kernzone der Innenstadt wohnhaft oder geschäftsansässig sind, oder über einen privaten Abstellplatz in der Kernzone verfügen.

§ 6 Mit privatem Abstellplatz

1 Die Anwohnerschaft mit privatem Abstellplatz ist zur jederzeitigen Zufahrt in die Kernzone der In - nenstadt berechtigt. Die Behörde stellt ihr auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus.
2 Die Anwohnerschaft kann die mit ihrem Abstellplatz verbundene Dauerberechtigung dauerhaft oder nach Zeitfenstern Dritten zur Verfügung stellen. Sie stellt hierfür Berechtigungen nach amtlicher Vor - lage aus und ist dafür besorgt, dass zeitgleich nur so viele Berechtigte zufahren, wie Abstellplätze ver - fügbar sind.
3 Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über einen privaten Abstellplatz verfügen, gelten fol - gende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen:
20 ) Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages; Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.

§ 7 Ohne privaten Abstellplatz

1 Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über keinen privaten Abstellplatz verfügen, gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen:
21 )
22 ) Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages;
23 ) Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.
24 )
...
2 Personen, die in der Kernzone wohnen, erhalten für Zufahrten zum Güterumschlag ausserhalb der Zeiten gemäss Abs. 1 auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchs - tens zwölf Monaten.
25 )
3 - holen von rasch verderblichen Waren eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchs - tens zwölf Monaten.
26 )
4
...
27 )
18) Eingefügt am 31. Januar 2017, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 04.02.2017)
19)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 19. 8. 2014 (wirksam seit 24. 8. 2014).

20) Eingefügt am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
21) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
22)

§ 7 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 13. 5. 2014 (wirksam seit 18. 5. 2014).

Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
24)

§ 7 Abs. 1 lit. c aufgehoben durch RRB vom 13. 5. 2014 (wirksam seit 18. 5. 2014).

25) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
26) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
27) Aufgehoben am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
3
Zufahrt in die Innenstadt: Verordnung

§ 8 Berechtigungen

1 Dauerberechtigungen beinhalten:
28 ) Nummer des Kontrollschildes; Gültigkeitsdauer; Zeitfenster; allfällige weitere Auflagen.
2 Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.

§ 9

29 )
... V. Sanktionen

§ 10 Entzug

1 Wurde eine Bewilligung oder eine Berechtigung mit unwahren Angaben erschlichen oder miss - bräuchlich verwendet, erfolgt der entschädigungslose Entzug.

§ 11 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem - ber 1937 und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
30 ) VI. Vollzug

§ 12

31 ) Zuständigkeit
1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Kantonspolizei zuständig. VII. Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangsbestimmung

1 Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
2 Die Behörde kann in besonderen Fällen temporäre Ausnahmen vom Fahrverbot anordnen. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 11. Septem - ber 2012 aufgehoben.
28) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
29) Aufgehoben am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juni 2015 (KB 23.05.2015)
30) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
31)

§ 12 in der Fassung des RRB vom 19. 8. 2014 (wirksam seit 24. 8. 2014).

4
Zufahrt in die Innenstadt Anhang 1 Anhang 1 Übersichtsplan "Motorfahrzeugfreie Kernzone"
1 ) (ohne Massstab)
1) In der Fassung des RRB vom 12. 5. 2015 (wirksam seit 1. 6. 2015).
Anhang 2: Verzeichnis der Strassenzüge ) 2 ÖV-ACHSEN (Tempo-30) Kleinbasel Claraplatz Clarastrasse (zwischen Claraplatz und Clarahofweg) Greifengasse Mittlere Rheinbrücke Untere Rebgasse (zwischen Claraplatz und Webergasse) Grossbasel Aeschenvorstadt Barfüsserplatz Blumenrain (zwischen Spiegelgasse und Schifflände) Eisengasse Falknerstrasse Gerbergasse (zwischen Marktplatz und Falknerstrasse) Kohlenberg (nördliche Strassenseite, zwischen Barfüsserplatz und Leonhardsgraben) Marktgasse Marktplatz (zwischen Marktgasse und Eisengasse) Schifflände Steinenberg (nördliche Strassenseite, zwischen Theaterstrasse und Barfüsserplatz)
1) Offensichtlich nicht für den Fahrverkehr geeignete Strassen (z.B. Martinsgässlein, Kellergässlein etc.) werden nicht aufgeführt.
2) In der Fassung des RRB vom 12. 5. 2015 (wirksam seit 1. 6. 2015).
BEGEGNUNGSZONEN Kleinbasel Kasernenstrasse Klingental Lindenberg Oberer Rheinweg Ochsengasse Rheingasse Riehentorstrasse Sägergässlein Schafsgässlein Teichgässlein Untere Rheingasse Unterer Rheinweg Utengasse Webergasse Wild Ma-Gässli Grossbasel Augustinergasse Bäumleingasse Gemsberg Herbergsgasse Heuberg Leonhardskirchplatz Luftgässlein Marktplatz Martinsgasse Martinskirchplatz Münsterplatz Nadelberg Petersgasse Peterskirchplatz Rheinsprung Rittergasse
Rosshofgasse Spalenberg Stadthausgasse Stiftsgasse Unterer Heuberg
FUSSGÄNGERZONEN Kleinbasel Klingental (zwischen Kasernenstrasse und Webergasse) Grossbasel Archivgässlein Barfüssergasse Bäumleingasse (zwischen Luftgässlein und Freie Strasse) Freie Strasse Gemsberg (zwischen Unterer Heuberg und Spalenberg) Gerberberglein Gerbergasse (zwischen Falknerstrasse und Barfüsserplatz) Gerbergässlein Glockengasse Grünpfahlgasse Hutgasse Kaufhausgasse Leonhardsberg Münsterberg Münzgasse Nadelberg (zwischen Spalenberg und Rosshofgasse) Pfluggässlein Ringgässlein Rheinsprung (zwischen Nr. 11 und Eisengasse) Rüdengasse Rümelinsplatz Sattelgasse Schnabelgasse Schneidergasse Schlüsselberg Spalenberg (zwischen Heuberg und Schneidergasse) Stapfelberg Stänzlergasse (zwischen Steinenvorstadt und Birsig-Parkplatz) Steinenbachgässlein Steinenvorstadt (zwischen Birsig-Parkplatz und Barfüsserplatz)
Streitgasse Theatergässlein Weisse Gasse
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