Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen --> 411.510
                            Verordnung  in den Schulen  vom 27. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt  auf  Art.  27  Abs.  1  der  Kantonsverfassung  vom  24.  Wintermonat  1872  und  Art. 16 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 sowie Art. 21 des Gesundheitsgeset-  zes vom 26. April 1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  I. Schulärztlicher Dienst  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem schulärztlichen Dienst unterstehen die Schüler  *   der öffentlichen Schulen.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Privatschulen  übernimmt  der  Träger  der  Schule  die  in  dieser  Verordnung  auferlegten Pflichten und Rechte.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wahl  der  Schulärzte  obliegt  nach  Rücksprache  mit  den  Schulräten  dem  Ge-  sundheits-  und  Sozialdepartement  (nachfolgend  Departement  genannt).  Wahlfähig  sind  Ärzte,  die  über  eine  Praxisbewilligung  im  Kanton  Appenzell  I.Rh.  verfügen.  Ü-  ber Ausnahmen entscheidet das Departement.  Wahl der Schul-  ärzte und Auf-  sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulärzte  unterstehen  der  Aufsicht  des  Departements.  Schulärzte,  die  ihren  Amtspflichten  nicht  nachkommen,  können  nach  vorheriger  Verwarnung  durch  das  Departement ihres Amtes enthoben werden.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Schularzt  ist  der  Berater  von  Schulrat,  Lehrerschaft,  Eltern  bzw.  Inhaber  der  elterlichen Sorge und Schülern in schulärztlichen Fragen.  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 25. Oktober 2004 und 20. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schularzt hat jedes Jahr die neu eintretenden Schüler der ersten Primarklasse  innert  den  ersten  drei  Monaten  des  Schuljahres  sowie  alle  Schüler  der  sechsten  Klasse  im  Laufe  des  Schuljahres  zu  untersuchen.  Schüler,  die  aus  einer  anderen  Schule übertreten und Zuzüger aus dem Ausland sind zu einer schulärztlichen Un-  tersuchung aufzubieten, sofern sie nicht eine in diesem Artikel beschriebene Unter-  suchung nachweisen können.  Untersuchung  der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulärztlichen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Gesundheits-  fachpersonen und in Absprache mit den Schulräten durch das Departement festge-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  erlässt  über  Ziel  und  Zweck  der  Untersuchungen  in  den  einzel-  nen Stufen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eltern bzw. Inhaber der elterlichen Sorge von Schülern der sechsten Primarklasse  können  ihre  Kinder  vom  schulärztlichen  Untersuch  dispensieren  lassen,  wenn  sie  eine  schriftliche  Bestätigung  des  behandelnden  Arztes  bezüglich  eines  aktuellen  ärztlichen Untersuchs vorlegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  spezialärztliche  Augenuntersuchung  im  Kindergarten  wird  den  Schulgemein-  den empfohlen.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schulärztlichen Befunde werden durch den Schularzt aufbewahrt.  Untersuchungs-  akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulärztliche Tätigkeit fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Das Hilfsperso-  nal und die Lehrkräfte sind durch den Schularzt über die einschlägigen Bestimmun-  gen zu orientieren.  Art. 6  Die  schulärztlichen  Untersuchungen  werden  während  oder  ausserhalb  der  Unter-  richtszeit in den privaten Praxisräumen des Schularztes durchgeführt, mit oder ohne  Hilfe der Lehrkräfte.  Durchführung  der Untersu-  chungen  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Schularzt  meldet  festgestellte  Krankheiten  den  Eltern  bzw.  dem  Inhaber  der  elterlichen  Sorge  oder  in  besonderen  Fällen  der  zuständigen  Vormundschaftsbe-  hörde. Er kann den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Überweisung  an den schulpsychologischen Dienst beantragen. Ebenso ist er befugt, kranke Kin-  der vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern zu dispensieren.  