Beschluss betreffend die Neuumschreibung einiger Militärsektionen (511.22)
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Beschluss betreffend die Neuumschreibung einiger Militärsektionen

1 Beschluss vom 11. April 1961 betreffend die Neuumschreibung einiger Militärsektionen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 152 der Militä rorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 12. April 1907: in Erwägung: Die provisorischen Ergebnisse der Vo lkszählung vom 1. Dezember 1960, einerseits, und die Distanzen und besseren Verkehrsverbindungen andererseits, erheischen eine Neuu mschreibung gewisser Militärsektionen des Kantons. Auf Antrag der Direktion des Mili tärwesens, der Forsten und der Staatsreben, beschliesst:

Art. 1

Das Gemeindegebiet von Avry-sur-Mat ran, Matran und Villars-sur-Glâne bildet eine einzige Militärsektion.

Art. 2

Das Gemeindegebiet von Autafond, Chésopelloz, Corminboeuf und Givisiez wird der Militärsektion mit Sitz in Formangueires zugeteilt.

Art. 3

Das Gemeindegebiet von Estavannens wird von der Militärsektion Albeuve abgetrennt und derjenigen von Epagny-Gruyères zugeteilt.

Art. 4

Das Gemeindegebiet von Berlens wird von der Militärsektion Villargiroud abgetrennt und derjenigen von Remund zugeteilt.
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Art. 5

Das Gemeindegebiet von Dompie rre und Russy wird von der Militärsektion Domdidier abgetrennt und derjenigen von Léchelles zugeteilt.

Art. 6

Das Gemeindegebiet von Lully wi rd von der Militärsektion Cheyres abgetrennt und derjenigen von Stäffis-am-See zugeteilt.

Art. 7

Das Gemeindegebiet von Franex wi rd von der Militärsektion Cugy abgetrennt und derjenigen von Cheyres zugeteilt.

Art. 8

Vorliegender Beschluss tritt wie folgt in Kraft: a) die Artikel 1 und 2 mit der Amts einsetzung des neuen Sektionschefs der Gemeinden Avry-sur-Matran, Matran und Villars-sur-Glâne; b) die Artikel 3 bis 7 am 1. Juli 1961.

Art. 9

Die Sicherheits- und Justizdirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben, zu Handen der Oberäm ter, der beteiligten Gemeinden und der verschiedenen eidgenössischen un d kantonalen Militärbehörden.
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