Gebührenreglement für die Bestattung Auswärtiger
Bestattung Auswärtiger: Gebührenreglement Gebührenreglement für die Bestattung Auswärtiger Vom 23. April 2008 (Stand 6. Juli 2008) Der Gemeinderat Bettingen erlässt, gestützt auf § 11 der Ordnung über das Bestattungs- und Fried - hofwesen in der Gemeinde Bettingen vom 11. Dezember 1984
1 ) , folgendes Gebührenreglement für die Bestattung Auswärtiger: Art der Gebühr
§ 1 Vorbereitungshandlungen
1 Entgegennahme eines Sarges und Benützung der Infrastruktur im Zusam - menhang mit einer Bestattung auf dem Gottesacker Bettingen
2 )
690 Entgegennahme einer Aschenurne und Benützung der Infrastruktur im Zu - sammenhang mit einer Bestattung auf dem Gottesacker Bettingen 230
§ 2 Urnenbestattung
1 Urnenbeisetzung (Erwachsene und Kinder) ohne Abdankung in Bettingen 210 Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab (ohne Namensnennung) ohne Ab - dankung in Bettingen 50 Urnenbeisetzung (inkl. Aufbewahrung, Benützung der Friedhofeinrichtun - gen, Beisetzung etc.) 600
§ 3 Erdbestattung
1 Erdbestattung in einem Erdreihenwahlgrab (inkl. Aufbewahrung, Benützung der Friedhofeinrichtungen, Beisetzung etc.) 1'561 Erdbestattung in einem Kinderreihenwahlgrab (inkl. Aufbewahrung, Benüt - zung der Friedhofeinrichtungen, Beisetzung etc.) 1'205
§ 4 Mehrwertsteuer
1 Die Gebührenansätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert - steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
§ 5 Anwendung der kantonalen Verordnung
1 Wenn das Gebührenreglement der Gemeinde Bettingen nicht explizit eine Dienstleistung vorsieht, gelten die Tarife gemäss der kantonalen Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.
§ 6 Gebührenreduktion
1 Der Gemeinderat kann in Einzelfällen den Gebührentarif den konkreten Verhältnissen entsprechend reduzieren.
1) BeE 390.880
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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Bestattung Auswärtiger: Gebührenreglement Dieses Gebührenreglement ist zu publizieren. Es wird sofort wirksam.
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3) Wirksam seit 6. 7. 2008.
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