Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgeset... (311.1)
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Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

GS 75, 300
1 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Vom 14. September 1941 (Stand 1. November 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 335 und 391 des Schweizerischen St rafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
1) * beschliesst:

1. Das kantonale Strafrecht

1.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1* Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeine r Teil

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Str afgesetzbuches (StGB), Artikel 1 - 110, gelten auch für das nach Ar tikel 335 StGB dem Kan- ton vorbehaltene Strafrecht (Verwaltungs- und Prozessr echt), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Fahrlässigkeit

1 Die fahrlässig begangenen Übertretungen des kanton alen Strafrechts sind auch strafbar, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vor- sätzliche Begehung strafbar ist.

§ 3* Strafandrohungen

1 Die Strafandrohungen «Gefängnis» und «Gefängnis ode r (mit) Busse», mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages, in kanto nalen Gesetzen und Verordnungen wird durch «Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder Geldstra- fe» ersetzt.
2 Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, m it oder ohne Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse all ein als Höchststrafe angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 1 04 - 109 StGB sind an- wendbar; vorbehalten sind die von Artikel 106 StGB abw eichenden Bus- senbeträge.
3 Droht ein kantonales Gesetz oder eine kantonale Vero rdnung Busse von mehr als 10'000 Franken an, so sind Artikel 34 - 36 StGB anwendbar; die Spezialgesetzgebung ist vorbehalten.
1 ) SR 311.0 .
2

§ 4 Strafbestimmungen in Verordnungen des Kantonsrate s, Regie-

rungsrates und der Gemeinden
1 Der Kantonsrat und der Regierungsrat sind befugt, i n ihren Verordnun- gen und Beschlüssen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Strafbe- stimmungen über die Widerhandlungen gegen die Vorsc hriften ihrer Erlas- se aufzunehmen.
2 Die gleiche Befugnis steht den Gemeinden zu für die von ihnen zu erlas- senden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse. Die von den Gemein- den erlassenen Strafbestimmungen sind innerhalb der Kompetenz des Friedensrichters zu halten.*

1.2. Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen

1.2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben

§ 5 Unterlassung der Anzeige in Notwehr und Notstan d

1 Wer in der Notwehr oder in einem Notstand einen Me nschen verletzt oder getötet hat und es unterlässt, den Vorfall ohne Verzögerung einer Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

§ 6 Unterlassung der Nothilfe

1 Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr b eizustehen, obwohl ihm dies den Umständen nach zugemutet werden könnte,
2 wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm zur N othilfe Beistand zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt,
3 wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder si e dabei stört,
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.

§ 7 Niederkunfts-Verheimlichung

1 Die Mutter, die ihre Niederkunft verheimlicht, wird , sofern nicht Kindes- tötung (Art. 116 StGB) vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

1.2.2. Übertretungen gegen das Vermögen

§ 8 Verunreinigung von fremdem Eigentum

1 bäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremde s Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung vor liegt, mit Haft oder Busse bestraft.
2 Die Verunreinigung von fremdem Privateigentum wird nu r auf Antrag verfolgt.

§ 9 Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

1 Wer gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute du rch Wahrsagen, Horoskopstellen, Traumdeuten, Kartenschlagen, Geiste rbeschwörung, An- leitung zu Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbe utet,
3
2 wer sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.

§ 10 Feldfrevel

1 Wer nicht eingesammelte Feld- oder Gartenfrüchte od er Futter im Wert von nicht mehr als 10 Franken entwendet, wird auf Ant rag mit Busse be- straft.
2 Übersteigt der Wert der entwendeten Früchte oder de s Futters den Be- trag von 10 Franken, so wird die Tat nach den Bestimm ungen über Dieb- stahl oder Entwendung bestraft.
3 Hat der Täter aus Not gehandelt, so kann der Richt er von einer Bestra- fung Umgang nehmen.

