Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste --> 211.601
Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodie n ste vom 21. Juni 2011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG) , beschliesst: Art. 1 Der In vestitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: - Für das Baugebiet Fr. 85. 00 pro ha - Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 5 .00 pro ha - Für das Berggebiet Fr. 0 . 50 pro ha Art. 2 Die Betriebskostenentschädigu ng für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: - Für das Baugebiet Fr. 5. 00 pro ha - Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 0.50 pro ha - Für das Berggebiet Fr. 0 . 1 0 pro ha Art. 3
1 Für Daten abgaben in graphischer , nichtdigi taler Form werden folgende Gebühren erhoben : - Kopie des Grundbuchplanes Fr. 3.00 pro d m
2 - G raphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab Fr. 10.00 pro d m
2 Pro Abgabe werden mindestens 5 dm
2 Planfläche berechnet. Zudem kann der D a- tensatz nicht aufg esplittet werden.
2 Für die Abgabe von digitalen GIS - Daten (Sachdaten) bis zu 1 km
2 wird eine G e- bühr von Fr. 50. – e rhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 e r- höht. Art. 4 Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr n ach dem effektiven Au f wand erhoben . Der Stundenansatz beträgt Fr. 50. – bis Fr. 100. – . Investitionsk o- stenanteil Betriebskoste n- anteil Gebühren für Sachdatenpläne Bearbeitungsg e- bühr
Art. 5
1 Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die G e- bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die - Fixpunkte 20 % - Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente 20 % - Gebäude 20 % - Höhen 10 % - Liegenschaften mit Nomenklatur 30 %
2 Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil vo n mindestens 20 % verrec h net. A rt. 6 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft. Herabsetzung der Gebühr Inkrafttreten
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