Reglement betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei (551.33)
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Reglement betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

Reglement vom 20. Dezember 1983 betreffend die Pe nsionierung der Beamten der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 51 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Pensionierungsalter

1 Das Pensionierungsalter für die Mitglieder des Kantonspolizeikorps und die Mitglieder des Kriminalpolizeikorps (nachstehend: Polizeibeamte) wird auf 60 Jahre festgelegt.
2 Das Dienstverhältnis endet von Rechts wegen am Ende des Monats, in dem der Polizeibeamte das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

Art. 2 und 3

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Art. 4 Befristete Zusatzrente

a) Anspruch auf die Rente
1 Zusätzlich zu der von der Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse) ausbezahlten Alterspension hat der Polizeibeamte ab seiner Pensionierung Anrecht auf die Auszahlung einer Monatsrente, die befristete Zusatzrente genannt wird.
2 Die Auszahlung dieser Rente erfolgt Ende jeden Monats.
3 Die Höhe der Rente entspricht einer einfachen AHV-Höchstrente.
4 Der Rentenanspruch kann weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 5 b) Erlöschen des Rentenanspruchs

1 Das Anrecht auf die befristete Zusatzrente erlischt Ende des Monats, in dem der pensionierte Polizeibeamte da s Alter erreicht hat, das ihn zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt.
2 Stirbt der pensionierte Polizeibeamte, bevor er dieses Alter erreicht hat, so erlischt der Anspruch auf die befristete Zusatzrente am Ende des Monats, in dem sein Tod erfolgt ist.
3 Gelangt der pensionierte Polizeibeamte in den Genuss einer vollständigen Rente der eidgenössischen Invalidenv ersicherung (nachstehend: IV), so erlischt der Anspruch auf die befristete Zusatzrente am Ende des Monats, der der ersten Auszahlung der IV-Rente vorausgeht.
4 Gelangt der pensionierte Polizeibeamte in den Genuss einer IV-Teilrente, so wird die befristete Zusatzrente um den Betrag der einfachen IV-Teilrente gekürzt.
5 Wird eine IV-Rente rückwirkend ausbezahlt, so hat der pensionierte Polizeibeamte die zu viel erhaltenen befristeten Zusatzrenten zurückzuzahlen.

Art. 6 c) Beiträge

1 Die befristete Zusatzrente wird durch paritätisch auf Staat und Polizeibeamten verteilte Beiträge finanziert.
2 Der Gesamtansatz der paritäti schen Beiträge beträgt 1,9 % des massgebenden Gehalts im Sinne der Gesetzgebung über die AHV (0,95 % zu Lasten des Staates, 0,95 % zu Lasten des Beamten).
3 Der Polizeiaspirant oder -beamte entrichtet die Beiträge ab Eintritt in den Staatsdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Bezieht der Beamte jedoch kein Gehalt (beispielsweise im Falle unbezahlten Urlaubs), so schuldet er keine Beiträge.

Art. 7 d) Rückzahlung der persönlichen Beiträge

1 Der Polizeibeamte, der die Kantonspolizei vor dem Alter von 60 Jahren verlässt, hat Anrecht auf die zinslose Rückzahlung seiner persönlichen Beiträge.
2 Keine Rückzahlung erfolgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Invalidität oder Tod.

Art. 7a e) Obligatorischer Einkauf

1 Neu eintretende Beamte sind verpflichtet, die fehlenden Beitragsjahre einzukaufen.
2 Der Einkauf berechnet sich wie folgt: AHV-Lohn × [37,5 – (60 – Beitrittsalter)] × Beitragssatz zu Lasten des Beamten. Der AHV-Lohn entspricht dem monatlichen Gehalt im Sinne der AHV-Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Beitritts und wird auf das ganze Jahr berechnet. Das Alter im Zeitpunkt des Beitritts entspricht dem genauen Alter, aufgerundet auf den ganzen Monat.
3 Der Einkauf kann in einer oder mehreren Zahlungen im Zeitpunkt des Eintritts getätigt, oder er kann mittels einer versicherungstechnisch ermittelten Monatsrate mit dem Lohn verrechnet werden. Die Monatsrate berechnet sich nach Anhang 2 des Beschlusses vom 22. Februar 1994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals. Die beiden Einkaufsformen können kumuliert werden.

Art. 8 Zusatzrenten-Fonds

a) Bildung
1 Die befristete Zusatzrente wird aus einem Zusatzrenten-Fonds genannten Fonds ausbezahlt.
2 Dieser Fonds wird durch die Beiträge des Staates und der Polizeibeamten gespiesen.
3 Zusätzlich zu seinem Beitragsan teil leistet der Staat für jeden pensionierten Polizeibeamten, der das 62. Altersjahr vollendet hat, eine Zahlung in den Fonds. Diese besteht aus einer einmaligen Überweisung eines Betrags von 50 % der maximalen einfachen AHV-Rente für die Zeit zwischen dem der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monat bis zum Monat, der der Entstehung des Anspruchs auf eine eidgenössische AHV-Altersrente vorangeht.

