Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei (172.302)
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Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei

1 Beglaubigungen durch
3) auf 40 Franken nuar 1985 in Kraft. Sie ist im
1) und in die kantonale Gesetzes-
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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