Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz
                            1  Erforderliche  Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  -  Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre  -  Bescheinigung  der  Steuerverwaltung,  dass  keine  Steueraus-  stände bestehen  -  Nachweis der deutschen Sprachkompetenz  -  Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Er-  werb von Bildung  -   Bescheinigung  der  Sozialhilfebehörde,  wonach  in  den  letzten  drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde  -  Angabe  über  die  Erfüllung  der  obligatorischen  Schulpflicht  in  der Schweiz während mindestens acht Jahren  c)   minderjährige Personen zudem  -  Zustimmung  der  gesetzlichen  Vertreterin  oder  des  gesetzli-  chen Vertreters  -   Zustimmung  des  nicht  in  die  Einbürgerung  einbezogenen  El-  ternteils zur Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei ge-  meinsamer elterlichen Sorge  -  eigene  schriftliche  Zustimmung,  sofern  das  16.  Altersjahr  er-  reicht ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit  des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den per-  sönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen  im  Familienstand,  Geburt  eines  Kindes,  Auflösung  der  Ehe  oder  Partnerschaft, Tod einer Person, die in die Einbürgerung einbezogen  worden  wäre,  Aufnahme  oder  Aufgabe  der  Berufstätigkeit  etc.  der  Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine  strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung  des Wohnsitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständige  Behörde  untersucht  den  Sachverhalt  von  Amtes  wegen  und  prüft,  ob  die  Einbürgerungsvoraussetzungen  im  Zeit-  punkt des Entscheides erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren  und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen  und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung  des Sachverhaltes mitzuwirken.  Veränderung  der Verhältnisse  Untersuchungs-  grundsatz und  Aktenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Einbürgerungs-  entscheid der  Gemeinde  Einbürgerungs-  bewilligung des  Bundes  Mitteilungen  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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