Tarif der Gerichtskosten in Strafsachen
1 Tarif vom 12. Dezember 1969 der Gerichtskosten in Strafsachen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 132 Abs. 2 und Artikel 133 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949; gestützt auf die Artikel 28, 86 Abs. 1 und Artikel 87 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 28. April 1950; gestützt auf Artikel 63 der Strafprozessordnung vom 11. Mai 1927; gestützt auf das Gesetz zur Vere infachung der Gesetzgebung betreffend den Bezug der Strafgerichtskosten vom 13. November 1969; auf Antrag der Direktion des Jus tiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens und der Finanzdirektion, beschliesst: I. TITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Der vorliegende Tarif setzt die Kosten fest, die dem Bürger für die durch die Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Strafsachen und für die von den Gerichtsschreibereie n oder von den Sekretären dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt werden können.
2 Diese Kosten umfassen: a) die Gerichtsgebühren; b) die Auslagen; c) ... d) die Gebühren der Gerichtsschreibereien. Art. 2
2 Die Gerichtsgebühren sind für die durch den Strafrichter vorgenommenen oder angeordneten Amtshandlungen geschuldet. Art. 3 Die Auslagen umfassen die durch die Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die an die Behörden, an die Mitarbeiter des Staats, an die Zeugen, Experten, Dolmetscher und Amtsverteidiger ausbezahlten Entschädigungen, die Porto- und Telefongebühren und die Untersuchungshaftskosten. Art. 4
1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei werden erhoben für Amtshandlungen: a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites; b) im Verlaufe des Verfahrens, ab er ohne dass sie gesetzlich vorgesehen oder durch den Richter angeordnet sind.
2 Sie werden durch den Gerichtsschreiber festgesetzt. Art. 5
1 Die Kosten werden durch den Richter oder durch den Präsidenten der Behörde, welche entschieden hat, festgesetzt.
2 Der Präsident des Kantonsgerichte s oder der angerufenen Abteilung des Kantonsgerichtes setzt aber nur die Kosten fest, welche das durch diese Behörde durchgeführte Verfahren betre ffen. Alle anderen Kosten werden festgesetzt: a) durch den früher angerufenen Richter, wenn die Angelegenheit keinem anderen Richter übertragen wird; b) durch den neu angerufenen Rich ter, wenn die Angelegenheit einem anderen Richter übertragen wird.
3 Der Oberamtmann, insofern er die Befugnisse eines Versöhnungsrichters ausübt, kann nur dann eine Gebühr fe stsetzen und erheben, wenn er die Angelegenheit endgültig erledigt. Ko mmt keine Einigung zustande, so kann der Oberamtmann für die Auslagen dieses Verfahrens der Gerichtsschreiberei Rechnung stellen. Art. 6
... Art. 7 Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit dem Tarif können nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung bestritten werden. Art. 8
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1 Der Sekretär der Justizbehörde, welche die Kosten festgesetzt hat, ist mit dem Inkasso der Strafkostenliste beauftragt. Immerhin werden die durch die Strafkammer festgesetzten Kosten auf die vom Sekretär des Untersuchungsrichters einzuziehende Ko stenliste aufgenommen, ausser es handle sich um ein Verfahren, das sich ausschliesslich vor der Strafkammer abgewickelt hat.
2 Wenn ein Straffall einem anderen Rich ter übertragen wird, vergütet der Sekretär dieser Justizbehörde die Auslagen des früher angerufenen Richters sofort zurück.
3 Die uneinbringlichen Auslagen werden den Gerichtsschreibereien vom Amt für Justiz auf Vorweisung eines Verlustscheins oder einer vom Richter und vom Gerichtsschreiber oder Oberamtsschreiber unterzeichneten Bescheinigung übe r die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erstattet. II. TITEL Gerichtsgebühren Art. 9 Es werden folgende Gebühren erhobe n für einen Straffall, der endgültig erledigt wurde durch: Fr. a) die Strafkammer 50.– bis 2500.– b) den Untersuchungsrichter 25.– bis 2500.– c) den Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer 20.– bis 1000.– d) den Oberamtmann als Versöhnungsrichter 20.– bis 250.– Art. 10 Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt wurde durch: Fr. a) das Bezirksstrafgericht 150.– bis 7500.– b) das Wirtschaftsstrafgericht 250.– bis 10000.– c) die Jugendstrafkammer 25.– bis 1250.– d) den Polizeirichter 20.– bis 1250.– e) den Oberamtmann als Polizeirichter 20.– bis 1250.– f) den Präsidenten der Jugendstrafkammer 10.– bis 1000.– Art. 11
4 Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder einer seiner Abteilungen wird eine Gebühr von 150 bis 7500 Franken erhoben. Art. 12
1 Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 9 bis 11 festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden: a) bei besonders bedeutenden oder besonders schwierigen Fällen; b) wenn es sich um Straffälle handelt, in die mehrere Personen verwickelt sind.
2 Die Gebühr darf jedoch für jeden Beschuldigten das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. III. TITEL Auslagen Art. 13
1 Der Anzeiger, der Kläger, der Dolmetscher und der Zeuge, welche gerichtlich vorgeladen wurden, sowie der Sachverständige erhalten, insofern sie es verlangen, eine angemessene Entschädigung, namentlich unter Berücksichtigung ihres Lohnverlustes und ihrer Unterhalts- und Reisekosten.
