Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (818.101)
CH - SH

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

1
1) und Art. 102 der Verordnung über die Be-
2) und in Ausführung von Art. 33
3) , Geltungsbereich
1/2017 Zuständigkeit
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Meldewesen und Massnahmen

§ 3 Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die

folgenden Aufgaben: a) Entgegennahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldun- gen der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher o- der privater Institutionen des Gesundheitswesens; b) Weiterleiten der gemäss lit. a erhaltenen Meldungen an das Bun- desamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist; c) Vornahme der epidemiologischen Abklärungen; d) Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater In- stitutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impf- plan; e) Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entspre- chende Information an das BAG; f) fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztin- nen und Schulärzte im Zusammenhang mit der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligato- rischen Schulzeit; g) Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegen- über Einzelpersonen und deren Durchsetzung; h) Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegen- über der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen und deren Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden; i) Regelmässige Überprüfung der unter lit. g und h angeordneten Massnahmen; j) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Ge- fährdung; k) Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung; l) Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung o- der zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbe- zug der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
§ 4
1 Die Impfungen in den Schulen werden im Rahmen des schulärztli- chen Dienstes nach den Vorgaben des GesG 3) und des Reglements über die schulärztliche Tätigkeit durchgeführt. Kantonsärztin oder Kantons- arzt Impfungen in den Schu- len/Entschädi- gung für schul- ärztliche Tätig- keit
3 Lagerung von Heilmitteln Zuständigkeit Zuständigkeit
1/2017
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Schlussbestimmungen

§ 8 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

- Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- gesetzgebung (Kantonale Epidemienverordnung) vom
15. März 1978 (SHR 818.101).
§ 9
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 818.101.
2) SR 818.101.1.
3) SHR 810.100.
4) Amtsblatt 2016, S. 2069. Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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