Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten (521.14)
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Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten vom 8. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 des Polizeigesetzes
1 ) , verordnet:

Art. 1 Bewilligung

1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig Be - wachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, namentlich: a) die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Ver - halten beobachtet und darüber Auskunft erteilt; b) Personen oder fremdes Eigentum bewacht; c) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Aufgaben über - nimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

Art. 2 Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese höchstens bis zu einem Monat auf den Kanton Appenzell A.Rh. aus - dehnen müssen; b) Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Polizeikommando zu melden;
1) bGS 521.1
c) private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tä - tigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

Art. 3 Unübertragbarkeit

1 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Polizeikommando einzu - reichen.
2 Es sind beizulegen: a) ein Lebenslauf; b) ein Auszug aus dem Strafregister; c) ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister; d) ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung; e) ein Handelsregisterauszug; f) Angaben über Art, Zweck und Umfang der künftigen Geschäftstätig - keit; g) Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit; h) Wohnsitzangaben der letzten 5 Jahre; i) Bescheinigung einer allenfalls ausserkantonal abgelegten Prüfung.

Art. 5 Erteilung

1 Die Bewilligung wird unter Vorbehalt von Art. 6 erteilt, wenn: a) Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Perso - nal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernom - menen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten; b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und Umfang des Geschäftes ausreichenden Haftpflichtversiche - rung nachweist.
2 Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Ver - halten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies ausreichen - der Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waf - fenrecht. Das Polizeikommando kann eine Prüfung durchführen oder eine ausserkantonale gleichwertige Prüfung anerkennen.

Art. 6 Verweigerung

1 - suchsteller wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Frei - heitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.
2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil sie oder er in den letzten zehn Jahren: a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist; b) wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat; c) sich einer schwer wiegenden Erziehungsmassnahme unterziehen musste; d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
3 Steht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutre - ten.

Art. 7 Erneuerung

1 Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beila - gen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilli - gung dem Polizeikommando einzureichen.

Art. 8 Entzug der Bewilligung

1 Das Polizeikommando entzieht die Bewilligung, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind; b) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung oder eine mit der Bewilligung auferleg - te Pflicht oder Auflage verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 9 Dauer

1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

Art. 10 Gebühren

1 Es werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei
1 ) erhoben.

Art. 11 Verzeichnis

1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, Angestellten und Beauftragten.
2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilli - gung.

Art. 12 Berufsbezeichnung

1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben insbesondere auf Geschäfts - papier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnis - sen zu unterlassen: a) Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen; b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»; c) Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institu - tionen hervorrufen können.
2 Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Be - willigung ausgeübt wird.

Art. 13 Ausweis

1 Personen, welche eine polizeiähnliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 aus - üben, gibt das Polizeikommando einen Ausweis ab.
2 Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.
1) bGS 521.13 , Art. 16 bis

Art. 14 Uniform

1 - formen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander und von öffentlichen Uniformen unterscheiden.
2 Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando abschliessend.

Art. 15 Bewaffnung

1 Ohne besondere Bewilligung dürfen bei der Aufgabenerfüllung keine Waf - fen oder bewilligungspflichtigen Gegenstände getragen werden.
1 ) Die Be - stimmungen des Bundesgesetzes über Waffen 2 ) betreffend Bewilligungen zum Erwerb oder Tragen von Waffen bleiben vorbehalten.

Art. 16 Strafbestimmungen

1 Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig als Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt oder Bewachungsaufträge und andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt oder in anderer Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 40 000.– bestraft.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei 3 ) wird wie folgt ge - ändert: 4 )

Art. 18 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1) Vgl. Waffengesetz (WG; SR 514.54 )
2) Vgl. Waffengesetz (WG; SR 514.54 )
3) bGS 521.13
4) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
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