Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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2) Anwendungs- bereich
1/2010 Grundsatz
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 ger zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelas- sen.
§ 3 Das Departement des Innern kann einen Arzt oder eine Ärztin aus-
nahmsweise zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenver- sicherung zulassen, wenn ein unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedarf besteht.
§ 4
1 Wird eine Praxis, deren bisherige Inhaberin bzw. bisheriger Inha- ber zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversiche- rung zugelassen war, einer Nachfolgerin bzw. einem Nachfolger übergeben, so erteilt das Departement des Innern eine Bewilligung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung, wenn: a) die bisherige Inhaberin bzw. der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die weitere Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ausdrücklich verzichtet, b) die bisherige Inhaberin bzw. der bisherige Inhaber der Praxis belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Über- nahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche effektiv be- trieben wurde, c) die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger sich verpflichtet, die Pra- xis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und ü- ber einen dazu geeigneten Weiterbildungs- bzw. Facharzttitel verfügt, und wenn d) die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger alle übrigen Zulassungs- bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt.
2 Die Zulassung eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin wird beschränkt auf die Dauer des Vertretungsfalls.
§ 4a
3) Die Aufteilung einer Praxis auf zwei Ärztinnen bzw. Ärzte ist zuläs- sig. Das maximale Pensum der Praxis darf jedoch, inkl. Übergabe- zeiten, 12 Halbtage pro Woche nicht übersteigen. Die Anwesen- heitszeiten müssen schriftlich dokumentiert werden. Ausnahmen Praxisübe r - nahmen und Stellvertretung Praxisteilungen
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1) und in die kantonale Ge- Tätigkeit in Spitälern und Institutionen
2) Kantonswechsel Verfall der Abrechnungs- berechtigung Inkrafttreten
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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