Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen --> 411.510 (400.110)
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Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen --> 411.510

Verordnung in den Schulen vom 27. März 2000
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 16 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 sowie Art. 21 des Gesundheitsgeset- zes vom 26. April 1998,
2 beschliesst: I. Schulärztlicher Dienst Art. 1
1 Dem schulärztlichen Dienst unterstehen die Schüler * der öffentlichen Schulen. Geltungsbereich
2 In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verordnung auferlegten Pflichten und Rechte. Art. 2
1 Die Wahl der Schulärzte obliegt nach Rücksprache mit den Schulräten dem Ge- sundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt). Wahlfähig sind Ärzte, die über eine Praxisbewilligung im Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Ü- ber Ausnahmen entscheidet das Departement. Wahl der Schul- ärzte und Auf- sicht
2 Die Schulärzte unterstehen der Aufsicht des Departements. Schulärzte, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können nach vorheriger Verwarnung durch das Departement ihres Amtes enthoben werden. Art. 3
3 Der Schularzt ist der Berater von Schulrat, Lehrerschaft, Eltern bzw. Inhaber der elterlichen Sorge und Schülern in schulärztlichen Fragen. Beratung
1 Mit Revisionen vom 25. Oktober 2004 und 20. November 2006.
2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Art. 4

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1 Der Schularzt hat jedes Jahr die neu eintretenden Schüler der ersten Primarklasse innert den ersten drei Monaten des Schuljahres sowie alle Schüler der sechsten Klasse im Laufe des Schuljahres zu untersuchen. Schüler, die aus einer anderen Schule übertreten und Zuzüger aus dem Ausland sind zu einer schulärztlichen Un- tersuchung aufzubieten, sofern sie nicht eine in diesem Artikel beschriebene Unter- suchung nachweisen können. Untersuchung der Schüler
2 Die schulärztlichen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Gesundheits- fachpersonen und in Absprache mit den Schulräten durch das Departement festge- legt.
3 Das Departement erlässt über Ziel und Zweck der Untersuchungen in den einzel- nen Stufen Richtlinien.
4 Eltern bzw. Inhaber der elterlichen Sorge von Schülern der sechsten Primarklasse können ihre Kinder vom schulärztlichen Untersuch dispensieren lassen, wenn sie eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes bezüglich eines aktuellen ärztlichen Untersuchs vorlegen können.
5 Eine spezialärztliche Augenuntersuchung im Kindergarten wird den Schulgemein- den empfohlen. Art. 5
1 Die schulärztlichen Befunde werden durch den Schularzt aufbewahrt. Untersuchungs- akten
2 Die schulärztliche Tätigkeit fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Das Hilfsperso- nal und die Lehrkräfte sind durch den Schularzt über die einschlägigen Bestimmun- gen zu orientieren. Art. 6 Die schulärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unter- richtszeit in den privaten Praxisräumen des Schularztes durchgeführt, mit oder ohne Hilfe der Lehrkräfte. Durchführung der Untersu- chungen Art. 7
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1 Der Schularzt meldet festgestellte Krankheiten den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge oder in besonderen Fällen der zuständigen Vormundschaftsbe- hörde. Er kann den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Überweisung an den schulpsychologischen Dienst beantragen. Ebenso ist er befugt, kranke Kin- der vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern zu dispensieren. Meldung der Ergebnisse
1 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 20. No vember 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
2 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
2 Der Schularzt meldet dem Departement jährlich summarisch die Ergebnisse der Untersuchungen.
3 Es ist Sache der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge, für die ärztliche Behandlung allenfalls festgestellter Krankheiten besorgt zu sein. Bei ansteckenden Krankheiten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorbehalten. Art. 8 Die Schulärzte werden von den Schulgemeinden bzw. den Schulträgern nach einem vom Departement erlassenen Tarif entschädigt. Tarif II. Schulzahnärztlicher Dienst Art. 9
1 Der Schulzahnpflege unterstehen die Schüler der öffentlichen Schulen. Geltungsbereich
2 In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verordnung auferlegten Pflichten und Rechte. Art. 10 Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und zweckmäs- sigen Zahnpflege und die Untersuchung des Gebisses der Schüler. Aufgabe der Schulzahnpflege Art. 11 Der schulzahnärztliche Dienst steht unter der Aufsicht des Departements. Dieses hat auch die Wahl des oder der Schulzahnärzte nach Rücksprache mit den Schulrä- ten vorzunehmen. Wahlfähig sind Zahnärzte, die über eine Praxisbewilligung im Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement. Wahl des Schul- zahnarztes und Aufsicht Art. 12
1 Der Klassenlehrer hat die Schüler nach Weisungen des Departementes über richti- ge Gebisshygiene aufzuklären sowie zur zweckmässigen und intensiven Zahnpflege anzuhalten und anzulernen. Schulzahnpflege
2 Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege nach Rücksprache mit den Schulräten einen Dentalhygieniker oder einen anderen hierfür fachlich geeigneten Prophylaxeassistenten anstellen. Art. 13 Beim Schuleintritt wird jedem Schüler durch die Schulgemeinde gratis ein Schulzahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse sowie Be- merkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden. Das Schulzahn- pflegeheft
Schulzahnpflegeheft wird durch den Klassenlehrer bis zur Schulentlassung aufbe- wahrt. Art. 14
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1 Das Gebiss der Schüler wird in der ersten, dritten und sechsten Primarklasse un- tersucht. Untersuchungen und Behandlun- gen
2 Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge mit einem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren.
3 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen des Schulzahnarztes durchgeführt, mit Hilfe der Lehrkräfte.
4 Die Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenuntersuch befreit werden, wenn sie eine schriftliche Bestätigung der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge oder einen Eintrag im Schulzahnpflegeheft durch den behandelnden Zahn- arzt dem Klassenlehrer vorlegen. Art. 15
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1 Der Schulzahnarzt wird nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahn- ärztegesellschaft (SSO) bzw. dem UVG-Tarif für seine Leistungen honoriert. Kosten und Ent- schädigung
2 Die Kosten des schulzahnärztlichen Dienstes übernehmen die Schulgemeinden.
3 Die Kosten der Zahnbehandlung gehen grundsätzlich zu Lasten der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge. Auf Antrag der Eltern können die Schulgemein- den an die Behandlungskosten einen Beitrag leisten, sofern die Voraussetzungen, welche von der Standeskommission erlassen werden, erfüllt sind. Art. 16
3 III. Schlussbestimmung Art. 17
4 Art. 18 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert (Abs. 2 und 4) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
2 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 20. No vember 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
3 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
4 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
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