Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (141.111)
CH - SH

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz

1 Erforderliche Unterlagen
1/2018
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 - Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre - Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass keine Steueraus- stände bestehen - Nachweis der deutschen Sprachkompetenz - Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Er- werb von Bildung - Bescheinigung der Sozialhilfebehörde, wonach in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde - Angabe über die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz während mindestens acht Jahren c) minderjährige Personen zudem - Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzli- chen Vertreters - Zustimmung des nicht in die Einbürgerung einbezogenen El- ternteils zur Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei ge- meinsamer elterlichen Sorge - eigene schriftliche Zustimmung, sofern das 16. Altersjahr er- reicht ist
§ 2
1 Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den per- sönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen im Familienstand, Geburt eines Kindes, Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, Tod einer Person, die in die Einbürgerung einbezogen worden wäre, Aufnahme oder Aufgabe der Berufstätigkeit etc. der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
2 Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung des Wohnsitzes.
§ 3
1 Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeit- punkt des Entscheides erfüllt sind.
2 Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.
3 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Veränderung der Verhältnisse Untersuchungs- grundsatz und Aktenführung
3
1) und in die kantonale Ge- Einbürgerungs- entscheid der Gemeinde Einbürgerungs- bewilligung des Bundes Mitteilungen Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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