§ 11*

1.2.3. Gefährdung der Jugend

§ 12 Vertrieb von Schundliteratur, unbefugte Vorführu ngen von Fil-

men
1 Wer Bücher, Schriften, Drucksachen, Plakate, Filme, Fotografien, Bilder oder andere Gegenstände, die zur Begehung von Verbrech en anreizen oder dazu Anleitung geben, eine sittenverderbende Wir kung ausüben oder sonstwie groben Anstoss erregen, herstellt, ver kauft, verleiht, öffent- lich ausstellt oder aufführt oder sonstwie in Verkeh r bringt,
2 wer durch Vorträge oder durch ähnliche Mittel auf d ie Jugend in sitten- verderbender Weise einwirkt,
3 wer in Jugendvorstellungen nicht kontrollierte Film e oder Filmstücke zur Schau stellt,
4 wird, wenn nicht Artikel 197 StGB zutrifft, mit Haft oder Busse bestraft.*

§ 12

bis * Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige
1 Wer einer Person unter 18 Jahren gebrannte Wasser oder Alcopops ab- gibt, ohne die elterliche Obhut innezuhaben, wird mi t Busse bestraft.
2 Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getr änke abgibt, ohne die elterliche Obhut innezuhaben, wird mit Busse bestraf t.

1.2.4. Gemeingefährliche Übertretungen

§ 13 Gefährdung durch verbotenes Schiessen

1 Wer bei Hochzeiten, Kindstaufen oder anderen Anlässe n ohne polizeili- che Bewilligung Schiessereien veranstaltet, wird mit Busse bis 50 Franken bestraft.

§ 14

1 Wer unberechtigterweise Schusswaffen, scharfe Munit ion oder gefährli- che Sprengstoffe an Kinder und Jugendliche unter 19 J ahren, an Geistes- kranke oder Bevormundete abgibt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
4

§ 15 Gefährdung durch Ausführung von Bauarbeiten

1 Wer da, wo eine Gefahr besteht, Sicherheits- und Wa rnvorrichtungen, wie Warnungszeichen bei Dachreparaturen und dergleic hen, nicht an- bringt und dadurch Personen gefährdet,
2 wer Gas-, Wasser- und Elektrizitätseinrichtungen fe hlerhaft und nicht vorschriftsgemäss ausführt und dadurch Personen gefä hrdet,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
4 Die Änderung der fehlerhaften Einrichtung auf Koste n des Schuldigen kann im Urteil angeordnet werden.

§ 16 Gefährdung durch Nichtbeseitigen von Einrichtu ngen, Offenlas-

sen von Gruben u. dgl.
1 Wer trotz erfolgter Warnung durch die Polizei es unt erlässt, gefahrdro- hende Einrichtungen oder baufällige Bestandteile von Gebäuden zu besei- tigen,
2 wer an Stellen, wo Gefahr für Personen besteht, Gru ben, Brücken, Keller- eingänge und dergleichen zur Nachtzeit offenlässt,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.

§ 17*

§ 18 Störung des Verkehrs

1 Wer das freie und sichere Befahren oder Begehen de r öffentlichen Stras- sen und Wege gefährdet, insbesondere durch Aufstell en, Verlegen oder Liegenlassen von Gegenständen, wird mit Haft oder Bus se bestraft.

§ 19 Vernachlässigung eines Geisteskranken

1 Wer die Pflege eines gefährlichen Geisteskranken o der dessen Aufsicht pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Haft oder Bus se bestraft.

§ 20 Gefährdung durch Tiere

1 Wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde T iere hält,
2 wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder die Vor- sichtsmassregeln, speziell die Schutzmassnahmen gegen die Wutkrankheit, zu denen er nach den Umständen verpflichtet ist, verna chlässigt,
3 wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gef ahr für Men- schen oder Tiere herbeiführt,
4 wer einen Hund böswillig auf Menschen oder Tiere h etzt, oder, soweit es in seiner Macht steht, nicht zurückhält,
5 wird mit Haft oder Busse bestraft.

1.2.5. Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 21 Unerlaubte Selbsthilfe

1 Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, ei- oder Busse zu bestrafen. Die Bestrafung findet nur auf Antrag des Verletz- ten statt.
5

§ 21

bis * Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkennt- lich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen si nd Umzüge und Ver- sammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn berechtigt e Gründe geltend gemacht werden, sich unkenntlich zu machen.
3 Die Polizei kann ausnahmsweise auf die Identifikati on von vermummten Personen verzichten, wenn die Umstände dies erforder n.