2 Für den Experten und den Dolmetsc und die Schwierigkeiten des Auftrages berücksichtigt.
3 In der Regel werden die Reisekosten gemäss Tarif der öffentlichen Transportunternehmungen berechnet. Art. 14
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3 Die Polizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung gemäss ihren Tarifen auf. Art. 15
1 Für jede durch eine Strafsache verursachte Dienstreise haben die Magistraten und die Gerichtsmitarbeiter Anrecht: a) auf eine Fahrkostenentsc hädigung von 70 Rappen für jeden zurückgelegten Kilometer, sofern sie ihr privates Motorfahrzeug benützen, oder auf Rückvergütung der tatsächlichen Kosten, wenn sie ein anderes Transportmittel benützen; b) gegebenenfalls auf eine Ve rpflegungsentschädigung von 23 Franken für eine Hauptmahlzeit und von 7 Franken für ein Frühstück.
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2 Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem Anrecht: a) auf eine Entschädigung von 25 Franken für die zwischen 19 und 22 Uhr oder samstags unternommenen Reisen; b) auf eine Entschädigung von 65 Franken für die zwischen 22 und 7 Uhr oder sonntags oder feiertags unternommenen Reisen. Diese Entschädigung entfällt bei Ausr ichtung des Sitzungsgeldes, welches in Artikel 7 des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der M itglieder der Gerichtsbehörden für Abendsitzungen vorgesehen ist. Art. 16 Entschädigungen die Verpflegungs- und Reisekosten nicht, so kann die Rückvergütung der wirklichen Kosten an Stelle dieser Entschädigungen verlangt werden. Art. 17 Die in den Artikeln 13–16 vorgesehenen oder jeder anderen angeforderten Person zugesprochenen Entschädigungen und Kosten werden vom Richter oder vom Präsidenten der angerufene n Gerichtsbehörde festgesetzt. Art. 18 Die dem Amtsverteidiger zugesprochenen Entschädigungen werden gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege festgesetzt. IV. TITEL Urteilsvollstreckungskosten Art. 19
1 Die Urteilsvollstreckungskosten werden mit 10 Franken pro Tag für jede unbedingt ausgesprochene Freiheitsstra fe berechnet; sie werden jedoch nur für zwei Drittel der Dauer der ausgesprochenen Strafe geschuldet.
2 Der von Verurteilten unter dem T itel der Urteilsvollstreckungskosten geschuldete Höchstbetrag beträgt 5000 Franken. V. TITEL Gebühren der Gerichtsschreibereien Art. 20
1 Die Gerichtsschreibereien erheben als Gebühr einen Betrag von 5 Franken:
6 a) pro Seite für einen Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mitteilung; b) pro Auskunft, die Nachforschunge n erfordert, deren Dauer eine Viertelstunde nicht überschreitet, und für jede zusätzliche Viertelstunde.
1bis Für Photokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie erhoben.
2 Für die Einsichtnahme durch Dritte in ein Strafaktenheft wird, wenn sie in der Gerichtsschreiberei erfolgt, eine Gebühr von 5 Franken erhoben; erfolgt diese Einsichtnahme ausserhalb der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 20 Franken. VI. TITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 21 Der vorliegende Tarif tritt am 1. Janua r 1970 in Kraft. Die Strafkosten für Amtshandlungen, die vor diesem Datum vorgenommen worden sind, werden nach dem alten Tarif berec hnet. Nach Abschluss des Verfahrens wird bei der Festsetzung der Pausch algebühr, von den bereits nach dem alten Tarif berechneten Gebühren, Rechnung getragen. Art. 22 Alle dem vorliegenden Tarif wide rsprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
1. der Tarif vom 16. November 1850 betreffend die Gebühren und Entschädigungen in Strafsachen;
2. der Beschluss vom 3. April 1852 be treffend die Kostenverzeichnisse in Strafsachen;
3. der Beschluss vom 1. März 1865 zur Ergänzung und Abänderung des Beschlusses vom 3. April 1852 den Wiederbezug der Unkosten in Strafsachen betreffend;
4. in Bezug auf Artikel 133 des GGO, der provisorische Tarif in Strafsachen vom 6. März 1874 mit Ausnahme der Bestimmungen (mindestens Artikel 10 und 11) betreffend die Gerichtsorganisation und das Verfahren;
5. der noch nicht aufgehobene Te il der § 10 und 12 des Artikels 5 des Vollziehungsbeschlusses vom 17. Ja nuar 1890 des Gesetzes vom 21. November 1889 betreffs Reiseentschädigungen;
6. der Beschluss vom 2. März 1906 betreffend die Anwendung der Einstellung des Strafvollzuges bezüglich der Haftunkosten;
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7. der Artikel 2, insofern er di e Staatsanwaltschaft betrifft, des Beschlusses vom 2. August 1920 zur Festsetzung der Reiseentschädigungen der Gerichtsbehörden und Beamten, sowie der Rechtsanwälte;
8. der Beschluss vom 23. Juni 1942 zur Abänderung einiger Bestimmungen der Gerichtsgebühren-Tarife, insoweit er Gebühren und Reiseentschädigungen betrifft, welche durch den gegenwärtigen Tarif festgesetzt sind;
9. der Artikel 4 (d.h. der noch nich t aufgehobene Teil) des Beschlusses vom 25. Mai 1943 zur teilweisen Abänderung des Gebührentarifs in Zivil- und Strafsachen;
10. der Beschluss vom 27. Juni 1947 betreffend den Beschluss vom 23. Juni 1942 zur Abänderung einiger Bestimmungen der Gerichtsgebühren-Tarife, insoweit er Entschädigungen betrifft, welche durch den gegenwärtigen Tarif festgesetzt sind;
11. der Kostentarif für die Jugendstrafkammer, vom 30. Dezember 1952;
12. der Artikel 1, mit Ausnahme der zwei ersten Positionen, des Tarifes der Oberamtsgebühren vom 9. Januar 1968. Art. 23 Der vorliegende Tarif ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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