Art. 9 b) Vorschüsse und Anlagen

1 Bei Bedarf leistet der Staat dem Zusatzrenten-Fonds die Bargeldvorschüsse, die für die Auszahlung der Zusatzrenten und für die in

Artikel 7 vorgesehenen Beitragsrückzahlungen erforderlich sind.

2 Der Zusatzrenten-Fonds legt beim Staat die Gelder an, über die er nach Auszahlung der Renten und Vornahme der in Artikel 7 vorgesehenen Beitragsrückzahlungen noch verfügt.
3 Auf diese Vorschüsse und Anlagen wird ein Zinssatz von 3,5% gewährt.

Art. 10 c) Finanzielles Gleichgewicht

Das finanzielle Gleichgewicht des Zusatzrenten-Fonds ist nach dem System der Ausgabenverteilung, gerechnet auf eine Zeitspanne von zehn Jahren, zu wahren.

Art. 11 d) Organe

aa) Pensionskasse
1 Die Verwaltung des Zusatzrenten-Fonds wird, gemäss einer Vereinbarung zwischen Staat und Pensionskasse, der Pensionskasse übertragen.
2 Die Pensionskasse erstellt auf den 31. Dezember jeden Jahres die Rechnung des Zusatzrenten-Fonds und verfasst einen Verwaltungsbericht.

Art. 12 bb) Vorstand des Zusatzrenten-Fonds

1 Die Rechnung und der Verwaltungsbericht werden einem Überwachungsorgan vorgelegt, das sich aus dem Vorsteher der Finanzdirektion als Präsident, einem Vertreter der Sicherheits- und Justizdirektion, einem Vertreter des Amtes für Personal und Organisation und zwei Vertretern der Polizeib eamtenverbände zusammensetzt.
2 Wird eine Anpassung der Beitragssätze erforderlich, so schlägt das Überwachungsorgan dem Staatsrat auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Expertise eine Änderung der Ansätze vor.

Art. 13 cc) Finanzinspektorat

Die Rechnung des Zusatzrenten-Fonds wird jährlich vom Finanzinspektorat revidiert.

Art. 14 Beschwerde

1 Streitigkeiten über Ansprüche, die aus diesem Reglement abgeleitet werden, werden vom Kantonsgericht entschieden.
2 Der Artikel 133 des Gesetzes über das Staatspersonal ist anwendbar.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

a) Rückerstattung der vor 1975 einbezahlten Beiträge
1 Ausser der in Artikel 7 vorgesehenen Rückzahlung hat der Polizeibeamte, dessen Dienstantritt vor dem 1. Juli 1975 erfolgt ist, Anrecht auf die zinslose Rückerstattung der bis zu diesem Datum geleisteten persönlichen Beiträge, falls er die Kantonspolizei vor dem Alter von 60 Jahren verlässt. Keine Rückerstattung erfolgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Invalidität oder Tod.
2 Die Rückerstattung erfolgt durch die Finanzverwaltung, zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung.

Art. 16 b) Unterbrechung des freiwilligen Einkaufs

1 Die Polizeibeamten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch Abzahlungen der Einkaufssumme zu leisten haben, können diese unterbrechen, sobald sie gemäss Artikel 2 rückwirkend vier Mitgliedschaftsjahre zurückgekauft haben.
2 Das Unterbrechungsgesuch ist bis zum 30. Juni 1984 an die Pensionskasse zur richten.
3 Die Unterbrechung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Pensionskasse dem Betroffenen ihren Entscheid mitteilt.

Art. 16a c) Paritätischer Einkauf

Der paritätische Einkauf, den die Polizeiaspiranten und Polizeibeamten in Anwendung des Artikels 2 dieses Reglements in seiner bisherigen Fassung vornehmen mussten, bleibt für die Vorsorge des Versicherten erhalten.

Art. 16b d) Einkauf nach Artikel 7a

Der Einkauf nach Artikel 7a gilt für alle Beamtinnen und Beamten, die der Polizei nach dem 1. Januar 2005 beitreten. Die zu diesem Zeitpunkt bereits beim Staat angestellten Beamtinnen und Beamten sind von dieser Einkaufspflicht nicht betroffen.

Art. 17 Aufhebung

Es werden aufgehoben: a) der Beschluss vom 15. Juli 1975 betreffend das Pensionsalter und die befristete Zusatzrente der Polizeibeamten; b) der Beschluss vom 8. Februar 1977 zur Ausführung des Artikels 51 des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals; c) der Beschluss vom 8. Februar 1983 zur Änderung des Beschlusses vom
15. Juli 1975 betreffend das Pensionsalter und die befristete Zusatzrente der Polizeibeamten.

Art. 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
2 Die Artikel 2, 3, 6 und 7 treten rückwirkend auf den 1. Juli 1983 in Kraft.
3 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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