Verordnung über die Strassenverkehrssteuern
                            1  Kantons Schaffhausen,  Beginn und  Ende der  Steuerpflicht  Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  Verjährung  Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Standort  eines  Fahrzeuges  ins  Ausland  verlegt,  so  ist  die  Steuer  bis  zur  Rückgabe  der  sch  weizerischen  Kontrollschilder  bzw.  der  entsprechenden  Ausweise  zu  entrichten.  Können  weder  Kontrollschilder  noch  Ausweise  zurückgegeben  werden,  so  muss  an  ihrer  Stelle  eine  von  einer  im  Ausland  zuständigen  Amtsstelle  ausgestellte  Bestätigung  beigebracht  werden,  aus  der  hervorgeht,  dass  die  Schilder  vernichtet  und  die  Ausweise  annulliert  worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wechselt der Halter eines Mo torfahrzeuges während der Steuer-
                            periode  das  Fahrzeug,  so  ist  die  Differenz  zwischen  den  Jah-  ressteuern  der  beiden  Fahrzeuge  für  die  entsprechenden  Tage  nachzuzahlen bzw. zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  ein  immatrikuliertes  F  ahrzeug  oder  werden  Kontrollschilder  widerrechtlich  gebraucht,  hat  der  Halter  dies  nachzuweisen.  Die  Steuer  kann  auf  das  an  Stelle  des  abhanden  gekommenen  Fahr-  zeuges tretende neue Fahrzeug übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  weitere  Besteuerung  eines  Fahrzeuges  kann  vom  Zeitpunkt  des nachgewiesenen Verlustes, der nachgewiesenen Entwendung  oder des widerrechtlichen Gebrauches an unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  ein  Motorfahrzeug  widerrechtlich  verwendet,  haftet  für  den  entstehenden Steuerausfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. Sie werden vom  Strassenverkehrs- und Schi  fffahrtsamt leihweise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder sind auf  Kosten des Fahrzeughalters neu anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  Kontrollschilder  mehr  als  ei  n Jahr deponiert, verfügt die zu-  ständige Amtsstelle über ihre weitere Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kontrollschilder  sind  in  gereini  gtem  Zustand  zu  hinterlegen.  Sie  dürfen  weder  mit  Rahmen  noch  mit  sonstigem  Zubehör  versehen  sein.  Ein  Ersatzanspruch  für  entfernte  Rahmen  und  dergleichen  kann vom Halter nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 1)
                            Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kon-  trollschildes. Das Strassenverk  ehrs- und Schifffahrtsamt kann spe-  zielle  Kontrollschildnummern  öffentlich  versteigern  oder  freihändig  Fahrzeug-  wechsel  Widerrechtlicher  Gebrauch  Kontrollschilde  r  a) Allgemeines  b) Zuteilung der  Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ote und Verkaufspreise fest und  otoren  wird  die  jährliche  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fr. 120.--  Fr.    3.--  und der hohen Konsularbeamten.  c)  Ü  bertragung  an Dritte  Motorfahrzeuge  ohne Hub-  kolbenmotor  Mietfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Erlass der  Strassen-  verkehrssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   für  Motorfahrzeuge  Invalider,  die  wegen  Gebrechens  auf  die  Benützung  eines  Motorfahrzeuges  angewiesen  sind,  ausge-  nommen  Invalide,  die  in  guten  wirtschaftlichen  Verhältnissen  leben  (steuerpflichtiges  Eink  ommen  über  Fr.  67'375.--  gemäss  Landesindex der Konsumentenpreis  liste des Monats November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 = 143,3 Punkte). Für die Beurteilung der Invalidität ist die  Verfügung  der  Eidgenössischen  Invalidenversicherung  mass-  gebend.  Die Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens an die Teu-  erung  erfolgt  durch  das  Strass  enverkehrs-  und  Schifffahrtsamt  jeweils  auf  den  ersten  Januar  und  stützt  sich  auf  den  Landes-  index  der  Konsumentenpreise  des  Monats  November,  sofern  sich dieser gegenüber der letz  ten Anpassung der Teuerung um  mindestens zwei Punkte verändert hat.  Steuererlass  wird  auch  gewährt,  wenn  Familienangehörige  o-  der  andere  nahestehende  Personen  ein  Motorfahrzeug  halten,  um  einen  Invaliden  zu  betreuen.  Der  Steuererlass  wird  nur  für  ein Fahrzeug pro Person gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt
                            a)   für  Motorwagen  und  Anhänger  konzessionierter  Automobilun-  ternehmungen, die ausser zu fahrplanmässigen Personen- und  Sachentransporten  im  Linienver  kehr  auch  für  andere  Fahrten  verwendet werden;  b)   für  Motorfahrzeuge  Invalider,  welche  gemäss  §  11  lit.  c  Steu-  ererlass  geniessen,  sofern  ihr  Fahrzeug  auch  von  Drittperso-  nen  für  Fahrten  verwendet  wird,  die  nicht  im  Interesse  des  In-  validen sind.  Die gleiche Regelung gilt auch für Personen, die zur Betreuung  eines Invaliden ein Motorfahrzeug halten und dasselbe auch für  andere Fahrten verwenden.  Die  Steuerermässigung  wird  nur  für  ein  Fahrzeug  pro  Person  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Halter von Motorfahrzeugen, die gemäss § 11 oder 12 um
                            Steuererlass  bzw.  Steuerermä  ssigung nachsuchen, haben der mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragten  Amtsstelle  jederzeit  sachdienliche Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ermässigung
                            der Strassen-  verkehrssteuer  Auskunft-  erteilung  Hubraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  fffahrtsamt  ist  namentlich  zustän-  ellt  (Art.  80  Abs.  2  SchKG  in  Nutzlast  Zuständigkeit  und Verfahren  Rekursrecht  Rechtsöffnungs-  titel  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018