Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung (672.001)
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Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung vom 12. Oktober 1982 (Stand 19. Dezember 2006) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 15 der Verordnung des Bundesrates über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967, beschliesst:

Art. 1

1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorge - schriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnis - se (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Art. 2

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist unter Verwendung der amtlichen Formulare DA-1 (natürliche Personen), DA-2 (AG, Kommandit- AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften so - wie Vereine und Stiftungen) oder DA-3 (Lizenzgebühren) im Doppel auszu - fertigen. Der Originalantrag ist direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung,
9050 Appenzell, einzureichen. Die Kopie des Antrages ist als Ergänzungs - blatt zum Wertschriftenverzeichnis zu verwenden und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 3

1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag auf pauschale Steueran - rechnung und entscheidet über den Anrechnungsanspruch. Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begrün - den.

Art. 4 * ...

Art. 5

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller in bar ausbezahlt. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerver - waltung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezir - kes und der Gemeinden anordnen.

Art. 6

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Wi - derhandlungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

Art. 7

1 Der Bund übernimmt einen Drittel der anrechenbaren Beträge, soweit eine Steueranrechnung für die direkte Bundessteuer zu gewähren ist. Der Kanton, der Bezirk und die Gemeinden haben ihren Teil (normalerweise zwei Drittel) der anrechenbaren Beträge verhältnismässig zu tragen.
2 Die Abrechnungen zwischen Bund und Kanton und Kanton und Bezirken und Gemeinden sind durch die kantonale Steuerverwaltung vorzunehmen.

Art. 8

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.10.1982 12.10.1982 Erlass Erstfassung -

19.12.2006 19.12.2006 Art. 4 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.10.1982 12.10.1982 Erstfassung -

Art. 4 19.12.2006 19.12.2006 aufgehoben -

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