§ 22 Beschädigung von Bekanntmachungen

1 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachu ngen (Verordnun- gen, Befehle, Anzeigen usw.) oder befugterweise ang ebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besude lt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

§ 23 Ruhestörung, Trunkenheit und unanständiges Be nehmen

1 Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nacht- lärm stört,
2 wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und An stand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in an getrunkenem Zustande Skandal verübt,
3 wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.
4 Ist der Täter von Alkohol, Betäubungsmitteln oder A rzneimitteln abhän- gig, so kann der Richter bei Rückfall eine Suchtbeha ndlung nach Artikel 60 StGB anordnen.*

§ 24 Öffentliche Belästigung

1
...*
2 wer aus Arbeitsscheu oder Habsucht bettelt, oder Ki nder oder Personen, die von ihm abhängig sind, trotz vorangegangener behör dlicher Verwar- nung zum Bettel ausschickt,
3
...*
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.
5
...*
6
...*

§ 25 Beunruhigung der Bevölkerung und falscher Alar m

1 Wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nachric hten oder falschen Alarm in Angst und Schrecken versetzt,
2 wer durch wissentlich falsche Meldung Organe des ö ffentlichen oder ge- meinnützigen Sicherheits- oder Hilfsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsstationen usw.) alarmiert,
3 wer durch wissentlich falsche Meldung Medizinalpers onen (Ärzte, Tier- ärzte, Apotheker) und Hebammen alarmiert,
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.
5 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Bus se.
6

§ 26 Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtun gen

1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen die telefonischen E inrichtungen
1) , Läut- werke oder Alarmvorrichtungen zu Beunruhigung oder Be lästigung eines andern missbraucht,
2 wer mit seinem Radioapparat oder einer ähnlichen E inrichtung die Nach- barschaft stört, sofern nicht eine strengere Strafbe stimmung in Anwen- dung kommt,
3 wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bis 100 Franken bestraft.

§ 27 Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln, Siegeln un d Stempeln

1 Wer Schlüssel, Stempel oder Siegel anfertigt oder anf ertigen lässt, in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen,
2 wer, ohne sich über die Berechtigung des Besteller s zu vergewissern, die- se Gegenstände anfertigt oder liefert,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Bus se.

§ 28 Unbefugtes Erbrechen von Verschlüssen oder Siege ln und Öffnen

von Briefen oder Paketen
1 Wer vorsätzlich und unbefugterweise Verschlüsse oder Siegel erbricht, Briefe oder Pakete öffnet, wird, sofern die Handlun g nicht unter eine schwerere Strafbestimmung fällt, mit Busse bestraft.

§ 29 Beseitigung einer Leiche

1 Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich bei seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 Wer eine Leiche ohne Anzeige an die Behörde, jedoch nicht heimlich, beisetzen lässt, wird mit Busse bestraft.

§ 30 Störung des Unterrichtes

1 Wer böswillig den Unterricht einer öffentlichen Leh ranstalt stört, wird, sofern nicht eine strengere Bestimmung in Anwendung kommt, mit Busse, im Wiederholungsfalle mit Haft oder Busse bestraft.

§ 30

bis * Verbotene Filme
1 Wer Filme, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur B egehung von Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder in gemeiner We ise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, herstellt, verleiht, öffentlich aufführt oder sonstwie in Verkehr bringt, wird mit H aft oder Busse be- straft.

§ 30

ter * Störung der Bundesfeier
1 Wer die Bundesfeier oder eine andere vom Regierungs rat oder den Ge- meinden angeordnete Gedenkfeier stört, wird mit Haf t oder Busse be- straft.
1 )

Artikel 179

septies StGB gilt nur für dem Telefonregal unterstellte Tele fonanlagen.
7

1.2.6. Übertretungen gegen die staatliche Ordnung

§ 31 Ungehorsam gegen die Polizei

1 Wer der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkomm t, die ein Poli- zeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.

