Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (912.1)
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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG) vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes gemäss Art. 1 IHG und trifft die zu dessen Vollzug notwendigen Massnahmen.
2 Er arbeitet mit dem regionalen Entwicklungsträger gemäss Art. 15 IHG zu - sammen.

Art. 2 Entwicklungsträger

1 Die Gemeinden der Region Appenzell A.Rh. 2 ) schliessen sich in geeigneter Form zu einem regionalen Entwicklungsträger zusammen.

Art. 3 Entwicklungskonzept

1 Der regionale Entwicklungsträger erarbeitet das Entwicklungskonzept und berücksichtigt dabei die Richt- und Sachpläne des Kantons.
2 Das Entwicklungskonzept wird vom Regierungsrat genehmigt und vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen.
1) IHG (SR 901.1 )
2) Vgl. Anhang zu Art. 2 IHG

Art. 4 Finanzhilfen

1 Der Kanton kann Beiträge an die Finanzierung von Leistungen und Auf - wendungen des regionalen Entwicklungsträgers gemäss Art. 18 Abs. 1 IHG leisten.
2 Die Beiträge des Kantons werden gewährt, a) soweit sich die Gemeinden des regionalen Entwicklungsträgers an der Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Art. 18 Abs. 1 IHG mit einer gleich hohen Leistung beteiligen, b) wenn der Kanton im Vorstand des regionalen Entwicklungsträgers ver - treten ist.

Art. 5 Beteiligung an Infrastrukturvorhaben und -programmen

1 Der Kanton kann sich an der Restfinanzierung von Einzelvorhaben oder In - frastrukturprogrammen durch einmalige Beiträge à fonds perdu beteiligen.
2 Die Beteiligung des Kantons setzt voraus, dass a) die Vorhaben oder Programme dem genehmigten regionalen Entwick - lungskonzept entsprechen, b) die Vorhaben oder Programme anderen kantonalen Richt- und Sach - planungen nicht widersprechen, c) eine dem Investitionshilfedarlehen des Bundes gleichwertige Leistung (vgl. Art. 5 lit. d IHG) aufgrund anderer kantonaler Erlasse nicht mög - lich ist, d) die Investitionshilfe des Bundes durch ausreichende Sicherheiten ab - gedeckt ist.
3 Kantonsbeiträge aufgrund anderer kantonaler Erlasse werden angerech - net.
4 Die Gewährung der Investitionshilfe kann im Einzelfall an Bedingungen ge - knüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden.

Art. 6 Rückforderung der kantonalen Leistungen

1 Wer die kantonalen Leistungen nicht zweckmässig verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton seine Leistungen zurückfordern.

Art. 7 Finanzierung

1 kantonale Budget aufgenommen.

Art. 8 Vollzug

1 Soweit nicht andere Instanzen zuständig sind, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes dem Departement Volks- und Landwirtschaft.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 30. April 1978 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG)
1 ) wird aufgehoben.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 )
1) bGS 912.1 (aGS V/746)
2) Die Referendumsfrist ist am 28. Dezember 2004 unbenützt abgelaufen (RRB vom15. Februar 2005).
3) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
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