Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste --> 211.601
                            Standeskommissionsbeschluss  über die  Gebühren für Geodaten und Geodie  n  ste  vom  21. Juni 2011  Die Standeskommission  des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art.  8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG)  ,  beschliesst:  Art.  1  Der In  vestitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt:  -  Für das Baugebiet  Fr.  85.  00  pro ha  -  Für das Landwirtschaftsgebiet  Fr.  5  .00  pro ha  -  Für das Berggebiet  Fr.  0  .  50 pro ha  Art. 2  Die  Betriebskostenentschädigu  ng  für  Datenabgaben  der  amtlichen  Vermessung  beträgt:  -  Für das Baugebiet  Fr.  5.  00  pro ha  -  Für das Landwirtschaftsgebiet  Fr.  0.50  pro ha  -  Für das Berggebiet  Fr.  0  .  1  0 pro ha  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Daten  abgaben  in  graphischer  ,  nichtdigi  taler  Form  werden  folgende  Gebühren  erhoben  :  -  Kopie des Grundbuchplanes  Fr.  3.00 pro  d  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  G  raphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab  Fr.  10.00 pro d  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro  Abgabe  werden mindestens 5 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planfläche berechnet. Zudem kann der D  a-  tensatz nicht aufg  esplittet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Abgabe  von  digitalen  GIS  -  Daten  (Sachdaten)  bis  zu  1  km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wird  eine  G  e-  bühr  von  Fr.  50.  –  e  rhoben,  welche  sich  für jede  weitere  ha  jeweils  um  Fr.  0.05  e  r-  höht.  Art.  4  Für  Datenabgaben  wird  eine  Bearbeitungsgebühr  n  ach  dem  effektiven  Au  f  wand  erhoben  . Der Stundenansatz beträgt Fr. 50.  –  bis Fr. 100.  –  .  Investitionsk  o-  stenanteil  Betriebskoste  n-  anteil  Gebühren  für  Sachdatenpläne  Bearbeitungsg  e-  bühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Werden anstelle  eines  ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die G  e-  bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die  -  Fixpunkte  20 %  -  Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente  20 %  -  Gebäude  20 %  -  Höhen  10 %  -  Liegenschaften mit Nomenklatur  30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Bezug  ist  die  administrative  und  technische  Einteilung  enthalten.  Beim  Bezug  einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil vo  n mindestens 20 % verrec  h  net.  A  rt.  6  Dieser  Beschluss  tritt  auf den 1. Juli 2011 in Kraft.  Herabsetzung  der Gebühr  Inkrafttreten