§ 31

quater * Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbote im Bereich von Voll- zugseinrichtungen
1 Wer ein Annäherungs-, Kontakt- oder Flugverbot gemäss § 22 bis des Ge- setzes über den Justizvollzug (JUVG) vom 13. November 201 3
1) missachtet, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 31

bis * Feuerverbot
1 Wer ein Feuerverbot nach § 39 bis des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990
2) missachtet, wird mit Busse bestraft.

§ 31

ter * Flugverbot
1 Wer ein Flugverbot nach § 39 ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom

23. September 1990

3) missachtet, wird mit Busse bestraft.

§ 32 Weigerung der Namensangabe, Irreführung von Be hörden und

Beamten
1 Wer einer Behörde oder einem Beamten in Ausübung d er Amtspflicht die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung oder ander e Angaben über seine Person verweigert oder unrichtig macht, wird m it Haft bis 8 Tage oder mit Busse bestraft.

§ 33 Begünstigung der Entweichung

1 Wer vorsätzlich die Entweichung von Straf- oder Unters uchungsgefange- nen sowie von Anstaltsversorgten begünstigt, insbeson dere wer solchen Unterschlupf gewährt oder Zivilkleider zur Verfügung s tellt, wird, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung ko mmt, mit Haft oder Busse bestraft.

§ 34* ...

§ 35* ...

1.2.7. Übertretung der Fiskalhoheit

§ 36* ...

1 ) BGS 331.11 .
2 ) BGS 511.11 .
3 ) BGS 511.11 .
8

2. Einführungsbestimmungen

2.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 37* ...

§ 38* ...

§ 39 Zuständigkeit des Regierungsrates

1a) Der Regierungsrat ist in folgenden im Strafgesetzbuc h vorgesehenen Fällen zuständig: a)* ... b)* Vollzug der Geldstrafen, Bussen und Ersatzfreiheit sstrafen (Art. 35,
36 und 106 StGB); b bis )* Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ler nprogrammen gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB); c)* ... d)* ... e)* ... f)* ... g)* Verfügung über Geldstrafen, Bussen und Einziehung en (Art. 374 Abs. 1 StGB); h)* ... i)* ... j)* ... k)* ... l) Bezeichnung des Facharztes zur Entgegennahme der An zeige nach

Artikel 120 StGB.

§ 39

bis * Zuständigkeit des Departementes des Innern
1 Zum Entscheid über die Einschränkung oder Aufhebun g eines Tätigkeits- verbotes oder eines Kontakt- und Rayonverbotes nach A rtikel 67c Absätze
4 und 5 StGB
1) ist das Departement des Innern zuständig.*
2 Das Departement des Innern kann Leistungsvereinbarun gen mit auf Ge- waltberatungen spezialisierten sozialen Institutionen abschliessen und an diese im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Beiträge leis ten. Es legt die onen fest.*

§ 40 Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass vo n Verordnungen

1 Der Regierungsrat erlässt die nötig werdenden Vollzu gsverordnungen.
2 Er erlässt je eine Verordnung über
3 die Jugendrechtspflege;*
4
...*
1 ) SR 311.0 .
9
5 die Führung des Strafregisters (Art. 365 ff. StGB).*

§ 41 Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass e iner Verordnung

über die Abgabe von Waffen
1 Der Regierungsrat ist zuständig, auf dem Verordnungs wege Bestimmun- gen über die Abgabe von Waffen, Munition und Sprengst offen an Zivilper- sonen, über den Besitz und das Tragen von Waffen, Mun ition und Spreng- stoffen durch solche Personen sowie über die Konfisk ation derselben zu erlassen.
1)

§ 42*

§ 43* ...

§ 44* Hinweis auf die Strafprozessordnung

1 Die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafpro zessordnung
2) sind anwendbar, soweit nicht in diesem oder einem a ndern Gesetz Sonder- vorschriften enthalten sind.

2.2. Die Jugendrechtspflege

2.2.1. Organisation

§ 45* ...

§ 46* ...

§ 47* ...

§ 48* ...

§ 49* ...

§ 50* ...

§ 51* ...

§ 52* ...

§ 53* ...

§ 54* ...

§ 55* ...

1 ) BGS 512.215 .
2 ) SR 312.0 .
10

§ 56* ...

