Verfügung über die Festlegung der Schulferien (410.114)
CH - SH

Verfügung über die Festlegung der Schulferien

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40. bis und mit 42. Kalenderwoche
25. Dezember bis 2. Januar
5. und 6. Kalenderwoche
16. und 17. Kalenderwoche
28. bis und mit 32. Kalenderwoche
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4. Zusätzlich zu den in Ziff. 2 erwähnten Schulferien stehen pro Schuljahr 2 weitere schulfreie Tage zur Verfügung. Diese werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
5. Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstel- lungen sowie über die Art und den Zeitpunkt des Kompensierens schriftlich zu orientieren.
6.
1 Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2012, S. 1040.
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