Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr (416.114.1)
    CH - SO

    Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr

    Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ- Reglement) Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. August 2021) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbil - dung (GBB) vom 3. September 2008 1 ) und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008 2 ) beschliesst:

    1. Allgemeines

    § 1 Zweck

    1 Dieses Reglement regelt die Form, das Verfahren und die Voraussetzun - gen zur Aufnahme sowie den Abschluss des kantonalen Berufsvorberei - tungsjahres (BVJ).

    § 2 Form

    1 Das Berufsvorbereitungsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
    2 Die Lernenden arbeiten während drei Tagen pro Woche in einem Prakti - kumsbetrieb und besuchen an zwei Tagen pro Woche den schulischen Un - terricht an der Berufsfachschule.
    3 Während der Schulferien arbeiten die Lernenden fünf Tage im Prakti - kumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.

    § 3 Schulischer Teil

    1 Das Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) führt das BVJ. *
    2 Das BBZ Olten setzt dazu eine Leitung BVJ ein.
    3 Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen mit dem BBZ Olten eine Schulvereinbarung ab.

    § 4 Praktischer Teil

    1 Das BBZ Olten bezeichnet die zugelassenen Praktikumsbetriebe in Ab - sprache mit der Abteilung Berufslehren des Amtes für Berufsbildung, Mit - tel- und Hochschulen.
    2 Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen mit einem Praktikumsbetrieb einen einjährigen Praktikumsvertrag ab. Das BBZ Olten genehmigt den Vertrag.
    1) BGS 416.111 .
    2) BGS 416.112 . GS 2014, 3
    1

    § 5 Anzuwendendes Recht

    1 Auf das Berufsvorbereitungsjahr findet die Gesetzgebung über die Berufsbildung Anwendung.

    2. Aufnahme

    § 6 Anmeldung

    1 Die Anmeldung erfolgt an die Leitung BVJ.
    2 Die Anmeldefrist läuft vom 15. Mai bis 15. Juni. Die Termine sind zu pu - blizieren.
    3 Eine spätere Anmeldung ist in begründeten Fällen möglich.

    § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme

    1 Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer a) im Kanton Solothurn wohnhaft ist; b) die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat; c) sich vergeblich um eine Anschlusslösung bemüht hat; d) sich auf den Einstieg in die berufliche Grundbildung vorbereiten will; e) über genügend Deutschkenntnisse verfügt; f) einen Praktikumsvertrag vorweist; g) eine schriftliche Empfehlung der abgebenden Schule der Sekundar - stufe I, in der Regel von der Klassenlehrperson, vorweist; h) die Anmeldeunterlagen termingerecht und vollständig eingereicht hat.
    2 Wer bei Schuljahresbeginn keinen Praktikumsvertrag vorweist, kann in begründeten Fällen provisorisch aufgenommen werden. Der Vertrag muss spätestens am 15. September vorliegen, ansonsten muss die Schule verlas - sen werden. *

    § 8 Aufnahmeentscheid

    1 Über die Aufnahme entscheidet die Leitung BVJ.
    2 Sie kann für die Entscheidfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.

    § 9 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden

    1 Ausserkantonale Lernende können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind.
    2 Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
    3 Zusätzlich muss die Bewilligung des Wohnsitzkantons gemäss der Inter - kantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom

    22. Juni 2006 1 ) oder eine schriftliche Zusicherung zur Bezahlung des Schul -

    geldes vorliegen.
    4 Das Schulgeld bemisst sich nach der Berufsfachschulvereinbarung.
    1) BGS 416.118 .
    2

    3. Abschluss

    § 10 Praktikumsbericht

    1 Der Praktikumsbetrieb hält die vom Lernenden oder von der Lernenden während des Praktikums erworbenen und entwickelten Kompetenzen in einem Praktikumsbericht fest.

    § 11 Schulzeugnis

    1 Die schulischen Leistungen und die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens werden am Ende des BVJ in einem Schulzeugnis festgehal - ten.

    4. Finanzielles

    § 12 Gebühren

    1 Für abgegebene Lehrmittel und Kopien wird zu Beginn des BVJ ein Mate - rialgeld erhoben.
    2 Die Leitung BVJ kann für gemeinsame Veranstaltungen ausserhalb der Schule eine Exkursionspauschale erheben. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 2014.
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    * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    27.01.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021, 6

    27.01.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021, 6

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    * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 3 Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6

    § 7 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6

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