2.2.2. Verfahren

§ 57* ...

§ 58* ...

§ 59* ...

§ 60* ...

§ 61* ...

§ 62* ...

§ 63* ...

§ 64* ...

§ 65* ...

§ 66* ...

§ 67* ...

§ 68* ...

§ 69* ...

§ 70* ...

§ 71* ...

§ 72* ...

§ 73* ...

§ 74* ...

§ 75* ...

§ 76* ...

§ 77* ...

§ 78* ...

11

§ 79* ...

§ 80* ...

§ 81* ...

§ 82* ...

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 83 Ergänzung des Gebührentarifs

1 Die Gebühren (Staatsgebühren, Sitzungsgelder und Reis eentschädigun- gen) werden durch Verordnung des Regierungsrates fes tgesetzt.

§ 84

1)

§ 85 Übergangsbestimmung

1 Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ein Verf ahren wegen einer Handlung anhängig, die das neue Gesetz nicht mit Stra fe bedroht oder für die ein Strafausschliessungsgrund gilt, so ist das Ve rfahren einzustellen.
2 Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches bei der Untersuchungsbe- hörde oder beim Gericht ein Verfahren wegen einer Ha ndlung anhängig, die nach dem neuen Recht als Übertretung strafbar i st, so wird das Verfah- ren von den Behörden, die sich bereits damit befasst haben, zu Ende ge- führt.

§ 86

2)

§ 87 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden alle m it diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbe sondere. a) das Strafgesetzbuch vom 25. Oktober 1885 mit der Zi ffer IV des Ge- setzes betreffend Abänderung des Prozess- und Strafre chts vom 26. Mai 1926; b) die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Betrie b von Geld- und Betreibungsgeschäften vom 25. Februar 1879 (Wuche rgesetz); c) § 8 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Organisation des Gemeindewe- sens vom 22. Oktober 1871; d) §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes für den Kanton Solothurn vom

27. Mai 1891 zum Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbe-

treibung und Konkurs; e) das Gesetz betreffend den bedingten Straferlass vom 29. Oktober
1911; f) das Gesetz über die Kompetenz des Regierungsrates b etreffend Strafbestimmungen in Verordnungen vom 4. März 1865.
1 ) Obsolet. Die Besoldung des Jugendanwalts richtet s ich nach der Besoldungsver- ordnung des Kantonsrates; BGS 126.511.1 .
2 ) Obsolet. Die Besoldung des Jugendanwalts richtet s ich nach der Besoldungsver- ordnung des Kantonsrates; BGS 126.511.1 .
12

§ 88

1)

§ 89 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.
1 ) Der Beschluss des Kleinen Rathes über die Sicherst ellung der Aarebörder von Staad bis Olten vom 20. Hornung 1810 ist durch den RR B über den Schutz der Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung mit verunstalten den Gebäulichkeiten und Schutz der Schilfbestände vom 12. Mai 1942, das G über die Polizei an Sonn- und Feiertagen vom 13. Februar 1869 durch das Gesetz ü ber die öffentlichen Ru- hetage vom 24. Mai 1964 aufgehoben worden.
13 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fund stelle

19.12.1958 01.01.1963 § 11 aufgehoben -

19.12.1958 01.01.1963 § 17 aufgehoben -

19.12.1958 01.01.1963 § 42 aufgehoben -

07.12.1969 01.01.1970 § 36 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 57 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 58 aufgehoben -

07 .06.1970 01.01.1971 § 59 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 60 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 61 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 62 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 63 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 64 aufgehoben -

07.06.1970 0 1.01.1971 § 65 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 66 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 67 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 68 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 69 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 70 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 71 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 72 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 73 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 74 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 75 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 76 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 77 aufge hoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 78 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 79 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 80 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 81 aufgehoben -

07.06.1970 01.01.1971 § 82 aufgehoben -

06.06.1971 01.07.1971 § 30

bis eingefügt -

13.03.1977 01.05.1977 § 37 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 38 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 45 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 46 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 47 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 48 aufgehoben -

13.03.197 7 01.05.1977 § 49 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 50 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 51 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 52 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 53 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 54 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.19 77 § 55 aufgehoben -

