Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und... (BeE 162.100)
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Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen

Personalordnung Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen
1 ) (Personalordnung) Vom 19. November 1985 (Stand 1. Mai 2017) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
2 des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999
3 ) , auf Antrag des Gemeinderates,
4 ) beschliesst folgende Personalordnung:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen der Einwohnergemeinde und ihrem Personal und hat Gültigkeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde.
5 )

§ 2 Anwendung kantonalen Rechts

1 Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalge - setzes vom 17. November 1999 mit den kantonalen Verordnungen, Richtlinien und Weisungen sinnge - mäss.
6 )
2 Der Gemeinderat kann eigene Richtlinien und Weisungen erlassen.
3 Die im Personalgesetz erwähnten Befugnisse des Regierungsrates sowie der Departementsvorstehen - den stehen in der Einwohnergemeinde dem Gemeinderat zu.
7 )

§ 3 Anstellungs- und Einreihungskompetenz

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1 Für die Anstellung und Einreihung sämtlicher Mitarbeitenden der Gemeinde ist der Gemeinderat zu - ständig.
9 )
2 Für die Bewertung neu geschaffener Stellen und die Neubewertung bestehender Stellen ist der Gemeinderat zuständig.

§ 4 Beschwerden betreffend das Arbeitsverhältnis

10 )
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei ihrer oder ihrem Vorgesetzten schriftlich Beschwer - de über ihr Arbeitsverhältnis führen.
11 )
2 Bei persönlicher Betroffenheit der oder des Vorgesetzten richtet sich die Beschwerde an die Gemein - depräsidentin oder den Gemeindepräsidenten. )
1) Titel in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001). SG 170.100 .
3) SG 162.100 .
4) Ingress in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).
5) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
6) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
7) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)

§ 3 Titel in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

9) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
10)

§ 4 Titel in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

11) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
12) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
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Personalordnung
3 Der Beschwerdeentscheid kann von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer sowie von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mittels Rekurs an den Gesamtgemeinderat weitergezogen werden. Der Entscheid des Gemeinderates kann innert derselben Frist mittels Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden. Für beide Rechtsmittel gilt eine 30-tägige Begründungsfrist, welche im selben Zeitpunkt wie die Rekursfrist zu laufen beginnt.
13 )

§ 5 Haftbarkeit

1 Die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde sowie die Mitglieder der Gemeindebehörden sind nach Massgabe des kantonalen Haftungrechts bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit verantwortlich. )

§ 6 Massnahmen und vorsorgliche Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses

15 )
1 Wenn Mitarbeitende ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügen - de Leistungen erbringen, ergreift der Gemeinderat geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufga - benerfüllung wieder sicherzustellen.
16 )
2 Der Gemeinderat kann einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes am sel - ben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebietes wird der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet. )
3 Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, kann der Gemeinderat vorsorgliche Mass - nahmen anordnen. Namentlich kann er unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruches die Ände - rung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfü - gen. Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zustän - dig. Die Anordnung ist unverzüglich dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten.
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4 Der Entscheid des Gemeinderates kann mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Ent - scheidet der Regierungsrat endgültig, so steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.
19 )
5 Der Rekurs ist vor allen Instanzen jeweils innert 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Ein - reichung der Rekursbegründung verlängert werden.
20 )

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1 Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (§§ 27ff.).
22 )
2 Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer begründeten Verfügung mit Rechtsmit - telbelehrung. Zuständig ist der Gemeinderat.
23 )
3 Gegen die Verfügung des Gemeinderates ist der Rekurs an den Regierungsrat und gegen dessen Ent - scheid der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Es gelten dieselben Fristen wie in § 6 Abs. 5 hier - vor.
24 )
1 Diese Ordnung wird am 1. Januar 1986 wirksam
25 ) ; sie ist zu publizieren.
13) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
14) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)

§ 6 Titel in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

16) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
17)

§ 6 Abs. 2 in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

18)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

19) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
20) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)

§ 7 Titel in der Fassung des GVB vom 5. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 31. 1. 2001).

22) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
23) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
24) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
25) Publiziert am 31. 5. 1986.
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