Verordnung zum Polizeigesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Polizeigesetz  (PolV)  vom 1. Oktober 2001 (Stand 23. Oktober 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 26 des Polizeigesetzes vom 29.  April 2001 (PolG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation und Führungsgrundsätze
Art. 1 Organisation, Führungsgrund-sätze
                            1  Die Standeskommission  legt  die  Organisation  der Kantonspolizei   und die  Führungsgrundsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Dienstrecht
Art. 2 Anwendbares Personalrecht *
                            1  Die   personalrechtlichen   Bestimmungen   für   das   Staatspersonal   sind   an  -  wendbar,   soweit   diese   Verordnung   keine   abweichenden   Regelungen   ent  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildung
                            1  Polizeiaspiranten  1  )    werden  auf  Kosten  des Kantons  in  einer Polizeischule  ausgebildet,   die   vom   Justiz-,   Polizei-   und   Militärdepartement   (nachfolgend  Departement genannt) bestimmt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Anstellungsverhältnis während der Polizeischule oder der ersten  drei Dienstjahre aufgelöst, so sind die Ausbildungskosten während der Poli  -  zeischule vollständig oder bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhält  -  nis der noch zu leistenden Dienstzeit zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Ausbildungskosten   gelten   zwei   Drittel   der   während   der   Polizeischule  ausgerichteten Besoldung sowie die effektiven Kosten für Ausbildungsmate  -  rial und Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen kann das Departement auf die Rückerstattung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Weiterbildung
                            1  Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die  Mitarbeiter   können   zum   Besuch   von   Weiterbildungsveranstaltungen   ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewaffnung
                            1  Den  Polizeibeamten   werden  für   die   Ausbildung   und  den   Einsatz   die  not  -  wendigen Waffen abgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waf  -  fe zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Al  -  ters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizei  -  beamten überlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Uniform
                            1  Polizeibeamte leisten ihren Dienst in der Regel in Uniform. Auf der Uniform  sind der Name des Polizisten und das Kantonswappen gut ersichtlich anzu  -  bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Dienstverrichtungen werden Spezialausrüstungen zur Ver  -  fügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Polizeidienst getragen  werden. Diese sind beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps vollständig zu  -  rückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diensthunde
                            1  Die Anschaffung eines Diensthundes bedarf der Zustimmung des Departe  -  mentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beförderungen
                            1  Als Beförderung gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offiziere und höhere Unteroffiziere werden durch die Standeskommission  befördert,   Unteroffiziere   und   Gefreite   werden   durch   das   Departement   er  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beförderungen setzen Bewährung im Polizeidienst, Zuverlässigkeit und ge  -  regelte Lebensführung voraus. Sie erfolgen aufgrund fachlicher und persön  -  licher Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu höheren Unteroffizieren können ernannt werden:  a)  Abteilungsleiter und deren Stellvertreter;  b)  qualifizierte Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung und Funk  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitz
                            1  Polizeibeamte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Arbeits  -  platz mit einem Motorfahrzeug unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften in  -  nert 30 Minuten erreichen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   begründeten   Fällen   kann   von   dieser   Regelung   abgewichen   werden.  Über Ausnahmebewilligungen entscheidet das Departement abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Pflichten ausser Dienst
                            1  Polizeibeamte  unterlassen  auch  ausser Dienst  alles,  was ihrem  Ansehen  und dem Ruf der Polizei schaden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmung
Art. 11 * ...
Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Titel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.10.2001  01.10.2001  Erstfassung  -  Ingress  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 2  23.10.2006  23.10.2006  Titel geändert  -  Art. 3 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 4  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 6 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 10  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 11  23.10.2006  23.10.2006  aufgehoben  -