Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektro... (569.110)
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Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Filmverordnung Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 11 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektroni - schen Trägermedien (FTG) vom 9. Juni 2010
1 ) beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2 Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

§ 2 Gebühren

1 Folgende Gebühren werden erhoben: Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400, Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100, andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.
2 ) - punkt wird das Geschäftsreglement für die Filmkommission vom 21. Juni 1971 aufgehoben.
1) SG 569.100 .
2) Publiziert am 9. 1. 2013.
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