Meldung der  Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 20. No  vember 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schularzt  meldet  dem  Departement  jährlich  summarisch  die  Ergebnisse  der  Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  ist  Sache  der  Eltern  bzw.  des  Inhabers  der  elterlichen  Sorge,  für  die  ärztliche  Behandlung  allenfalls  festgestellter  Krankheiten  besorgt  zu  sein.  Bei  ansteckenden  Krankheiten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorbehalten.  Art. 8  Die Schulärzte werden von den Schulgemeinden bzw. den Schulträgern nach einem  vom Departement erlassenen Tarif entschädigt.  Tarif  II. Schulzahnärztlicher Dienst  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulzahnpflege unterstehen die Schüler der öffentlichen Schulen.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Privatschulen  übernimmt  der  Träger  der  Schule  die  in  dieser  Verordnung  auferlegten Pflichten und Rechte.  Art. 10  Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und zweckmäs-  sigen Zahnpflege und die Untersuchung des Gebisses der Schüler.  Aufgabe der  Schulzahnpflege  Art. 11  Der  schulzahnärztliche  Dienst  steht  unter  der  Aufsicht  des  Departements.  Dieses  hat auch die Wahl des oder der Schulzahnärzte nach Rücksprache mit den Schulrä-  ten  vorzunehmen.  Wahlfähig  sind  Zahnärzte,  die  über  eine  Praxisbewilligung  im  Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.  Wahl des Schul-  zahnarztes und  Aufsicht  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Klassenlehrer hat die Schüler nach Weisungen des Departementes über richti-  ge Gebisshygiene aufzuklären sowie zur zweckmässigen und intensiven Zahnpflege  anzuhalten und anzulernen.  Schulzahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  zum  Zweck  der  prophylaktischen  Schulzahnpflege  nach  Rücksprache mit den Schulräten einen Dentalhygieniker oder einen anderen hierfür  fachlich geeigneten Prophylaxeassistenten anstellen.  Art. 13  Beim   Schuleintritt   wird   jedem   Schüler   durch   die   Schulgemeinde   gratis   ein  Schulzahnpflegeheft  abgegeben,  in  welches  Untersuchungsergebnisse  sowie  Be-  merkungen   bezüglich   der   Mund-   und   Zahnpflege   eingetragen   werden.   Das  Schulzahn-  pflegeheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulzahnpflegeheft  wird  durch  den  Klassenlehrer  bis  zur  Schulentlassung  aufbe-  wahrt.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Gebiss  der  Schüler  wird  in  der  ersten,  dritten  und  sechsten  Primarklasse  un-  tersucht.  Untersuchungen  und Behandlun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist  sich  eine  Behandlung  als  notwendig,  sind  die  Eltern  bzw.  der  Inhaber  der  elterlichen Sorge mit einem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  schulzahnärztlichen  Untersuchungen  werden  während  oder  ausserhalb  der  Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen des Schulzahnarztes durchgeführt, mit  Hilfe der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schüler  können  vom  schulzahnärztlichen  Reihenuntersuch  befreit  werden,  wenn  sie  eine  schriftliche  Bestätigung  der  Eltern  bzw.  des  Inhabers  der  elterlichen  Sorge  oder  einen  Eintrag  im  Schulzahnpflegeheft  durch  den  behandelnden  Zahn-  arzt dem Klassenlehrer vorlegen.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulzahnarzt wird nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahn-  ärztegesellschaft (SSO) bzw. dem UVG-Tarif für seine Leistungen honoriert.  Kosten und Ent-  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des schulzahnärztlichen Dienstes übernehmen die Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  der  Zahnbehandlung  gehen  grundsätzlich  zu  Lasten  der  Eltern  bzw.  des Inhabers der elterlichen Sorge. Auf Antrag der Eltern können die Schulgemein-  den  an  die  Behandlungskosten  einen  Beitrag  leisten,  sofern  die  Voraussetzungen,  welche von der Standeskommission erlassen werden, erfüllt sind.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Schlussbestimmung  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 18  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 2 und 4) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 20. No  vember 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.