13.03.1977 01.05.1977 § 56 aufgehoben -

02.12.1984 01.10.1985 § 24 Abs. 1 aufgehoben -

02.12.1984 01.10.1985 § 24 Abs. 3 aufgehoben -

02.12.1984 01.10.1985 § 24 Abs. 5 aufgehoben -

02.12.1984 01.10.1985 § 24 Abs. 6 aufgehoben -

14 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fund stelle

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

a) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

c) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

d) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

e) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a), f) a ufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

h) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a), i) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a), j) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 39 Abs. 1a),

k) aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 40 Abs. 4 aufgehoben -

03.03.1991 01.03.1992 § 43 aufgehoben -

16.02.1992 01.07.1992 § 34 aufgehoben -

07.02.1999 01.08.1999 § 4 Abs. 2 geändert -

16.03.2004 31.08.2004 § 30

ter eingefügt -

16.05.2006 01.01.2007 Ingress geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert -

16.05.2006 01.01.2007 § 3 totalrevidiert -

16.05.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 4 geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 4 geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1a),

b) geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1a),

g) geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 39

bis totalrevidiert -

16.05.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 3 geändert -

16.05.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 5 geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 21

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 44 totalrevidiert -

27.08.2013 01.01.2014 § 12

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35 aufgehoben GS 2013, 36

05.07.2017 01.01.2018 § 39

bis Abs. 1 geändert GS 2017, 36

06.05.2020 01.03.2021 § 31

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 31

ter eingefügt GS 2020, 21

04.11.2020 01.11.2021 § 31

quater eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 39 Abs. 1a),

b bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 39

bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
15 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundst elle Ingress 16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 1 16.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 3 16.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 2 07.02.1999 01.08.1999 geändert -

§ 11 19.12.1958 01.01.1963 aufgehoben -

§ 12 Abs. 4 16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 12

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 17 19.12.1958 01.01.1963 aufgehoben -

§ 21

bis

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 23 Abs. 4 16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 24 Abs. 1 02.12.1984 01.10.1985 aufgehoben -

§ 24 Abs. 3 0 2.12.1984 01.10.1985 aufgehoben -

§ 24 Abs. 5 02.12.1984 01.10.1985 aufgehoben -

§ 24 Abs. 6 02.12.1984 01.10.1985 aufgehoben -

§ 30

bis

06.06.1971 01.07.1971 eingefügt -

§ 30

ter

16.03.2004 31.08.2004 eingefügt -

§ 31

quater

04.11.2020 01.11.2021 eingef ügt GS 2020, 73

§ 31

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 31

ter

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 34 16.02.1992 01.07.1992 aufgehoben -

§ 35 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36

§ 36 07.12.1969 01.01.1970 aufgehoben -

§ 37 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 38 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

a)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

b)

16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 39 Abs. 1a),

b bis )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 39 Abs. 1a),

c)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

d)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

e)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a), f) 03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

g)

16.05.2006 01.01.2007 geändert -

§ 39 Abs. 1a),

h)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a), i) 03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a), j) 03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39 Abs. 1a),

k)

03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 39

bis

16.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 39

bis Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36

§ 39

bis Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 40 Abs. 3 16.05.2006 01.01.2007 geändert -

16 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundst elle

§ 40 Abs. 4 03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 40 Abs. 5 16.05.2006 01 .01.2007 geändert -

§ 42 19.12.1958 01.01.1963 aufgehoben -

§ 43 03.03.1991 01.03.1992 aufgehoben -

§ 44 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 45 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 46 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 47 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 48 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 49 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 50 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 51 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 52 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 53 13.03.1977 01.05.1977 aufgehobe n -

§ 54 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 55 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 56 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

§ 57 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 58 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 59 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 60 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 61 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 62 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 63 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 64 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 65 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 66 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 67 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 68 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 69 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 70 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 71 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 72 07.06.1970 01.01.197 1 aufgehoben -

§ 73 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 74 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 75 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 76 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 77 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 78 07.06.1970 01.01.1971 aufgehob en -

§ 79 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 80 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 81 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 82 07.06.1970 01.01.1971 aufgehoben -

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