Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
GS 2021, 20
1 Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen Vom 22. Juni 2021 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 130 bis Absatz 6, 136 Absatz 1 bis und 264 Ab- satz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteue rn (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985
1) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche da s Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. D ezember 1985
2) anwendbar ist; a) die elektronische Zustellung von provisorischen u nd definitiven Ver- fügungen durch das kantonale Steueramt; b) die elektronische Zustellung von provisorischen un d definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt; c) die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Ko ntoauszügen und sonstigen Informationen.
2 Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind: a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzl ich oder vertraglich vertreten werden; b) steuerpflichtige juristische Personen; c) die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer; d) Einspracheentscheide.
§ 2 Begriffsbestimmung
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestim- mung: a) E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilun gen, Kontoaus- züge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittel t werden. b) E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Ban k, welche eine E- Plattform zur Verfügung stellt.
1 ) BGS 614.11 .
2 ) BGS 614.11 .
2 c) E-Plattform: Elektronische Plattform, die von ein em E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kant onalen Steuer- amt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Pers on in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steu- erpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlung sabwicklungen ih- rer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking). d) E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E- Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steu erpflichtigen Person.
2. E-Dienstleister und Datenschutz
§ 3 E-Dienstleister und Datenschutz
1 Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit ein em E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die I nformationssicher- heit und den Datenschutz bei der Erbringung von Infor matikdienstleistun- gen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrag es mit dem E- Dienstleister.
2 Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG
1) gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte.
3 Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar
2001
2) bleibt vorbehalten.
3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen
§ 4 An- und Abmeldung
1 Die E-Zustellung von erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtig e Person.
2 Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-I nformationen ist jederzeit möglich.
3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr ennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge- trennter eingetragener Partnerschaft leben, haben e ine gemeinsame E- Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung vo n E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat. Die Anmeldung kann nur über die auf den Namen des führenden Ehegatten oder Partners lautend e E-Plattform er- folgen.
§ 5 Nutzungsbedingungen der E-Informationen
1 Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E -Zustellung von E- Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingunge n einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronis ch.
2 Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbe dingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 gena nnten Dokumente elektronisch zugestellt.
1 ) BGS 614.11 .
2 ) BGS 114.1 .
3
3 Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen ert eilt die steuerpflich- tige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwickl ung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters.
4 Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat so lange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person i m Sinne von § 4 Ab- satz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzun gsbedinungen än- dert.
5 Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderunge n der Nutzungsbe- dingungen zu informieren.
4. Verfahrensbestimmungen
§ 6 Eröffnung von E-Informationen
1 Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E- Dienstleisters zur Abholung bereit.
2 Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird ei ne elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E- Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben: a) das Datum der Bereitstellung; b) die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung be- reitsteht.
3 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung ein e postalische Zustel- lung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitte ilung an die steuer- pflichtige Person.
§ 7 E-Banking
1 Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an d as E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.
§ 8 Zustellzeitpunkt von E-Informationen
1 Werden die E-Informationen innert der Abholfrist vo n sieben Tagen her- untergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zu- stellung.
2 Werden die E-Informationen innert der siebentätige n Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Berei tstellung auf der E- Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
3 Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-In formationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG
1)
.
§ 9 Weitere Bestimmungen
1 Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bes timmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Ü bermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018
2) anwendbar.
1 ) BGS 614.11 .
2 ) BGS 124.12 .
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5. Schlussbestimmungen
§ 10 Nutzungsbedingungen
1 Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingung en auf. RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021. Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.
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